Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 362

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 362 (NJ DDR 1958, S. 362); meinschaftlich Eigentum erworben hätten. Infolge der Scheidung der Ehe sei die Klägerin berechtigt, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen. Da eine Teilung in Natur nicht möglich sei, könne die Klägerin eine Geldentschädigung bzw. den Verkauf oder „die Versteigerung unter den Eigentümern“ verlangen. Gegen dieses Urteil hat der Verklagte in vollem Umfang Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Bei Beurteilung des vermögensrechtlichen Anspruchs . der Klägerin müsse berücksichtigt werden, daß die Klägerin bei ihrem letzten Weggang aus der ehelichen Wohnung Geldbeträge mitgenommen habe und daß der Wert des neu erworbenen landwirtschaftlichen Betriebes nicht 50 000 DM sondern lediglich 18 580 DM betrage. Das Vieh, die Maschinen und die 29 Morgen Land sowie die Wohn- und Wirtschaftsgebäude seien als wirtschaftliche Einheit anzusehen und hätten einen Wert von insgesamt 30 000 DM. Der Verklagte hat diese Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 1. August 1957 dahin berichtigt, daß die Wirtschaft in A. mit sämtlichem Inventar 50 000 DM gekostet habe. Gleichwohl hat er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin hat dagegen beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat das Vorbringen des Verklagten, soweit es von ihrer Darstellung abweicht, bestritten. Sie ist insbesondere dabei verblieben, daß der Kaufpreis des landwirtschaftlichen Grundstücks in A. 50 000 DM betragen habe und dieser Kaufpreis auch dem tatsächlichen Wert entspreche. Das Bezirksgericht hat mit Urteil vom 1. August 1957 die Berufung des Verklagten zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird zu dem mit der Ehesache verbundenen vermögensrechtlichen Anspruch ausgeführt, daß das erworbene landwirtschaftliche Grundstück mit lebendem und totem Inventar 50 000 DM gekostet habe und der Kaufpreis ein von den Parteien gemeinschaftlich erworbenes Vermögen darstelle. Nach Scheidung der Ehe habe die Klägerin Anspruch auf Teilung dieses Vermögens, an dem sie durch ihre jahrelange Mitarbeit im landwirtschaftlichen Betrieb, die Führung des Haushalts und die Betreuung des Kindes einen auf die Hälfte zu bemessenden Anteil erworben habe. Gegen dieses rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der vom Präsidenten des Obersten Gerichts gestellte Kassationsantrag. Er beschränkt sich auf die Entscheidung über den Anspruch der Klägerin auf die als Abgeltung ihres Miteigentumsanteils verlangte Zahlung von 25 000 DM. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat den in der Ehesache geltend gemachten Zahlungsanspruch der Klägerin offensichtlich als einen Ausgleichsanspruch der Ehefrau angesehen, so wie dieser sich in der Rechtsprechung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik unter der Wirkung des verfassungsmäßig (Art. 7, 30, 144 der Verfassung) garantierten Grundsatzes der Gleichberechtigung von Mann und Frau entwickelt hat und auch vom Obersten Gericht als zu Recht bestehend anerkannt worden ist. (Vgl. die Urteile des OG vom 11. September 1952 NJ 1952 S. 489 und vom 16. November 1953 NJ 1954 S. 87, OGZ Bd. 3 S. 56). Das Bezirksgericht ist dabei, ebenso wie das Kreisgericht, davon, ausgegangen, daß der Kaufpreis für das landwirtschaftliche Grundstück in A. in Höhe von 50 000 DM gemeinsam erworbenes Vermögen der Parteien'sei und die Klägerin nach der Ehescheidung Anspruch auf Teilung des mit diesem Betrag erworbenen Vermögens habe. Das ist insoweit richtig, als ausgeführt wird, daß die Ehefrau Anspruch auf Beteiligung an dem in der Ehe gemeinsam erworbenen Vermögen hat. Das als Ausgleichsanspruch im bisherigen Sinne bezeichnete Forderungsxecht setzt aber seinem Wesen nach voraus, daß das während der Ehe aus Ersparnissen oder gemeinsamer Tätigkeit der Ehegatten erwachsene Vermögen im Eigentum des Mannes steht. Mit der Behauptung, daß auch sie durch Ersparnisse oder Arbeit zum Erwerb dieses Vermögens des Mannes beigetragen habe, kann die Ehefrau fordern, an diesem Vermögen beteiligt zu werden. Dieser Anspruch der Ehefrau hat ungeachtet seiner familienrechtlichen Grundlage nur obligatorische, nicht dingliche Wirkung (OGZ Bd. 3 S. 56). Für einen solchen Ausgleichsanspruch der Ehefrau fehlt aber begriffsnotwendig dann die Grundlage, wenn und insoweit die Ehefrau an dem während der Ehe aus gemeinsamen Ersparnissen oder gemeinsamer Tätigkeit der Ehegatten erwachsenen Vermögen bereits einen bestimmten