Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 354

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 354 (NJ DDR 1958, S. 354); lassung von Waffen an Angehörige der Kampfgruppen, an Mitglieder der GST oder an Jagdteilnehmer, insbesondere aber an Mitarbeiter der staatlichen Sicherheitsorgane und Angehörige der Nationalen Streitkräfte, die eigenverantwortlich in Ausübung ihres Dienstes Waffen zu verwalten, zu betreuen oder zu transportieren haben. Jeder Bürger, dem aus dienstlichen Gründen oder auf Grund seiner gesellschaftlichen Betätigung Waffen anvertraut werden, ist berechtigt, für den betreffenden Zeitraum diese Waffen im Sinne der §§ 3 u. 4 WaffenVO zu führen, und macht sich, mithin auch danach strafbar, wenn er Handlungen begeht, die diesen Tatbeständen entsprechen. § 222 StGB; § 2 Abs. 2 VO zum Schutze der Arbeitskraft vom 25. Oktober 1951 (GBl. S. 957); Arbeitsschutzanordnung Nr. 151 Steinbrüche, Gruben und Gräbe-reien über Tage vom 28. November 1952 (GBl. S. 1259). Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Personenschäden bei Betriebsunfällen ist davon abhängig, daß dem Angeklagten nach der VO zum Schutze der Arbeitskraft die Verantwortung für die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften obgelegen und er die sich hieraus ergebenden Pflichten verletzt hat. Die Pflichten sind vom Gericht für den Einzelfall konkret festzustellen. OG, Urt. vom 3. Januar 1958 - 2 Zst III 93/57. Der Angeklagte L. war zuletzt bei dem Kreisbaubetrieb S. als Bauleiter eingesetzt. Ihm unterstanden mehrere Baustellen, die in einem Umkreis von 60 km lagen. Er wurde während seiner Tätigkeit beim Kreisbaubetrieb zweimal als Aktivist ausgezeichnet. Der Angeklagte K. leitete eine Baubrigade, die dem Angeklagten L. unterstand. Er wurde ebenfalls zweimal als Aktivist ausgezeichnet. Außerdem wurde die Brigade des Angeklagten K. wegen exakter Einhaltung der Arbeitsschutzanordnungen ausgezeichnet. Der Angeklagte nahm jede Gelegenheit wahr, um die Beschäftigten über die Einhaltung der Arbeitsschutzanordnungen (ASAO) zu belehren. Ende April 1957 hatte die Brigade des Angeklagten K. die Straße zwischen L. und N. auszubessern. L. beauftragte K., daß er, wenn die bestellten Kieslieferungen nicht zur rechten Zeit eintreffen sollten, aus einer zwischen E. und P. gelegenen Grube Kies heranschaffen solle. Beiden Angeklagten war die Kiesgrube bekannt, und sie wußten, daß verschiedene Betriebe und Personen aus dieser Grube für ihren Bedarf Kies entnahmen. Die Brigade K. hatte bereits im Jahre 1956, aus ihr Material entnommen. Der Angeklagte L. wies bei dem Auftrag ausdrücklich darauf hin, bei dem Abbau die Arbeitsschutzanordnungen zu beachten. L. war bekannt, daß K. die für den Abbau von Kies geltende ASAO 151 kannte. Am 16. Mai 1957 schickte der Angeklagte K. den Arbeiter H. zur Überprüfung der Abbaumöglichkeit in die Kiesgrube. H. teilte ihm mit, daß zunächst eine Abschrägung durchgeführt werden müsse. Daraufhin fuhr der Angeklagte am nächsten Tage mit fünf Mann seiner Brigade in die Grube und ließ sie für den Abbau herrichten. Er überzeugte sich selbst, daß der Abbau vorschriftsmäßig vonstatten ging. Bei der Lohnauszahlung, am 17. Mai 1957, erkundigte sich L., wie die Arbeitsbedingungen in der Kiesgrube seien. K. erklärte ihm, daß entsprechend der ASAO 151 abgebaut würde. Am Abend des 17. Mai 1957 wurde dem Angeklagten K. auf ausdrückliches Befragen mitgeteilt, daß bei Arbeitsschluß der Zustand der Grube den Arbeitsschutzanordnungen entsprach. Am 22. Mai 1957 ließ K. erneut Kies aus der Grube holen. Bei Schichtbeginn beauftragte er die Arbeiter H., Sch. und M., sich in die Grube zu begeben. Dabei Wies er den Arbeiter H. besonders darauf hin, sich genau nach der ASAO 151 zu richten, die er zwei Tage vorher der gesamten Brigade erläutert hatte. H. verhielt sich abweisend gegen die Belehrungen und erklärte, daß es nicht nötig sei, ihm schon wieder die Arbeitsschutzanordnungen „zu erzählen“. Die beauftragten Arbeiter begaben sich in die Kiesgrube und stellten fest, daß in der Zwischenzeit von anderen Personen oder Betrieben Kies abgebaut worden war. Es waren Überhänge vorhanden und der Arbeiter Sch. wies besonders auf einen Überhang hin, auf dem sich ein großer Baumstumpf befand, und sagte: „Dort oben hängt der Tod“. H. als Leiter der Gruppe war der Auffassung, daß gar nichts passieren könne, und erklärte, es würde einen Zeitverlust bedeuten, wenn zuerst der Überhang beseitigt und erst dann der LKW beladen werden würde. Sie begannen deshalb, zunächst den LKW zu beladen. Als dieser abfahrbereit war, löste sich der Überhang und verschüttete den Arbeiter H., der unmittelbar an der Rückwand des LKW stand. Dabei wurde H. getötet. Das Kreisgericht hat beide Angeklagten von der Anklage der fahrlässigen Tötung und eines Verstoßes gegen die VO zum Schutze der Arbeitskraft in Verbindung mit der ASAO 151 freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat der Generalstaatsanwalt Kassationsantrag gestellt. Soweit mit dem Kassationsantrag eine Verurteilung des Angeklagten L. wegen Vergehens gegen die VO zum Schutze der