Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 374

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 374 (NJ DDR 1958, S. 374); Tätigkeit zu machen, auf allen Lebensgebieten und in breitestem Umfang die aufbauenden, schöpferischen Kräfte unserer Gesellschaft selbst, die werktätigen Massen, in die Tätigkeit des Arbeiter-und-Bauern-Staates einzubeziehen und zu diesem Zweck einen neuen, qualitativ höheren Arbeitsstil zu entwickeln. Das trifft auch, wenngleich in anderen, der spezifischen Aufgabe entsprechenden Formen, in vollem Umfang für die Führung und Organisierung unseres Kampfes gegen das Verbrechertum zu. Dieser Kampf kann unter den neuen Bedingungen und Anforderungen unserer gesellschaftlichen Entwicklung nur dann mit Erfolg geführt werden, wenn auch unsere sozialistischen Straforgane sich über die Anwendung staatlichen Zwanges hinaus in zunehmendem Maße und auf höherer Stufe als bisher auf diese schöpferischen Kräfte der Massen, deren reiche, politisch und moralisch erziehenden Werte und Potenzen stützen13. Dem stand jedoch das alte, mit seinen Hauptstrafen auf Freiheits- und Geldstrafe beschränkte Strafensystem des StGB entgegen14. Das alte Strafensystem bot nicht nur mangelhafte Differenzierungsmöglichkeiten, um bei der Bestrafung des Täters die vielfältigen Umstände des Einzelfalls und vor allem bei fahrlässigen Taten den daraus resultierenden unterschiedlichen Grad des Verschuldens berücksichtigen zu können (der z. B. bei Fahrlässigkeit mitunter hart an der Grenze der Schuldlosigkeit verläuft). Noch wichtiger und m. E. sogar der entscheidende Gesichtspunkt ist, daß es die Starrheit und der Schematismus dieses Strafensystems kaum gestatteten, 'bei der Wahl der Strafe der besonders für die ideologische Entwicklung der Menschen in unserer Übergangsperiode typischen Ungleichmäßigkeit und Widersprüchlichkeit der Bewußtseinsbildung des einzelnen Rechnung tragen und diese positiv beeinflussen zu können, wie es der sozialistischen Strafpolitik unseres Staates entspricht. Bei nicht wenigen Rechtsbrechern handelt es sich um Menschen, die grundsätzlich auf dem Boden unserer sozialistischen Ordnung stehen und das durch ihr Handeln im gesellschaftlichen und persönlichen Leben auch bewiesen haben. Bei ihnen stehen den reaktionären Denk- und Verhaltensweisen, die im konkreten Fall zur Tat (z. B. einem Eigentumsoder Fahrlässigkeitsdelikt im Betrieb, einer Ehrverletzung o. ä.) geführt haben, bereits mehr oder weniger ausgeprägt entwickelte positive Erscheinungen eines sozialistischen Denkens und Handelns gegenüber (z. B. in ihren beruflichen Leistungen oder ihrer gesellschaftspolitischen Tätigkeit)15. Hinzu kommt der nicht minder wichtige Gesichtspunkt, daß sich diese Rechtsbrecher mit ihrer Tat gegen die Gesetze ihres eigenen, des Staates der Arbeiter und Bauern vergangen und damit auch ihren ureigensten Interessen zuwidergehandelt haben. Das bewußt zu machen und für das künftige Verhalten des Rechtsbrechers auszuschließen, ist eine Freiheitsstrafe nicht immer notwendig und eine Geldstrafe (sofern als Hauptstrafe überhaupt zulässig) oftmals ungeeignet16 *. Hieran kann und muß die konkrete Art der Bestrafung anknüpfen, wenn sie ihrer erzieherischen Aufgabe gegenüber dem Rechtsbrecher wie bei der Entwicklung des sozialistischen Rechtsbewußtseins der Werktätigen gerecht werden will. Das ist nur möglich, wenn in diesen Fällen der staatliche Strafzwang sofern die Art und Schwere der begangenen Tat nicht eine einschneidendere Maßnahme in Gestalt von Freiheitsstrafe erforderlich machen! in erster Linie als ein Hebel eingesetzt wird, der die moralisch und politisch erziehenden Kräfte der sozialistischen Gesellschaft selbst gegenüber dem Rechtsbrecher zur Wirkung bringt, und, hierauf gestützt, auch dessen 13 Das bezieht sieh auch und vielleicht sogar in noch höherem Maße auf unsere Anstrengungen um die Verhütung und Aufdeckung von Verbrechen, worauf hier jedoch trotz der Wichtigkeit des Problems nicht eingegangen werden kann. 14 vgl. zu folgendem auch Schriftenreihe der Deutschen Volkspolizei, Heft 19, S. 5 ff. 15 Dieser außerordentlich wichtige Gesichtspunkt wurde sehr klar von Büttner herausgearbeitet; vgl. Zur Diskussion über Klassenkampf und Verbrechen, NJ 1956 S. 623 ff.; vgl. ferner hierzu Renneberg, Klassenkampf und Strafrecht, Berlin 1957, S. 49 ff., und Benjamin, Das Strafrecht der sozialistischen Demokratie, Berlin 1958, S. 10/11 (NJ 1957 S. 787). 