Miteigentumsanteil erworben hat. In diesem Fall bedarf es einer Ausgleichung nicht mehr, weil die Ehegatten der Tatsache des gemeinsamen Erwerbs durch die erfolgte anteilmäßige Eigentumsübertragung an die Ehefrau bereits Rechnung getragen haben. Im vorliegenden Fall ist die Klägerin unstreitig Miteigentümerin des Grundstücks zur Hälfte geworden. Für einen Ausgleichsanspruch ist also insoweit kein Raum. Ihr diesbezüglicher Klageantrag läßt auch erkennen, daß sie nicht etwa eine Beteiligung an dem aus gemeinsamen Ersparnissen erworbenen Grundstück fordert, sondern in Wirklichkeit die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft erstrebt. Damit aber hat sie im Eheverfahren einen Anspruch geltend gemacht, dem die Instanzgerichte schon aus prozessualen Gründen nicht stattgeben durften. Das Bezirksgericht stellt fest, daß das zum Kaufpreis von 50 000 DM erworbene landwirtschaftliche Grundstück diesen Wert auch tatsächlich gehabt hat und daß somit die „Teilung“ des Gegenwertes, den die Parteien für die Hingabe der 50 000 DM erhalten haben und der den Gegenstand des von der Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruchs bilde, gerechtfertigt sei. Für eine „Teilung“ fehlt es aber, wie dargelegt, insoweit an einer Rechtsgrundlage, als die Klägerin bereits Miteigentümerin des Grundstücks zu einem bestimmten Anted geworden ist. Die Aufhebung dieser in den §§ 1008 ff., 741 ff. BGB geregelten Gemeinschaft kann nicht im Eheverfahren betrieben werden. Nach § 13 Abs. 2 EheVerfO können zwar gegenseitige, aus der Ehe sich ergebende Vermögensansprüche der Ehegatten mit dem Verfahren in Ehesachen verbunden werden. Aus der Fassung des Gesetzes ergibt sich aber klar, daß es sich dabei um Ansprüche familienrechtlicher Natur handeln muß, die ihren Rechtsgrund in der Auflösung der bisher bestandenen Ehe haben. Dazu gehört unbedenklich der Ausgleichsanspruch der Ehefrau, nicht aber der Anspruch auf Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft an einem Grundstück. Dieser Anspruch steht als Ausfluß der Gemeinschaft beiden Partnern zu, kann also nicht nur von der Ehefrau, sondern auch vom Ehemann erhoben werden. Er besteht unabhängig davon, wie sich sonst die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten während der Ehe gestaltet haben, und hat seinen alleinigen Grund eben in der bestehenden Rechtsgemeinschaft. Das Gesetz aber sieht für die Aufhebung einer an einem Grundstück bestehenden Eigentumsgemeinschaft ein besonderes Verfahren in § 753 BGB, §§ 180 ff. ZVG vor, in dem ein solcher Anspruch ausschließlich durchgesetzt werden kann. Mit der Ehesache kann ein Anspruch dieser Art schon wegen der verfahrensrechtlichen Besonderheiten, die sich aus der Gestaltung des Zwangsversteigerungsverfahrens ergeben, nicht verbunden werden. Der Klägerin bleibt es unbenommen, die Zwangsversteigerung des Grundstücks zwecks Auflösung der Gemeinschaft zu beantragen und durchzuführen. Aber selbst vom Rechtsstandpunkt der Instanzgerichte also von’ der Annahme eines Ausgleichsanspruchs der Klägerin aus gesehen wäre es nicht zulässig gewesen, den Verklagten zur Zahlung von 25 000 DM Zug um Zug gegen Löschung des Miteigentumsrechts der Klägerin an dem Grundstück in A. zu verurteilen. Die Instanzgerichte haben, wenn sie so erkannt haben, übersehen, daß es zur Herbeiführung des erstrebten rechtlichen Erfolgs, nämlich der Begründung des Alleineigentums des verklagten Ehemannes, der Auflassung des Miteigentumsanteils der Klägerin und der grundbuchlichen Eintragung der Rechtsänderung gemäß §§ 873, 875, 925 BGB bedurft hätte. Nun geben allerdings die Entscheidungsgründe des Kreisgerichts Anlaß zu der Bemerkung, daß in dem Urteilsspruch möglicherweise doch ein echter Ausgleichsanspruch der Klägerin enthalten ist. Dem hat das Kreisgericht dadurch Rechnung zu tragen gesucht, daß essämtliche erworbenen Vermögenswerte aufzählt und offenbar einen Anspruch der Klägerin auf Beteiligung an diesen Werten feststellen will. Ein solcher Ausgleichungsanspruch der Klägerin ist aber bisher nach Grund und Höhe nur unzureichend erörtert worden. Aus dem Antrag der Klägerin und dem beiderseitigen Vorbringen der Parteien kann gefolgert werden, daß die Klägerin eine Beteiligung auch an den außer dem A’er Grundstück erworbenen Vermögenswerten;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 362 (NJ DDR 1958, S. 362) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 362 (NJ DDR 1958, S. 362)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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