Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 357

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 357 (NJ DDR 1958, S. 357); den das Werk für Fernmeldewesen durch die Spionagetätigkeit des D. hätte erleiden können und zum Teil sogar tatsächlich erlitten hat, in die Millionen DM. Wie die Angeklagte in der Hauptverhandlung aussagte, traten Engpässe in der Materialzuteilung nicht nur durch die schlechte Zulieferung von Firmen der DDR, sondern auch durch säumige Lieferung von westdeutschen Firmen auf. Es ist bekannt, daß die amerikanischen und westdeutschen Dienststellen auf Firmen, die in Handelsbeziehungen mit der DDR stehen, sehr oft einen Druck ausüben, damit sie durch säumige Lieferungen oder Nichteinhaltung von Verträgen in Verzug kommen, und daß dadurch in dem Produktionsablauf unserer Wirtschaft Störungen eintreten. Dies machen die feindlichen Dienststellen besonders, dann gern und daraus machen sie auch gar kein Hehl , wenn Engpässe in unserer Wirtschaft vorhanden sind und wir die Lieferungen dringend benötigen. Deshalb ist es im Interesse unserer Wirtschaft notwendig, daß diese Engpässe und darüber hinaus der gesamte Produktionsablauf in seinen Einzelheiten geheimgehalten werden. Daß dies auch für das Werk für Fernmeldewesen Gültigkeit hat, erkannte die Angeklagte daran, daß zeitweilig Aktentaschen und andere Gegenstände nach schriftlichen Unterlagen nachgesehen wurden. Daß es der Werkleitung hierbei nicht um das Papier, sondern um den Inhalt dieser Unterlagen ging, war der Angeklagten auch klar. Damit wußte sie also, daß alle Angelegenheiten, die ihre Arbeit angingen, geheimzuhalten waren und daß sie diese keinesfalls dem D., von dem sie wußte, daß er Vertreter einer feindlichen Organisation war, mitteilen durfte. Die Angeklagte, die trotzdem diese Nachrichten dem D. zuleitete, ist somit der Spionage schuldig. Die Ansicht der Verteidigung, daß die Angeklagte dem D. nichts verraten habe, da dieser schon durch andere Werkangehörige Kenntnis über Einzelheiten der Produktion erhalten hätte, ist irrig. Tatsächlich wurde im Werk allgemein von Materialschwierigkeiten und dabei von bestimmten Metallegierungen gesprochen. Dies bezeugte D. in der Hauptverhandlung. Gleichzeitig sagte er aber auch, daß er sich die Gespräche der Betriebsangehörigen stets durch die Angeklagte bestätigen ließ. Wenn D. also nach Ansicht der Verteidigung schon genaue Kenntnis hatte, brauchte er'- sich nichts mehr von der Angeklagten bestätigen zu lassen. Hieraus geht hervor, daß, selbst wenn D. von einzelnen Engpässen in der Materialzuführung Kenntnis hatte, bei ihm noch immer Zweifel bestanden und er dem Spionagedienst keine bestimmten Informationen liefern konnte. Dies war ihm erst möglich, wenn die Angeklagte noch einmal Einzelheiten über die Engpässe berichtet hatte. Das Vorbringen der Verteidigung, daß Angelegenheiten der Kampfgruppe nicht geheim seien, ist ebenfalls abwegig. Die Kampfgruppen sind bewaffnete, militärisch ausgebildete Einheiten zum Schutz unserer Betriebe gegen konterrevolutionäre Provokationen. Alle Maßnahmen, die von den Kampfgruppen oder in bezug auf sie getroffen werden und dazu zählt auch die Ausrüstung müssen geheimgehalten werden. Andernfalls wäre ein wirksamer Einsatz der Kampfgruppen im Falle konterrevolutionärer Provokationen gefährdet. Der Verteidigung kann schließlich auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie behauptet, die Bedeutung des Werkes für Fernmeldewesen in der Wirtschaft der DDR könne nicht als Maßstab für die Gesellschaftsgefährlichkeit der Handlungen der Angeklagten gelten. Gerade die Bedeutung dieses Werkes für unsere sozialistische Wirtschaft und zum Teil auch für unsere Nationale Volksarmee ist aber’ Inhalt der Gesellschaftsgefährlichkeit der strafbaren Handlungen der Angeklagten. § 230 StGB; § 5 Abs. 1 StVO; §§ 1 und 2 ASAO Nr. 361 in Verbindung mit §§ 2, 44, 45 ASchVO. Zur Verantwortlichkeit von Vorgesetzten für Verkehrsunfälle, die durch Übermüdung oder Trunkenheit des Kraftfahrers verursacht werden. I KrG Dresden-Land, Urt. vom 2. Oktober 1956 Ds 130/56 V. Der Angeklagte A. war als Omnibusfahrer beim VEB Kraftverkehr B. beschäftigt. Der Angeklagte K. war in diesem Betrieb als Brigadier tätig und für die Planung des Fahrdienstes einschließlich des Einsatzes der Fahrzeuge und Kraftfahrer verantwortlich. Er war außerdem Stellvertreter des Fahrmeisters. Der Angeklagte A. versah am 31. August 1956 seinen Dienst bis in die Nachmittagsstunden. Am gleichen Tage wurde er von dem Mitangeklagten K. damit beauftragt, am l. September eine Fahrt in das Osterzgebirge durchzuführen. Diese sollte morgens um 6 Uhr beginnen und nachts um 1 Uhr enden. Der Angeklagte schlief in der Nacht von 21 Uhr bis 5 Uhr und trat um 6 Uhr die Fahrt an. Er kehrte jedoch nicht wie geplant um 1 Uhr zurück, sondern erst um 3.30 Uhr. A. begab sich gegen 4 Uhr ins Bett, mußte jedoch nach drei Stunden wieder aufstehen, weil bereits festgelegt war, daß am 2. September ein Betriebsausflug stattfinden sollte, an dem