16 Hierauf wies besonders Benjamin hin, a. a. O., S. 10 (NJ 1957 S. 787). eigene, positive gesellschaftliche Qualitäten aktiviert und entwickeln hilft. II Nur unter diesem umfassenden Blickwinkel, wie er sich für unseren Kampf gegen die Kriminalität aus den gegenwärtigen Hauptaufgaben beim weiteren Aufbau des Sozialismus in unserer Republik ergibt, können m. E. Wesen und Zweck der neuen Strafen verstanden und mit ihrer Anwendung im konkreten Einzelfall die sozialistische Strafpolitik des Arbeiter-und-Bauern-Staates verwirklicht werden. Die Einführung der bedingten Verurteilung und des öffentlichen Tadels als ihrem Wesen (und bei letzterem auch ihrer äußeren Form) nach nicht mit Entzug der Freiheit verbundene, vorwiegend erzieherisch wirkende Strafarten ist ein überzeugender Ausdruck des tiefen Vertrauens, das der Arbeiter-und-Bauern-Staat in die politisch-moralische Lebens- und Schöpferkraft unserer sozialistischen Gesellschaft und auf deren Grundlage auch in die positiven gesellschaftlichen Eigenschaften straffällig gewordener Menschen selbst setzt. Deshalb müssen , auch die Voraussetzungen und Grenzen, an die das Gesetz dieses Vertrauen bei der Anwendung der neuen Strafen knüpft, von dieser grundsätzlichen Seite her, wie sie oben kurz charakterisiert wurde, verstanden und in jedem Einzelfall interpretiert werden. Diese Kriterien für die Zulässigkeit der bedingten Verurteilung und des öffentlichen Tadels werden in § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 StEG (in Verbindung mit § 3 Abs. 1 StEG) dn verallgemeinerter Form umschrieben. Sie beziehen sich sowohl auf das Objekt der Tat, ihre Folgen-sowie die'Art und Weise ihrer Begehung als auch auf das Verschulden und die Persönlichkeit des Rechtsbrechers, insbesondere sein gesellschaftliches Gesamtverhalten d. h. also auf sämtliche Elemente des begangenen Verbrechens , und sie sind folglich objektiver wie subjektiver Natur. In dieser Beziehung sind in der bisherigen Praxis zu den neuen Strafarten besonders zwei Probleme aufgetreten: Welche Bedeutung ist dem mit der Tat angegriffenen Objekt beizumessen inwieweit ist im Hinblick auf die Art des verletzten Objekts und damit auch die Art der begangenen Tat die Anwendung der neuen Strafarten ausgeschlossen bzw. nur in besonderen Ausnahmefällen möglich? Welche Bedeutung ist den subjektiven Momenten der Tat, d. h. dem Ausmaß des Verschuldens und der Täterpersönlichkeit, beizumessen inwiefern können diese die Anwendung einer dieser Strafen rechtfertigen, und wie ist insbesondere ihr Verhältnis zu den objektiven Tatumständen (im weitesten Sinne einschließlich des Objekts und der Folgen)? 1. Der (generelle) Wortlaut des Gesetzes läßt die Anwendung der bedingten Verurteilung schlechthin für die Begehung aller mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bedrohten Straftaten (Vergehen i. S. des § 1 StGB) zu; und auch die Anwendung des öffentlichen Tadels wird selbst wenn man die Einschränkung des § 6 StEG in Betracht gieht grundsätzlich nicht auf bestimmte Arten von Vergehen beschränkt. Jedoch gibt § 1 Abs. 1 StEG insofern bereits einen unmittelbaren Hinweis auf die Beachtung des Verbrechensobjekts, indem er den „Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit“ als das entscheidende Kriterium für die Anwendung bzw. den Ausschluß einer bedingten Verurteilung hervorhebt. Das gilt m; E. auch darauf läßt der systematische Zusammenhang der §§ 1 bis 6 StEG, insbesondere aber die Formulierung des Strafzwecks in § 3 Abs. 1 StEG und auch die formelle Einschränkung des § 6 StEG ohne Schwierigkeit schließen sinngemäß und mit noch strengeren Anforderungen für den öffentlichen Tadel. Das folgt schon aus der theoretischen Überlegung, daß die konkrete Gesellschaftsgefährlichkeit einer Tat nicht nur durch ihre quantitative Schwere bestimmt wird, wie sie sich aus ihren schädlichen Folgen, den objektiven Umständen ihrer Begehung und dem Verschulden des Täters ergibt, sondern ebensosehr durch die spezifische Qualität der Objektsverletzung, die sich in erster Linie aus der Stellung und Rolle des angegriffenen Objekts im System der gesellschaftlichen Verhältnisse unserer volksdemokratischen Ordnung und seiner 374;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 374 (NJ DDR 1958, S. 374) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 374 (NJ DDR 1958, S. 374)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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