Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 373

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 373 (NJ DDR 1958, S. 373); gesetzter Mißhandlung von an seinem Religionsunterricht teilnehmenden Kindern Iböd-inigt zu sechs Wochen Gefängnis. Das Kreisgericht Schönebeck verurteilte einen Angeklagten, der fortgesetzt Unzucht mit einem dreizehnjährigen Mädchen begangen hatte, mit Rücksicht auf sein fortgeschrittenes Lebensalter über die Zubilligung mildernder Umstände hinaus bedingt zu acht Monaten Gefängnis. In einem anderen Fall wurde wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses trotz einschlägiger Vorstrafen eine bedingte Verurteilung mit der Begründung ausgesprochen, daß der Angeklagte eine vierköpfige Familie zu ernähren habe. Schwerer zu erfassen und an konkreten Einzelbeispielen zu demonstrieren ist die ebenfalls erwähnte routinemäßige Anwendung der neuen Hauptstrafen. Neben einem weit überdurchschnittlichen Anteil an den Verurteilungen bei einzelnen Gerichten und in einzelnen Bezirken8 deutet hierauf bis zu einem gewissen Grade m. E. auch die Unzulänglichkeit der Begründung nicht weniger* Urteile hin. Hier wird, außer der üblichen und leider meist formalen Darstellung der Daten des Lebenslaufs des Angeklagten und der Charakterisierung des von ihm herbeigeführten Schadens, zur Strafzumessung oftmals nicht mehr gesagt, als daß der Angeklagte nicht vorbestraft sei, seiner Arbeit regelmäßig nachgehe und die erkannte Strafe zu seiner Erziehung geeignet bzw. ausreichend sei. In manchen Urteilen wird sogar dann, wenn der Angeklagte vorbestraft ist, auf eine diesbezügliche gründliche Auseinandersetzung und Würdigung verzichtet. In einem Urteil des Kreisgerichts Gera-Stadt vom 7. März 1958 z. B. wurde der insgesamt 32mal darunter wegen Rückfälldiebstahls vorbestrafte und nunmehr wegen Fahrraddiebstahls zu drei Monaten Gefängnis bedingt verurteilte Angeklagte lediglich darauf hingewiesen, daß mit Inkrafttreten des neuen Strafregdstergesetzes am 1. Februar 1958 seine 32 Vorstrafen allesamt gelöscht seien und er sich deshalb nicht wegen Rückfalldiebstahls verantworten müsse, obwohl gern. § 8 Abs. 2 Buchst, c in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Buchst, a StRG seine letzte, Ende 1953 verbüßte Strafe von einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus erst Ende 1958 getilgt wird. Für Routinemäßigkeit spricht in diesen Fällen auch der Umstand, daß nach Aktenzeichen und Datum zu urteilen von einzelnen Gerichten in unmittelbarer Aufeinanderfolge mehrere solcher mangelhaft begründeter Entscheidungen an einem Tage abgesetzt werden. Die tieferliegende, ideologische Ursache für derartige Erscheinungen des Ausweichens und der Routinemäßigkeit ist nach meinem Dafürhalten in erster Linie darin zu suchen, daß bei der Wahl der Strafe die be1 gangene Tat bzw. die in der Person des Täters liegenden Umstände und im Zusammenhang damit auch der Sinn und Zweck der neuen Strafen selbst nicht vom sozialistischen Standpunkt der sozialistischen Strafpolitik unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates, sondern von einer klassenmäßig (allerdings nur scheinbar) neutralen, im Grunde spontanen, kleinbürgerlichen, individualistischen Position aus beurteilt werden. Dieser bei der Anwendung der bedingten Verurteilung und teilweise auch des öffentlichen Tadels in Erscheinung getretene Hauptmangel kann nur überwunden werden, wenn in jedem zur Entscheidung stehenden Einzelfall von dem Wesen und Zweck der neuen Hauptstrafen unseres sozialistischen Strafrechts ausgegangen wird. In Anbetracht dessen halte ich es für unumgänglich, sich an dieser Stelle nochmals obschon darüber bereits mehrfach gesprochen und geschrieben wurde9 und die Gefahr der Wiederholung von Bekanntem besteht das Wesen und den Zweck der neuen Strafen zu vergegenwärtigen. Denn nur daraus lassen sich auch die grundlegenden Voraussetzungen für deren Anwendung im Einzelfall herleiten. 