Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 37

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 37 (NJ DDR 1958, S. 37); Eine Zurückverweisung an das Stadtbezirksgericht zur erneuten Verhandlung erübrigt sich, denn nach § 767 ZPO mußte der Kläger in der Zwangsvollstreckungsgegenklage alle Einwendungen geltend machen, welche er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen in der Lage war. Er hat sich jedoch in seiner Klage lediglich darauf berufen, daß inzwischen das Urteil mit einer Kostenentscheidung ergangen ist, nach der die Verklagte ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Im Hinblick darauf hat der Generalstaatsanwalt zutreffend ausgeführt, daß die einstweilige Anordnung bestimmte Beziehungen zwischen den Parteien für die Zeit während des Eheverfahrens regelt. Für die Vollstreckung ergeben sich je nach dem Gegenstand, der mit der vorläufigen Anordnung geregelt wurde, gewisse Unterschiede. Es ergibt sich aus der Natur der Sache, daß die Vollstreckung einer dem Urteil entgegenstehenden Sorgerechtsregelung nicht mehr zulässig ist, weil die Anordnung durch das rechtskräftige Urteil gegenstandslos geworden ist. Ebenso verhält es sich z. B. mit der Vollstreckbarkeit einer einstweiligen Anordnung, die die vorläufige Regelung der Wohnverhältnisse der Parteien zum Inhalt hatte. Ist die einstweilige Anordnung aber auf die Befriedigung von Unterhaltsansprüchen (einschließlich Prozeßkostenvorschuß) des Ehepartners gerichtet, dann wird sie nicht dadurch bedeutungslos, daß mit dem Urteil eine Neuregelung erfolgt. Der auf die Unterstützung des anderen angewiesene Ehepartner kann seines Anspruchs nicht dadurch verlustig gehen, daß der Verpflichtete seinen Pflichten nur nachlässig oder überhaupt nicht nachkommt und der Berechtigte während des Verfahrens z. B. Unterstützung Dritter in Anspruch nehmen muß. Die Verweigerung der Vollstreckung würde in solchen Fällen auf eine Unterstützung des Unterhaltspflichtigen hinauslaufen, sich mit allen Mitteln den Verpflichtungen während der Dauer des Rechtsstreits zu entziehen. Wollte man die Vollstreckbarkeit nach Rechtskraft des Urteils in den genannten Fällen verneinen, würde die Durchsetzung der einstweiligen Anordnung auch während der Dauer des Ehestreits erschwert werden. Aus diesem Grund ist die Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung über den Unterhalt auch nach Rechtskraft des Urteils zulässig. Die Auffassung des Stadtbezirksgerichts, daß sich die einstweilige Anordnung durch die anderweitige Entscheidung des rechtskräftigen Urteils über die Kosten von selbst erledige, ist unrichtig. Die Unterhaltspflichten zwischen Eheleuten haben andere Voraussetzungen als die zwischen geschiedenen Eheleuten. Daher erfordert auch die Beurteilung der Prozeßkostenvorschußpflicht während des Ehestreits andere Maßstäbe als die Entscheidung über die Kosten des Eheverfahrens. Bei der einstweiligen Anordnung geht es darum, der finanziell schwachen Partei die Mittel für ihren Lebensunterhalt, zu denen auch die für ihre Rechtsverteidigung erforderlichen Kosten gehören, zur Verfügung zu stellen. Dabei muß besonders betont werden, daß die Pflicht des Klägers zur Zahlung des Prozeßkostenvorschusses für den Anwalt der Verklagten im Verhältnis zu der Verklagten selbst keine Vorschußleistung, sondern die Befriedigung ihrer unmittelbaren Bedürfnisse darstellt, wie sich aus § 627 ZPO in der jetzt gültigen Fassung ergibt. Eine Beurteilung dieses Anspruchs unter den für die Kostenentscheidung des Urteils maßgeblichen Gesichtspunkten, das u. a. auch die Frage der Verursachung der Zerrüttung zu berücksichtigen hat, ist daher nicht möglich. Somit konnte der Senat die Klage im Wege der Selbstentscheidung nach §565 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO abweisen. Art. 7, 30 der Verfassung. Der Ausgleichungsanspruch nach geschiedener Ehe steht nicht nur der Frau, sondern auch dem Mann zu. BG Neubrandenburg, Urt. vom 4. September 1957 2 SRa 30/57. Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Im Jahre 1945 übernahm die Berufungsverklagte auf ihren Namen einen Neubauemhof, der jedoch von beiden Ehegatten gemeinsam bewirtschaftet wurde. Der Berufungskläger hat nunmehr einen Ausgleichungsanspruch gegen seine geschiedene Frau geltend gemacht. Aus den Gründen: Die Rechtsprechung zum Ausgleichungsanspruch beruht auf dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau. Der Grundsatz der Gleichberechtigung ergibt sich aus den Bestimmungen der Verfassung (Art. 7, 30 der Verfassung) und ist unmittelbar geltendes Recht (Art. 144 der Verfassung). Das genannte Prinzip bewirkte als Verfassungsnorm' eine Abänderung des ehelichen Güterrechts. Der bisherige gesetzliche Güterstand und auch zum großen Teil das vertragliche Güterrecht widersprechen dem Prinzip der Gleichberechtigung. Daher gilt seit Inkrafttreten der Verfassung als gesetzlicher Güterstand die Gütertrennung. Diese Änderung im ehelichen Güterrecht hat jedoch die Bestimmungen über das Eigentum nicht berührt. Das Eigentum der Ehegatten regelt sich nach wie vor nach den Bestimmungen des Sachenrechts im BGB. Da nun aber der Ehemann auch heute noch in erheblichem Umfang der einzige Ehepartner ist, der aus eigener Arbeit Einkommen erzielt und daher auch das während der Ehe erworbene Vermögen sachenrechtlich als Eigentum erhält, war es dringend erforderlich, zur konsequenten Verwirklichung des Prinzips der Gleichberechtigung dem Ehegatten einen Ausgleichungsanspruch am Eigentum des anderen zuzubilligen. Der Ausgleichungsanspruch ist also die notwendige Folge des gesetzlichen Güterstands der Gütertrennung und dient der Verwirklichung der Gleichberechtigung. Es soll dabei nicht übersehen werden, daß die Ausgleichung in der Regel zugunsten der Ehefrau erfolgt. Das ergibt sich aus ihrer ökonomischen Stellung. Es ist jedoch nicht einzusehen, weshalb eine Ausgleichung grundsätzlich nur zugunsten eines Ehepartners erfolgen soll. Der Grundsatz der Vermögensausgleichung ist nach Auffassung des Bezirksgerichts so anzuwenden, daß das Vermögen beider Ehegatten der Ausgleichung unterliegt. Ausgehend vom Wesen der Ehe ist festzustellen, daß beide Ehegatten zu gegenseitiger Hilfe und zu gegenseitigem Beistand verpflichtet sind. Dieser Verpflichtung sind im vorliegenden Fall auch beide Ehegatten nachgekommen. Der Ehemann hat den überwiegenden Teil der Feldarbeiten erledigt, während die Ehefrau das Vieh versorgt und den Haushalt geführt hat. Bezeichnend ist auch, und dies muß vor allem den Ausführungen der Verklagten entgegengehalten werden, daß für beide Parteien bei der VdgB (BHG) ein gemeinsames Wirtschaftskonto geführt wurde, für das beide zeichnungsberechtigt und einzeln verfügungsberechtigt waren. Schon die Übernahme der Neubauernwirtschaft erfolgte ebenfalls auf Grund einer gemeinsamen Entscheidung der Ehegatten. Gerade die tatsächlichen Verhältnisse bei der Wirtschaftsführung in vorliegender Sache haben den Senat zu der Überzeugung geführt, daß die gemeinsam geschaffenen Werte auch beiden Ehegatten gemeinsam zustehen müssen, gleichgültig, wer der Träger des Eigentumstitels ist. Die vom Berufungssemat dargelegte Auffassung steht auch nicht im Widerspruch zur Verfassung. Aus dem Grundsatz der Gleichberechtigung ergibt sich nicht, daß die Ausgleichung nur zugunsten der Frau erfolgen darf, die Gleichberechtigung der Ehegatten verlangt vielmehr, daß eine Vermögensausgleichung grundsätzlich zu erfolgen hat, also auch zugunsten des Ehemannes. In der Literatur wurde bisher zu dieser Frage erst eine Entscheidung veröffentlicht, die allerdings einen Ausgleichungsanspruch zugunsten des Ehemannes ablehnt (Urteil des Stadtgerichts von Groß-Berlin, NJ-Rechtsprechungsbeilage 1957 S. 25). Der Senat vermag der Auffassung des Stadtgerichts in dem entscheidenden Punkt nicht zu folgen. Das Stadtgericht ist nämlich der Auffassung, daß der Rechtsprechung zum Ausgleichungsanspruch ein reiner Schutzcharakter für die Frau zukomme, die z. Zt. noch in vielen Fällen durch Kindererziehung und Haushaltsführung an der Beteiligung am Berufsleben verhindert ist. Richtig ist natürlich, daß sich der Ausgleichungsanspruch auf Grund der ökonomischen Lage der Frau infolge des z. Zt. gültigen Güterrechts in den meisten Fällen zugunsten der Frau auswirkt. Insoweit hat der Ausgleichungsanspruch auch Schutzcharakter für die Frau. Es ist jedoch verfehlt, aus der Tatsache, daß die 37;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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