Arbeitskraft in Verbindung mit der ASAO 151 erstrebt wird, hatte er keinen Erfolg. Aus den Gründen: Es ist richtig, daß die ausschließliche Prüfung des § 37 der ASAO 151 für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten L. im vorliegenden Falle nicht genügt. Das Kreisgericht hätte zunächst in vollem Umfange prüfen sollen, welche Pflichten L. hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften oblagen; erst dann hätte es feststellen können, ob dieser Angeklagte sich pflichtgemäß verhalten oder ob er eine strafbare Handlung begangen hat. Der Angeklagte war Bauleiter des Kreisbaubetriebes S. Er hatte die Aufsicht über mehrere Baustellen, die in einem Umkreis von etwa 60 km lagen. Er gehörte also zu den in § 2 Abs. 2 der VO zum Schutze der Arbeitskraft vom 25. Oktober 1951 (GBl. S. 957) genannten Personen. Danach hatte er die Pflicht, sich mit allen notwendigen Arbeitsschutzvorschriften vertraut zu machen. Ihm oblag die persönliche Verantwortung für die Durchführung und Einhaltung der Maßnahmen, die zum Schutze für Leben und Gesundheit der Arbeiter und Angestellten getroffen sind. Da der Angeklagte weder Werkleiter, Betriebsleiter oder Betriebsinhaber war, gehörte er jedodi nicht zu dem in § 1 der VO genannten Personenkreis, wie mit dem Kassationsantrag ausgeführt wird. Weiterhin ist, wie auch das Kreisgericht erkannt hat, die ASAO 151 anzuwenden. In dieser Bestimmung ist geregelt, wie bei Arbeiten in Steinbrüchen, Gruben und Gräbereien über Tage Arbeitsunfälle vermieden werden können. Das Kreisgericht hätte also zunächst feststellen müssen, daß L. nach § 2 Abs. 2 der VO zum Schutze der Arbeitskraft für die Einhaltung der Arbeitsschutzanordnungen in seinem Arbeitsbereich verantwortlich war. Die Feststellung, daß dem Angeklagten L. die Verantwortung obgelegen hat, genügt jedoch nicht, um ihn wegen Verstoßes gegen die genannten Arbeitsschutzanordnungen schuldig zu sprechen. Das Oberste. Gericht hat bereits in dem Urteil vom 14. Mai 1956 2 Zst III 20/56 (NJ 1956 S. 415 ff.) darauf hingewiesen, daß es eine summarische Verantwortung und strafrechtliche Verantwortlichkeit auf dem Gebiete des Arbeitsschutzes ebensowenig wie auf den anderen Gebieten des Rechts gibt. Die Verantwortung und die Verantwortlichkeit müssen auf den konkreten, dem Bürger obliegenden Pflichten beruhen. Dieser Grundsatz ist vom Kassationsantrag nicht beachtet worden. In vorliegendem Fall sind Betriebsleiter, Bauleiter und Brigadier gleichermaßen für die Einhaltung der Arbeitsschutzanordnungen in ihren Arbeitsbereichen verantwortlich. Die sich hieraus ergebenden Pflichten sind jedoch unterschiedlich. Sie können nicht gleich sein, weil die Arbeitsbereiche dem Umfang nach unterschiedlich sind und der Arbeitsbereich des Betriebsleiters diejenigen der Bauleiter und der Brigadiere umschließt, während z. B. der Brigadier nur für einen verhältnismäßig kleinen Arbeitsbereich verantwortlich ist und räumlich am engsten mit der unmittelbaren Produktion verbunden ist. Der Angeklagte L. hat den Angeklagten K. ausdrücklich auf die Einhaltung der Arbeitsschutzanordnungen hingewiesen. Er wußte bei der Auftragserteilung an K., daß dieser die Grube kannte. Außerdem war ihm die Brigade als diejenige bekannt, die am besten die Arbeitsschutzvorschriften einhielt und deswegen bereits Prämien erhalten hatte. Weiterhin war ihm K. als ein zuverlässiger Brigadier bekannt, der auch mit der ASAO 151 bestens vertraut war. Es bestand für L. in diesem Falle keine Veranlassung, wie mit dem Kassationsantrag verlangt wird, sich selbst in die Grube zu begeben oder konkrete Arbeitsanweisungen zu geben und deren Einhaltung persönlich zu überwachen. Der Angeklagte hatte Baustellen in einem Umkreis von 60 km zu beaufsichtigen, 354;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 354 (NJ DDR 1958, S. 354) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 354 (NJ DDR 1958, S. 354)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit gegen die vom Feind vorgetragenen Angriffe auf die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtet ist. Die Bekämpfung umfaßt die Gesamtheit des Vorgehens des sozialistischen Staates und der sozialistischen Gesellschaft. Die Strategie zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft schließt daher strategische Aufgaben für die weitere Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Feststellung bedeutsam, daß selbst in solchen Fällen, bei denen Bürger innerhalb kurzer einer Strafverbüßung erneut straffällig wurden, Einflüsse aus Strafvollzug und Wiede reingliederung nur selten bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Aufnahme der Verbindung konkrete Aufgabenstellung, die überprüfbare Arbeitsergebnisse fordert kritische Analyse der Umstände der Erlangung der Arbeitsergebnisse gründliche Prüfung der Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere der Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aus- und Weiterbilduncs-maßnahmen, insbesondere auf rechtlichem Gebiet, unterstützt. Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet.

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