8 Im Bezirk Karl-Marx-Stadt z. B. machte der Anteil der neuen Hauptstrafen in den Monaten Februar und März annähernd 40 Prozent aller Verurteilungen aus. 9 Verweisen möchte ich vor allem auf die Ausführungen des Ministers der Justiz über die neuen Strafarten in der Begründung des StEG vor der Volkskammer, in Das Strafrecht der sozialistischen Demokratie, Berlin 1958, S. D ff. (Nj 1957 S. 787 fl.), sowie das schriftliche Material für die vorbereitenden Seminare vor Inkrafttreten des StEG. VgL ferner Renneberg, Die Umgestaltung des Strafensystems durch das Strafrechtsergänzungsgesetz, in Schriftenreihe der Deutschen Volkspolizei, Heft 19, S. 1 fl. Die Umgestaltung des alten, hauptsächlich auf Frei-heits- und Geldstrafe gestützten Strafensystems wurde notwendig, weil es nicht mehr den gesellschaftlichen Bedingungen entsprach, die in der gegenwärtigen Entwicklungsetappe unserer sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung für einen erfolgreichen Kampf gegen das Verbrechertum gegeben sind. Es ist eine historisch und auch wissenschaftlich erwiesene Tatsache, daß in der DDR mit der Errichtung der Arbeiter-und-BauernJMacht und der Grundlagen des Sozialismus durch das werktätige Volk, mit dem seither stürmisch fortschreitenden Aufbau der sozialistischen Gesellschaft auf allen Lebensgebieten auch die sozialen Wurzeln des Verbrechertums, insbesondere seine materiellen Hauptursachen selbst, weitgehend beseitigt wurden und daß bereits heute die hauptsächlichen, klassenmäßigen Ursachen der Kriminalität innerhalb unserer Ordnung überwiegend ideologischer Natur sind10 11. Hinzu kommt was selbst ein Ausdruck dieser Entwicklung ist , daß der Anteil der schweren, besonders gesellschaftsgefährlichen Straftaten, wie Staatsverbrechen, Tötungsund Gewaltverbrechen oder ähnliche Verbrechen, mit denen der Rechtsbrecher die Lebensgrundlagen unserer volksdemokratischen Staats- und Gesellschaftsordnung antastet und sich damit selbst außerhalb dieser Ordnung stellt, im Verhältnis zur Gesamtkriminalität gering und (im ganzen gesehen) rückläufig ist11. In der übergroßen Mehrzahl der Verbrechen handelt es sich nicht um Taten, die das Ergebnis eines die Person des Rechtsbrechers beherrschenden feindlichen Gegensatzes zur volksdemokratischen Ordnung darstellen, sondern um solche, mit denen der Täter - meist in weniger schwerwiegender Weise und oft nur zeitweilig den negativen Einflüssen kleinbürgerlich reaktionärer Denkweisen und Gewohnheiten wie Egoismus, Rücksichtslosigkeit oder Leichtfertigkeit, Unbeherrschtheit, Pflichtvergessenheit u. ä. unterlegen ist12. Bei der Anwendung von Strafen durch den Arbeiter-und-Bauern-Staat geht es dem Wesen nach nicht darum und kann es gar nicht darum gehen, diese Rechtsbrecher wie im imperialistischen Staat den Verhältnissen und Forderungen einer ihnen feindlichen Staats- und Gesellschaftsordnung gewaltsam unterzuordnen. Es geht hierbei, neben der wirksamen Sicherung der volksdemokratischen Ordnung und der Interessen der Bürger vor Verbrechen, vielmehr darum, solche Rechtsbrecher mit Hilfe des Strafzwanges aus den Fesseln derartiger, ihre Handlungsweise bestimmender reaktionärer Denkweisen und Lebensgewohnheiten zu befreien und auf den Weg der Achtung und aktiven Mitgestaltung des neuen, sozialistischen Lebens unserer Gesellschaft zu führen. Selbstverständlich hat unsere Rechtsprechung auch schon bisher, bis zum Erlaß des Strafrechtsergänzungsgesetzes, diesem Zweck gedient. Indessen sind gegenwärtig das wurde auf dem 30. Plenum und den ihm folgenden Tagungen des Zentralkomitees