auch die beiden Angeklagten teilnahmen. Der Angeklagte A. fuhr morgens um 8 Uhr mit einem Bus in verschiedene Ortschaften, um dort wohnende Kollegen zur Abfahrtstelle zu bringen. Ihm oblag als BGL-Vorsitzendem die gesamte Organisation der Fahrt einschließlich des am Abend in H. stattfindenden geselligen Beisammenseins. Der Ausflug war am 3. September um 3 Uhr beendet. A. brachte danach noch seine Freundin nach Hause, ging dann in seine Wohnung, zog sich um, frühstückte und begab sich darauf zu seiner Arbeitsstelle, um einen Linienbus zu übernehmen, wie das von K. im Dienstplan festgelegt war. Gegen 5.30 Uhr trat er die erste Fahrt an. Um 7 Uhr verlor er infolge der Übermüdung die Gewalt über den Wagen. Dieser fuhr eine sieben Meter hohe Böschung schräg hinunter und kippte um. Von den 30 Insassen wurden 20, davon 6 schwer, verletzt. Aus den Gründen: Auf Grund dieser Feststellungen ist bewiesen, daß sich der Angeklagte A. im Sinne der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses schuldig gemacht hat. Durch diesen Unfall kamen 20 Personen zu Schaden, wobei es sich ausschließlich um Körperschäden handelt. Damit hat sich der Angeklagte der fahrlässigen Körperverletzung nach §230 StGB in Tateinheit mit einer Übertretung nach §§ 1 und 7 Abs. 1 der StVO von 1937 (jetzt § 5 Abs. 1 StVO) schuldig gemacht. Der Angeklagte war im Sinne des § 7 Abs. 1 StVO (§ 5 Abs. 1 StVO) nicht mehr fähig, ein Kraftfahrzeug selbständig zu leiten. Fahrlässig handeln Menschen, die im allgemeinen in der Ausübung ihres Dienstes nicht die erforderliche Sorgfalt walten lassen. Im besonderen handeln Kraftfahrer dann fahrlässig, wenn sie die notwendige Sorgfalt im öffentlichen Straßenverkehr außer acht lassen, was auf eine Nichtbeachtung verkehrsregelnder Bestimmungen zurückzuführen sein kann. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, konnte der Angeklagte voraussehen, daß eine Übermüdung eintreten und dadurch im Endergebnis ein Verkehrsunfall herbeigeführt werden konnte. Der Angeklagte K. ist in seiner Funktion als Brigadeleiter gleichzeitig verantwortlich für die Fahrdienstplanung einschließlich des Bus- und Kraftfahrerein- satzes. Darüber hinaus vertritt er den Fahrmeister G. Er 'beauftragte den Angeklagten A., die Sonderfahrt ins Osterzgebirge auszuführen. Er wußte, daß diese Fahrt um 6 Uhr morgens beginnen und voraussichtlich 1 Uhr nachts enden werde. Aus der eigenen Erfahrung wußte er, daß sich sehr oft die Rückkehr bis zu zwei Stunden verschieben -kann. Er wußte ferner, daß der Angeklagte A. als BGL-Mitglied den Betriebsausflug nicht nur mit organisiert hatte, sondern auch am Tage selbst sich um den reibungslosen Ablauf kümmern mußte. Auf Grund seiner Dienstplaneinteilung war ihm bekannt, daß der Angeklagte A. am 3. September 1956 morgens 5.30 Uhr seine erste planmäßige Fahrt auszuführen hatte. Wenn er auch nicht wußte, wo der Angeklagte A. mit seiner Freundin nach Ankunft in G. ausgestiegen ist, so hat er doch wahrgenommen, daß man erst gegen 3 Uhr in G. eintraf. Aus all diesen Umständen mußte der Angeklagte K. erkennen, daß es unverantwortlich war, den Angeklagten A. morgens um 5.30 Uhr schon wieder auf einem Linienbus einzusetzen. Die Strafkammer bejaht, daß der Angeklagte K. zu dem Personenkreis gehört, der -nach § 2 Abs. 2 ASchVO in seinem Arbeitsbereich die Einhaltung der Arbeitsschutzanweisungen zu überwachen hat , Aus der Kenntnis, daß er selbst den Angeklagten A. für den 35 7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 357 (NJ DDR 1958, S. 357) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 357 (NJ DDR 1958, S. 357)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom bestimmt. Von besonderer Bedeutung war der Zentrale Erfahrungsaustausch des Leiters der mit allen Abteilungsleitern und weiteren Dienstfunktionären der Linie. Auf der Grundlage der sozialistischen Ideologie bildeten sich im Verlauf der Bahre seit der Bildung Staatssicherheit , als Schutz- und Sicherheitsorgan der Arbeiterklasse, ganz spezifische tschekistische Traditionen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Sicherheit der und der anderen tschekistischen Kräftesowie der Mittel und Methoden der Arbeit. Davon ist die Sicherheit, das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ausgearbeitet werden. Eine entscheidende Rolle bei der Auftragserteilung und Instruierung spielt die Arbeit mit Legenden. Dabei muß der operative Mitarbeiter in der Arbeit mit sprechen, unterstrichen werden. Den Aufgaben und Maßnahmen der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leipenden Kader neben ihrer eigenen Arbeit mit den qualifiziertesten die Anleitung und Kontrolle der Zusammenarbeit der operativen Mitarbeiter mit ihren entscheidend verbessern müssen. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der GrenzSicherung an der Staatsgrenze der zu sozialistischen Staaten, bei der die Sicherheits- und Ordnungsmaßnahmen vorwiegend polizeilichen und administrativen Charakter tragen.

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