Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 377

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 377 (NJ DDR 1958, S. 377); hauptsächlich um die prinzipielle Erkenntnis, welchen konkreten Einflüssen reaktionärer Denkweisen und Gewohnheiten der Rechtsbrecher mit seiner Tat unterlegen ist und möglicherweise künftig noch unterliegen kann und inwieweit demgegenüber bei ihm bereits die Entwicklung einer sozialistischen Denk- und Verhaltensweise fortgeschritten ist, an die seine Bestrafung fördernd anzuknüpfen vermag. D. h., es geht um die Einschätzung der grundsätzlichen Haltung des Rechtsbrechers zu unserer volksdemokratischen staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung und zu seinen rechtlichen und gesellschaftlichen Pflichten. Ergibt sich, daß die Tat eine dem gesellschaftlichen Gesamtverhalten des Rechtsbrechers wesensfremde Erscheinung darstellt, die überwiegend auf den Einfluß äußerer, nicht in seiner Haltung zur sozialistischen Gesellschafts- und Rechtsordnung begründeter Umstände zurückzuführen ist, so ist wenn das die Art und Schwere der begangenen Tat gestatten die Anwendung der neuen Strafarten stets in Erwägung zu ziehen. Dabei sind an die Person des Rechtsbrechers und die sein subjektives Verschulden mindernden Gründe um so strengere Anforderungen zu stellen, je schwerer die begangene Tat in objektiver Hinsicht, d. h. vor allem im Hinblick auf das mit ihr angegriffene Objekt und ihre gesellschaftsgefährlichen Folgen, wiegt. Erst von dieser grundsätzlichen Seite her ist schließlich die Beantwortung spezieller, sich bei der Anwendung der bedingten Verurteilung oder des öffentlichen Tadels im Einzelfall ergebender Fragen möglich. Zu einigen solcher Einzelfragen soll in .einem späteren Aufsatz Stellung genommen werden. Jugendschulz und Arbeit des Jugendgerichts In seinem in „Staat und Recht“ J.958 Heft 4 veröffentlichten und in NJ 1958 S. 309 ff. und S. 349 ff. auszugsweise nachgedruckten Aufsatz „Gegen bürgerlich-idealistische Tendenzen in der Theorie des Jugendstrafrechts“ hat Lekschas zu einer prinzipiellen Diskussion über die Hauptfragen des Jugendstrafrechts, insbesondere über die Ursachen der Jugendkriminalität in unserer Gesellschaftsordnung und über den Charakter der Sanktionen des Jugendgerichtsgesetzes, aufgefordert. Mit dem zuletzt genannten Problem befaßt sich auch ein in „Staat und Recht“ 1958 Heft 3 erschienener Artikel von Ilse und Erich Buchholz. Die beiden nachstehenden Beiträge von F räb el und Rehse konnten die Aufsätze von Lekschas und Buchholz nicht mehr berücksichtigen, da sie bereits vor deren Veröffentlichung fertiggestellt waren. Auch sie sind aber durch die von Lekschas und Buchholz aufgeworfenen Fragen betroffen und damit zur Diskussion gestellt, zu der wir unsere Leser, insbesondere die Praktiker des Jugendstrafrechts, hiermit nochmals auf-fordem. Die Redaktion Die Familienerziehung unter Übertragung besonderer Erziehungspflichten gemäß § 12 JGG Von ALFRED FRÄBEL, wiss. Oberassistent am Institut für Strafrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Die Familienerziehung des § 12 JGG wendet sich ausschließlich an den für die häusliche Erziehung des Jugendlichen verantwortlichen Personenkreis, an die leiblichen Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltem. Eine dem Strafrecht sonst unbekannte Besonderheit besteht darin, daß sich diese Maßnahme nicht unmittelbar an den Rechtsverletzer richtet, der durch sein gesellschaftsgefährliches Verhalten den Anlaß für das gerichtliche Einschreiten gegeben hat. Diese Besonderheit darf nicht dazu verleiten, der Anordnung der Familienerziehung den Charakter einer staatlichen Sanktion gegen Verfehlungen Jugendlicher abzusprechen und in ihr nur den ausdrücklich erklärten Verzicht auf die Anwendung jugendstrafrechtlicher ‘Reaktionsmittel zu erblicken. Zum Verständnis des Wesens der in § 12 JGG vorgesehenen Familienerziehung ist es erforderlich, die Entstehungsgeschichte dieses Rechtsinstituts zu verfolgen, I Das StGB von 1871 widmete der Sonderregelung für die 12- bis 18jährigen Täter bekanntlich nur zwei Paragraphen. Der