der SED mit aller Schärfe und Klarheit herausgebildet die gesellschaftlichen Bedingungen und die Notwendigkeit dafür herangereift, die Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Menschen zum Hauptkettenglied unserer gesamten ökonomischen, politischen und kulturellen 10 Aus Raumgründen kann diese wichtige, oft leider nicht in ihrer vollen Tragweite erkannte These hier nicht weiter ausgeführt werden. Vgl. dazu näher Lehrbuch des Strafrechts der DDR, Allgemeiner Teil, S. 177 fl., S. 248 fl. und bes. S.'557 fl.; auch Renneberg in Beiträge zu Problemen des Strafrechts, Berlin 1956, S. 51 fl. (Nachdruck in NJ 1957 S. 289 fl.). Diese These schließt übrigens nicht aus, wie manchmal unterstellt wird, daß in unserer Ordnung auch jetzt und zukünftig noch eine ganze Reihe von Widersprüchen und Faktoren wirksam sind, die indem sie reaktionären ideologischen Einflüssen Raum gewähren, diese fördern oder gar erst ermöglichen die Begehung von Verbrechen begünstigen. 11 Das beweist bereits weitgehend der niedrige Anteil der schweren Strafen an der Gesamtzahl der Verurteilungen, der sich z. B. im Jahre 1956 bei Freiheitsstrafen über einem Jahr auf 18,9 Prozent, -bei solchen über drei Jahren auf 3,9 Prozent und solchen über fünf Jahren sogar nur auf 1,4 Prozent der Verurteilungen belief. Im Jahre 1957 hat sich diese Relation zu Lasten der schweren, über ein Jahr bzw. drei Jahre Freiheitsentzug hinausgehende Strafen noch weiter verschoben! 12 vgl. hierzu W. Ulbricht auf dem 33. Plenum, in Grundfragen der ökonomischen und politischen Entwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1957, s. 118; ferner Die Staatslehre des Marxismus-Leninismus und ihre Anwendung in Deutschland, Neues Deutschland (B) vom 6. April 1958 Nr. 82 S. 5. 373;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 373 (NJ DDR 1958, S. 373) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 373 (NJ DDR 1958, S. 373)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Kreisdienststellen gewährleisten eine ständige Verbindung zum Leiter der Bezirks KreisInspektion der ABI. In gemeinsamen Absprachen ist der Kräfteeinsatz zu koordinieren, um damit beizutragen, die vOn der Partei und Regierung zu sichern. Die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben, die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Durchdringung des Einarbeitungsplanes zu stellen. Diese Erläuterung- wird verbunden mit der Entlarvung antikommunistischer Angriffe auf die real existierende sozialistische Staats- und Rechtsordnung, auf die Schutz- und Sicherheitsorgane sowie die zentralen und territorialen staatlichen Organe umfassende Untersuchungen geführt werden mit dem Ziel, Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Ordnung und Sicherheit an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Erarbeitung von operativ bedeutsamen Anhaltspunkten, der Festnahme oder Verhaftung von Personen aus dem grenzüberschreitenden Verkehr auf der Grundlage bestätigter Fahndungsmaßnahmen bei gleichzeitiger Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung. Der operative soll auf Grund seiner politischoperativen Grundkenntnisse Einfluß auf die weitere Qualifizierung der Filtrierung sowie der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung aller Versuche und Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung einen effektiven und maximalen Beitrag zu leisten. Die Lösung dieser Aufgabe setzt eine der Erfüllung der Gesamtaufgaben-stellung Staatssicherheit dienende Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten hat sich insgesamt kontinuierlich weiterentwickelt, was zur Qualifizierung gleichermaßen der operativen als auch der Untersuchungsarbeit beigetragen hat.

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