Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 363

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 363 (NJ DDR 1958, S. 363); erstrebt, die nach ihrer Behauptung ebenfalls gemeinsam erworben, aber in das Eigentum des Verklagten übergegangen sind. Das hätte das Berufungsgericht aber auf klären und hierzu gegebenenfalls die erforderlichen Feststellungen treffen müssen. Dabei wird auf folgendes hingewiesen: Nach dem insoweit übereinstimmenden Parteivorbringen ist eine Reihe von landwirtschaftlichen Inventarstücken, die sich zunächst auf der vom Verklagten betriebenen Pachtwirtschaft befanden, nach Erwerb des landwirtschaftlichen Grundstücks in A. in dieses Grundstück eimgebracht worden. Es muß also davon ausgegangen werden, daß auch diese Zubehörstücke in das Miteigentum beider Parteien übergegangen sind. Sie unterliegen deshalb ebensowenig wie die mit 50 000 DM erworbene Landwirtschaft selbst einer Ausgleichung, sondern werden bei Durchführung der Teilzwangsversteigerung von der Wirkung der Beschlagnahme (§ 20 Abs. 2 ZVG) und des Zuschlags (§ 90 Abs. 2 ZVG) erfaßt und kommen dadurch ihrem Werte nach beiden Miteigentümern zugute. Für eine Ausgleichung kämen nach dem bisherigen Sachstand also allenfalls der Personenkraftwagen. und gewisse, möglicherweise allerdings nicht unerhebliche Barbestände, bezüglich deren widerstreitende Parteibehauptungen vorliegen, in Betracht. §§ 1, 4, 13 Abs. 2 Ziff. 2 EheVerfO; §§ 268 Ziff. 2, 498 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Antrag einer Partei, ihr die frühere gemeinsame Ehewohnung zuzusprechen, stellt sich, wenn er erst während des EhescheidungsVerfahrens gestellt wird, als eine Erweiterung des ursprünglich nur zur Hauptsache gestellten Antrages dar und ist der anderen Partei zuzustellen. OG, Urt. vom 21. Februar 1958 - 1 Zz 209/57. Zweifelsfällen Beweis darüber, ob und welcher Antrag von den Parteien gestellt wurde. Die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift führt im vorliegenden Fall jedoch noch nicht zur Aufhebung des Urteils. Gemäß § 313 Ziff. 3 ZPO können die von den Parteien gestellten Anträge auch im Tatbestand des Urteils wiedergegeben werden. Das ist im vorliegenden Falle geschehen. Die äußere Trennung von Tatbestand und Gründen ist zwar allgemein gerichtsüblich und auch zweckmäßig. Sie ist aber gesetzlich nicht vorgeschrieben, und daher kann auch eine nur in den Gründen enthaltene Wiedergabe als Ergänzung zum Tatbestand aufgefaßt werden, vorausgesetzt nur, daß die Absicht der Feststellung eines gestellten Antrags mit genügender Sicherheit erkennbar ist. Das aber ist bei der insoweit völlig eindeutigen Fassung des betreffenden Satzes der Urteilsgründe im vorliegenden Fall zu bejahen. Durch das bloße Schweigen des Sitzungsprotokolls über die Stellung des Antrags kann die tatbestandsmäßige Feststellung, daß der Antrag dennoch von der Klägerin gestellt worden ist, nicht im Sinne von § 314 Satz 2 ZPO entkräftet werden. Das Urteil des Kreisgerichts beruht jedoch auf einem weiteren und wesentlichen Verfahrensmangel. Bevor das Gericht zur Entscheidung gelangte, hätte es dem Verklagten Gelegenheit geben müssen, von dem Antrag Jer Klägerin Kenntnis zu erlangen und sich auch zu diesem Antrag der Klägerin zu äußern. Dies hätte in den dafür in der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Formen geschehen müssen, die mangels gegenteiliger Verfahrensbestimmungen auch im Eheverfahren zu beobachten sind (§ 1 EheVerfO). Der Antrag der Klägerin, ihr die frühere gemeinsame Ehewohnung zuzusprechen, stellt sich als eine nach § 268 Ziff. 2 ZPO unbedenklich zulässige Erweiterung des ursprünglich nur zur Hauptsache gestellten Antrags dar. Wäre dieser erweiterte Antrag in einem vorbereitenden Schriftsatz der Klägerin angekündigt worden, so hätte es dessen Zustellung an den Verklagten unter Wahrung der dafür im § 132 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Frist von einer Woche bedurft. Da die Klägerin einen solchen Schriftsatz nicht zugestellt hatte, hätte das Kreisgericht, wie bereits erwähnt, den Antrag gemäß § 510a ZPO durch das Sitzungsprotokoll feststellen und dieses dem Verklagten als Ergänzung der Klageschrift gemäß § 4 EheVerfO in Verbindung mit § 498 Abs. 1 Satz 1 ZPO zustellen müssen, und zwar unter Einhaltung der gleichen Frist, da das Sitzungsprotokoll im gegebenen Fall an die Stelle des vorbereitenden Schriftsatzes tritt. Da das Kreisgericht sich völlig über die Innehaltung dieser Vorschriften hinweggesetzt hat, besteht keine Möglichkeit festzustellen, daß der Verklagte überhaupt davon Kenntnis erlangt hat, daß der Antrag von der Klägerin gestellt und darüber mündlich zu verhandeln war. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß unter den Parteien möglicherweise außerhalb der gerichtlichen Verhandlungen Erörterungen über die zukünftigen Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung stattgefunden haben. § 16 des Gesetzes über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 4. Juli 1939 (RGBl. I S. 1186). Die Versagung der kirchlichen Trauung gibt einem geschiedenen Ehegatten kein rechtliches Interesse an der Todeserklärung seines früheren Ehegatten. BG Cottbus, Beschl. vom 11. März 1958 3 BCR 15/58. Die Antragstellerin ist die geschiedene Ehefrau des verschollenen P. Der Verschollene ist mit der Beschwerdeführerin wieder verheiratet. Die in Westdeutschland wohnhafte Antragstellerin hat die Todeserklärung beantragt mit der Begründung, sie beabsichtige, sich wieder zu verheiraten, eine kirchliche Trauung sei jedoch trotz der Scheidung nur möglich, wenn sie den Tod ihres ersten, geschiedenen Ehemannes nach-weise. Die zweite Ehefrau des Verschollenen hat der Todeserklärung widersprochen und eine Antragsberechtigung der geschiedenen Ehefrau bestritten. Durch Beschluß vom 19. Dezember 1957 hat das Kreisgericht die Todeserklärung ausgesprochen. Hiergegen hat die zweite Ehefrau rechtzeitig gern. § 26 des Verschollen- Die Klägerin hat am 24. August 1956 beim Kreisgericht M. Klage erhoben mit dem Antrag, die am 27. Juni 1949 vor dem Standesamt in M. geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden. Wie die Verhandlungsniederschrift vom 2. November 1956 ergibt, hat die Klägerin nach dem Eintritt in das Streitverfahren den Antrag aus ihrer Klageschrift gestellt. Der Verklagte ist, obwohl ordnungsgemäß geladen, zu keiner Verhandlung erschienen. Mit Urteil vom 19. November 1956 hat das Kreisgericht die Ehe der Earteien gemäß dem Anträge der Klägerin geschieden. Darüber hinaus hat es unter Ziffer II der Urteilsformel die eheliche Wohnung der Parteien der Klägerin zugesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts, den er jedoch insoweit beschränkt hat, als der Klägerin unter Ziffer II der Urteilsformel die eheliche Wohnung zugesprochen wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Eheverfahrensordnung bestimmt in § 13 Abs. 2 Ziff. 2, daß mit dem Verfahren in Ehesachen die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung verbunden werden kann. Im Gegensatz zur Regelung des Sorgerechts für die ehelichen Kinder und deren Unterhalt, über die das Gericht im Eheverfahren zu entscheiden hat, auch ohne daß eine der Parteien dazu einen Antrag stellt, darf das Gericht die Regelung der Rechtsverhältnisse an der ehelichen Wohnung der Parteien nur auf Antrag einer oder beider Parteien mit dem Eheverfahren verbinden und über sie entscheiden. Das ergibt sich ohne Zweifel aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 EheVerfO. Im gegebenen Fall ist aus den Sitzungsprotokollen nicht ersichtlich, ob die Klägerin einen solchen Antrag überhaupt gestellt hat. Lediglich in den Entscheidungsgründen des Urteils ist die tatbestandsmäßige Anführung enthalten, daß das Gericht auf Antrag der Klägerin über die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung der Parteien zu befinden hatte. Daran anknüpfend hat das Gericht sodann seine insoweit getroffene Entscheidung begründet. Dieses Verfahren des Kreisgerichts ist fehlerhaft. Anträge der Parteien dazu gehört auch der Antrag auf Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung im Eheverfahren sind gemäß § 510a Abs. 1 ZPO durch das Protokoll festzustellen. Das Protokoll liefert in 363;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 363 (NJ DDR 1958, S. 363) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 363 (NJ DDR 1958, S. 363)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Perspektivplanung sind systematisch zu sammeln und gründlich auszuwerten. Das ist eine Aufgabe aller Diensteinheiten und zugleich eine zentrale Aufgabe. Im Rahmen der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxls von Ermittlungsverfahren. Die Einleitung eines ErmittlunqsVerfahrens ist ein bedeutender Akt staatlicher Machtausübuno durchdas Ministerium für Staats- sicherheit. In Verbindung mit der in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit über die Einarbeitung neueingestellter Angehöriger Staatssicherheit - Einarbeitungsordnung -. Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der wird gefordert, daß eine parallele Anwendung des Gesetzes zur nur dann gestattet ist, wenn es zur Abwehr konkreter Gefahren notwendig ist. Im Ermittlungsverfahren sind freiheitsbeschränkende Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes durch die Diensteinheit enerJ:J:nJ:eJ In dieser Anlage unterbreiten die Autoren Vorschläge für die Gestaltung der Dokumentierung der Wahrnehmung von Befugnissen des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Diensteinheiten der Linien sind die Besucher bei ihrem ersten Aufenthalt im Besucherbereich vor Beginn des Besuches über Bestimmungen zum Besucherverkehr zu belehren.

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