eine davon (§ 56) legte im zweiten Absatz fest, daß jedes wegen mangelnden Einsichtsvermögens des Jugendlichen auf Freispruch lautende Urteil darüber zu bestimmen hat, ob der Jugendliche seiner Familie überwiesen oder in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt gebracht werden soll. Diese „Überweisung an die Familie“ hatte nur die negative Bedeutung, daß die Unterbringung des Jugendlichen in einer Anstalt nicht angeordnet wurde Das JGG von 1923, das auch bei vorhandener Zurechnungsfähigkeit die Anordnung von Erziehungsmaßregeln an Stelle oder neben der Bestrafung für zulässig erklärte, zählte in seinem § 7 Abs. 1 Ziff. 2 die „Überweisung in die Zucht des Erziehungsberechtigten oder der Schule“ unmißverständlich zu den positiven Erziehungsmaßregeln. Die Mehrzahl der Strafrechtslehrer vertrat schon kurz nach Erlaß des JGG von 1923 die Ansicht, die „Überweisung in die Zucht der Erziehungsberechtigten“ habe ebensowenig einen greifbaren Inhalt wie die „Überweisung an die Familie“ nach dem bisherigen § 56 Abs. 2 StGB. Als Begründung wurde angeführt, der Erziehungsberechtigte sei nach § 1631 BGB bei Vorliegen einer strafbaren Handlung des Jugendlichen ohnehin berechtigt und verpflichtet, erzieherische Maßnahmen zu treffen, und die Anwendung bestimmter Maßnahmen, wie die körperliche Züchtigung, könne dem Erziehungsberechtigten nach dem'§ 7 Abs. 1 Ziff. 2 des JGG von 1923 nicht vorgeschrieben werden.1 Von den bürgerlichen Jugendgerichten wurde diese Erziehungsmaßregel nur äußerst selten angewandt, bis sie schließlich durch das JGG von 1943 abgeschafft wurde. Das westdeutsche JGG von 1953 hat es für die Bundesrepublik bei diesem Rechtszustand belassen. Aus den bisherigen Ausführungen darf nicht der Schluß gezogen werden, als handele es sich 'bei der „Familienerziehung unter Übertragung besonderer Erziehungspflichten“ nach § 12 JGG um die gleiche Maßnahme, die das JGG von 1923 als „Überweisung in die Zucht des Erziehungsberechtigten oder der Schule“ be-zeichnete. Schon die sprachliche Formulierung deutet darauf hin, daß von den damaligen Gesetzgebern hauptsächlich an die körperliche Züchtigung durch den Vater oder Lehrer gedacht worden war. Deshalb zählte man zu den Erziehungsberechtigten in diesem Sinne auch den gewerblichen Lehrherm, dem nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung ein Züchtigungsrecht zustand. Die „Überweisung in die Zucht der Schule“ sollte ebenfalls dazu führen, daß der Jugendliche eine Prügelstrafe erhielt. Eine planmäßige und kontinuierliche Verbesserung der erzieherischen Behandlung in der Schule konnte nicht gemeint sein, weil praktisch nur die Berufs- und Fortbüdungsschulen in Betracht kamen, die zur damaligen Zeit die Jugendlichen nur einige wenige Stunden in der Woche unterrichteten. Weil die Prügelstrafe schon in der Zeit der Weimarer Republik in vielen Schulen untersagt und auch von der Mehrzahl der Eltern abgelehnt wurde, sahen die bürgerlichen Jugendrichter in der „Überweisung in die Zucht des Erziehungsberechtigten oder der Schule“ keine wirksame Maßnahme. Sie bedauerten es, daß sie i i vgl. Francke, Das Jugendgerichtsgesetz vom 16. Februar 1923, Berlin München 1926, S. 45. 377;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 377 (NJ DDR 1958, S. 377) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 377 (NJ DDR 1958, S. 377)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die besondere Bedeutung der operativen Grundprozesse sowie der klassischen tschekistischen Mittel und Methoden für eine umfassende und gesellschaftlieh,wirksame Aufklärung von Vorkommnissen Vertrauliche Verschlußsache - Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit auf diesem Gebiet enthaltenen Festlegungen haben durchgeführte Überprüfungen ergeben, daß insbesondere die in den Befehlen und angewiesenen Ziel- und Aufgabenstellungen nicht in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände für die verdachtbe gründenden Handlungen und für die aufgedecktenSchäden und Gefahren waren und die notwendigen Veränderungen der Lage erreicht wurden.

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