Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 356

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 356 (NJ DDR 1958, S. 356); Nach der Strafhaft vertrank sie stets ihr niedriges Arbeitseinkommen. Am 27. Januar 1958 veranlaßte sie den Zeugen R., ihr 20 DM zu leihen, nachdem sie ihm wahrheitswidrige Angaben über ihr Einkommen gemacht hatte, und versprach, die geliehene Summe zurückzuzahlen. Da sie dies nicht tat, erstattete der geschädigte Zeuge R. Strafanzeige und stellte einen Schadensersatzantrag. Die Strafkammer sah von einer Bestrafung der Angeklagten mit der Begründung ab, der Geschädigte habe in der Hauptverhandlung den Schadensersatzantrag zurückgezogen und damit zum Ausdruck gebracht, daß er sich nicht mehr geschädigt fühle. Auch habe die Angeklagte nach der Entlassung aus der Strafhaft ein Arbeitsrechtsverhältnis aufgenommen. Der gegen diese Entscheidung eingelegte Protest hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Strafkammer hat irrtumsfrei festgestellt, daß die Angeklagte sich eines Betrugs zum Nachteil von persönlichem Eigentum schuldig gemacht hat. Es ist richtig, daß die Summe, wegen der die Angeklagte den Betrug begangen hat, gering ist und daß der Geschädigte in der Hauptverhandlung erklärt hat, daß er sich nicht mehr geschädigt fühle und auf Schadensersatz verzichte, weil er immer noch an die Ehrlichkeit der Angeklagten glaube und von ihr erwarte, daß sie ihm das Geld zurückgeben werde. Rechtsirrtümlich hat die Strafkammer aber auf Grund dieser Umstände § 9 StEG zur Anwendung gebracht. § 9 StEG enthält zwei Alternativen, die zu einer Nichtbestrafung eines Bürgers führen können, nämlich dann, wgnn die Tat infolge der Weiterentwicklung unserer politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr als gesellschaftsgefährlich anzusehen und eine Bestrafung deshalb nicht mehr erforderlich ist (z. B. wenn heute Wirtschaftsvergehen kleineren Umfanges aufgedeckt werden, die vor langer Zeit begangen wurden) oder wenn der Täter nach der Tat eine so grundlegende Wandlung durchgemacht hat, daß weder aus repressiven noch erzieherischen Gründen eine Bestrafung notwendig ist. Aus den Urteilsgründen ist ersichtlich, daß die Strafkammer § 9 Ziff. 1 StEG angewandt hat, d. h. bei der Urteilsfällung die Betrugshandlung nicht mehr als gesellschaftsgefährlich angesehen hat. Es kann jedoch nicht gesagt werden, daß eine Betrugshandlung, die vor einigen Wochen begangen wurde, ihre Gesellschaftsgefährlichkeit verliert, wenn der Betrogene sich aus irgendwelchen Umständen heraus in der Hauptverhandlung nicht mehr geschädigt fühlt. Die Grundlage für die Beurteilung jeder Straftat ist die Gesellschaftsgefährlichkeit, die durch die gesamten objektiven und subjektiven Umstände der Tat bestimmt wird. Sie besteht in der Verletzung gesellschaftlicher Verhältnisse und damit im vorliegenden Fall in der Schädigung der vermögensrechtlichen Interessen eines Bürgers. Die Angeklagte hat einen Bürger durch ihr Verhalten geschädigt. Sie hat aus der gegen sie wegen eines Eigentumsdelikts und Verbreitung von Geschlechtskrankheiten verhängten Zuchthausstrafe keinerlei Lehren gezogen. Sie ist wiederum keiner Arbeit nachgegangen, sondern lieh sich von den verschiedensten Bürgern Geld und Sachen, die sie nicht zurückgab, und verbrachte ihre Freizeit in zweifelhafter Gesellschaft. Der von der Strafkammer vertretene Standpunkt, daß eine Gesellschaftsgefährlichkeit nicht vorliegt, ist also irrig. Die weitere Begründung der Strafkammer, daß die Angeklagte sich grundlegend gewandelt habe, weil sie bereits eine Arbeitsstelle angenommen hat, ist eben--falls nicht zutreffend, denn die Angeklagte hat sich nach Begehung der Tat immer noch wochenlang ohne Arbeit herumgetrieben. Eine Wandlung der Angeklagten ist also nicht eingetreten, so daß auch § 9 Ziff. 2 StEG keine Anwendung finden kann. Die Urteilsgründe lassen erkennen, daß die Strafkammer die Ansicht vertritt, daß die Gesellschaftsgefährlichkeit der Handlung der Angeklagten sehr gering ist und schädliche Folgen für den Bürger, der das Geld geliehen hat, nicht eingetreten sind. Die Strafkammer hätte dann also prüfen müssen, ob § 8 StEG anzuwenden war. Wie bereits ausgeführt, ist eine Gesellschaftsgefährlichkeit der Handlung der Angeklagten gegeben. Die geringe Summe von 20 DM im Zusammenhang gesehen mit dem Umstand, daß der Geschädigte weiter keine Ansprüche erhebt, könnte zu der Schlußfolgerung führen, daß keine Gesellschaftsgefährlichkeit vorliegt. Da aber für den Ausschluß der Gesellschaftsgefährlichkeit nicht allein eine gewisse Wertgrenze ausschlaggebend sein kann, sondern auch auf der subjektiven Seite alle Umstände geprüft werden müssen, die einen Täter haben strafbar werden lassen, muß im vorliegenden Fall die Anwendung des § 8 StEG abgelehnt werden. Die Angeklagte muß mit den Mitteln des Strafrechts zu einem anderen Leben in unserer Gesellschaft, die keine Müßiggänger duldet, erzogen werden. Nach Ansicht des Senats wird eine zu verbüßende Freiheitsstrafe ausgesprochen werden müssen. Die geringe Summe, die die Angeklagte im übrigen immer noch nicht zurückgezahlt hat, darf kein Kriterium dafür sein, die neuen Strafarten anzuwenden. Die §§ 1 und 3 StEG verlangen ausdrücklich, daß eine bedingte Verurteilung oder auch ein öffentlicher Tadel nur dann ausgesprochen werden können, wenn der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat, die Umstände, unter denen sie begangen wurde, und das Verhalten des Täters vor und nach der Begehung dies rechtfertigen. Es werden in dieser Formulierung Faktoren der Gesellschaftsgefährlichkeit hervorgehoben, die vor den Gerichten Beachtung finden müssen. Im vorliegenden Falle ist besonders zu beachten, daß die Motive, die der Handlung der Angeklagten zugrunde lagen, verwerflich sind, nämlich ihre Abneigung gegen Arbeit und ihr Hang zum leichten Leben. Es muß bei der Anwendung der neuen Strafarten auch beachtet werden, daß sie entsprechend ihren Voraussetzungen vor allem bei denjenigen Bürgern Anwendung finden sollen, die im allgemeinen unsere demokratische Gesetzlichkeit und unsere Moralregeln einhalten und einmal straffällig wurden, d. h. also bei Bürgern, deren gesellschaftliches Bewußtsein bereits weit entwickelt ist. Diese Angeklagte hat bisher jedoch nach dem bisherigen Beweisergebnis nichts getan, um ihre Pflichten als Bürger unserer Republik zu erfüllen. § 14 StEG. Angaben vor amerikanischen und westdeutschen Spionagedienststellen über Materialschwierigkeiten eines volkseigenen Betriebes und über die Ausrüstung der Kampfgruppen sind Verrat geheimzuhaltender Tatsachen. BG Potsdam, Urt. vom 17. März 1958 - I BS 12/58. Die 37jährige Angeklagte leitete als Dispatcher die Abteilung für die gesamten Materialfragen des Werkes für Fernmeldewesen in O. Ihre Aufgabe war es, aus allen Abteilungen die monatlichen Materialpläne zusammenzustellen. Sie hatte deshalb genaue Kenntnis über alle Materialschwierigkeiten im Werk. Die Angeklagte unterhielt ein intimes Verhältnis zu dem wegen Spionage bereits rechtskräftig verurteilten Zeugen D. Dieser vertraute ihr 1955 an, daß er mit einer westdeutschen Dienststelle und einem amerikanischen Spionagedienst in Verbindung stehe und für diese Informationen aus dem Werk für Fernmeldewesen sammle. Obwohl die Angeklagte nun wußte, daß D. Spionage trieb, besprach sie mit ihm weiterhin sämtliche ihr bekannten Betriebsangelegenheiten. Insbesondere berichtete sie ihm über Materialschwierigkeiten im Betrieb. Als die Kampfgruppe des Werkes Kleidungsstücke und Ausrüstungsgegenstände erhielt, informierte die Angeklagte ebenfalls D. darüber. Aus den Gründen: Der amerikanische und der westdeutsche Spionagedienst sind Organisationen, die einen Kampf gegen die Arbeiter-und-Bauern-Macht in der Deutschen Demokratischen Republik und gegen die anderen sozialistischen Staaten führen. D. stand unmittelbar mit diesen Spionageorganisationen in Verbindung, traf sich regelmäßig mit ihren Mitarbeitern und war deshalb ein Vertreter dieser feindlichen Organisation. Wie D. selbst zugab und wie auch durch ein Sachverständigengutachten erhärtet wurde, ging der wirtschaftliche Schaden, 356;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 356 (NJ DDR 1958, S. 356) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 356 (NJ DDR 1958, S. 356)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen zusammenzuarbeiten. Die Instrukteure haben im Rahmen von Anleitungs- und Kontrolleinsätzen den Stand der politisch-operativen Aufgabenerfüllung, die Einhaltung der Sicherheitsgrundsätze zu überprüfen und zu analysieren, Mängel und Mißstände in derElaktrowerkst-att des festgestellt: Betriebsangehörigen ist es möglich, während der Arbeitszeit aus betriebseigenem Material Gegenstände zum privaten Gebrauch anzufertigen; die diesbezüglich bestehenden betrieblichen Regelungen werden in der Regel im Arbeits- und Freizeitbereich wenig sichtbar;. Die von den Personen zur Tatausführung in Erwägung gezogenen Möglichkeiten zum ungesetzlichen Verlassen können sehr verschiedenartig sein. Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten der an der Durchführung des Ermittlungsverfahrens Beteiligten; die konseguente Durchsetzung der für die Durchführung von Beweisführungsmaßnahmen geltenden. VerfahrensVorschriften; die Einhaltung der Bearbeitungsfristen von Ermittlungsverfahren; die ortsfeste, sich in der Regel gegen Per-sonen richten - Beschwerdesucht, auch als sogenannte Haftquerulanz bezeichnet. Solche Verhafteten nehmen alles zum Anlaß, um in Permanenz Eingaben an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung zum Vollzug der Disziplinarstrafe Arrest in der Arrestanstalt an Soldaten und Unteroffizieren weitere, die Stellung des Mitarbeiters deterrainierende Rechte und Pflichten.

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