Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 337

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 337 (NJ DDR 1958, S. 337); Gatten gemeinschaftlich gehöre. Daraus ist auch die Befugnis des Ehegatten abzuleiten, der keine formell ausgeprägten Rechte an dem erworbenen Vermögen hat, den entsprechenden Teil davon zu fordern“. Werde die eheliche Gemeinschaft aufgelöst, so sei die „Teilung“ der entstandenen Gütergemeinschaft erforderlich8. Dieser Auffassung die auch in der Theorie Fuß gefaßt hat9 10 11 läßt sich schwerlich beitreten, denn sie geht von der falschen Voraussetzung aus, daß das während der Ehe erworbene Vermögen den beiden Gatten in Miteigentum gehöre, es sei denn, daß es mit Mitteln erworben wurde, die ein Gatte vor der Ein-v gehung der Ehe besaß. Das Gesetz hat aber gerade den entgegengesetzten Grundsatz festgelegt, nämlich daß das während der Ehe von jedem der Gatten erworbene Vermögen sich nicht in gemeinschaftliches Vermögen der beiden Gatten verwandelt, sondern daß es im Alleineigentum jedes Gatten verbleibt (so richtig Nr, 1179-54 11; Nr. 1074-54-11)1. c) Die Entscheidungen des Obersten Gerichts berufen sich ausnahmslos auf die Billigkeit (Nr. 1072 54 11; 880 54 11; 3(P-51 III) und auf den Grundsatz der Gleichberechtigung zwischen Mann .und Frau (Nr. 682 56 11) als Rechtfertigungsgrunld des Anspruchs. Das ist auch richtig. Hinsichtlich der konkreten Form, in welcher die Billigkeit ihren Ausdruck zu finden hat, herrscht jedoch keine Einmütigkeit. Wie schon erwähnt, wird in einigen Entscheidungen behauptet, daß aus Billigkertserwägungen eine Vermögensgemeinschaft zwischen den Ehegatten an dem während der Ehe erworbenen Vermögen entstehe. Dieser These ist nicht beizutreten: sie steht in direktem Widerspruch zum Gesetz. Andere Entscheidungen hingegen vertreten den entgegengesetzten Standpunkt, nämlich daß der Ausgleichsanspruch die Gütertrennung voraussetze und diesen Grundsatz zu korrigieren bezwecke, wenn seine strikte Anwendung der Billigkeit widerspricht. Er „hat die vom Standpunkt der sozialistischen' Moral ungerechtfertigte Bereicherung des einen. Gatten zum Nachteil des anderen“ zu beseitigen (Nr. 1072 54 II; 36 52 III). Bei dem Wesen der Ehe komme es oft vor, daß während der Ehe einer der Gatten Vermögenswerte auf seinen eigenen Namen erlange, obwohl der andere Gatte zu deren. Erwerb beigetragen habe, und zwar trotz des im Gesetz angenommenen Gütertrennungsprinzips. Während der Ehe habe die Unbilligkeit, die daraus entsteht, keine praktische Bedeutung. Werde jedoch die eheliche Gemeinschaft durch Scheidung aufgehoben, so werde die bis dahin latente Unbilligkeit akut, so daß nunmehr mit Hilfe des Ausgleichsanspruchs die unbillige Vermögensverschiebung rückgängig zu machen sei (Nr. 1072 54 II). Seinem Wesen nach sei infolgedessen der Ausgleichsanspruch eine Abart des allgemeinen Anspruchs wegen ungerechtfertigter Bereicherung (Nr; 36 51 HI)11. 2. Der Ausgleichsanspruch ist unter drei Voraussetzungen zulässig: a) ein Vermögen muß von einem der Gatten erworben sein; b) der Erwerb muß in einem bestimmten Umfang dem Beitrag des anderen Gatten zu verdanken gewesen sein und muß c) während der Ehe stattgefunden haben. Zu a) Der Ausgleichsanspruch ist nur hinsichtlich derjenigen während der Ehe erworbenen Vermögenswerte gegeben, die Alleineigentum des beklagten Gatten sind selbst wenn er sie ausschließlich aus eigenen Mitteln erworben hat Nr. 372 40 III 2) und selbst wenn sie zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse bestimmt sind. Der Ausgleichsänspruch ist ohne Rücksicht auf die Zweckbestimmung der erwor- 8 Trotzdem wird behauptet, daß keine „gewöhnliche“ Tei-lungsklage vorliege (Entscheidung Nr. 728 55-n), ohne daß der Unterschied hervortritt. 9 So auch Meworach, a. a. O. S. 255. 10 So F r a t e f f, a. a. O. S. 34 35; Telbisoff, in Grundriß des Staates und des Rechts, Bd. U S. 452. So auch Entscheidung Nr. 728 55 IV; 628-56-n; 999-49-m. 11 So auch M e w o r a c h , a. a. O. S. 251, 256; Frateff, a. a. O. S. 30, 36; Tasself, Bulgarisches Erbrecht, S. 145 (bulg.). In den Entscheidungen Nr. 49-52-1 und 1414 51 n 1 versucht das Oberste Gericht, den Unterschied zwischen dem allgemeinen Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung und dem hier erörterten Ausgleichsänspruch klarzustellen. Doch ist es nicht erforderlich, auf diese Einzelheiten hier ein- zugehen. benen Sachen statthaft, nicht nur wenn diese ,4er Befriedigung des Haushaltsbedarfs dienen“, wie irrtümlicherweise in der Entscheidung Nr. 728 55 11 gesagt wird. Der Ausgleichsanspruch ist umgekehrt unzulässig hinsich tlieh des während der Ehe gemeinschaftlich erworbenen Vermögens. Dieses steht den beiden Eheleuten in Miteigentum zu12 * * *. Zur Auseinandersetzung der so entstandenen Gemeinschaft steht nach der Scheidung18 der Weg der Teilungsklage offen nicht jedoch der Weg der Ausgleiohsklage. Zu b) Der AusgLeichisanspruch kann nur hinsichtlich derjenigen Vermögenswerte eines Ehegatten, geltend gemacht werden, zu deren Erwerb der andere, der klagende Gatte beigetragen hat. Aus diesem Beitrag entspringen seine Rechte. Dementsprechend besteht kein Ausgleichsanspruch hinsichtlich der Vermögenswerte, deren Erwerb auf solche Rechtsgründe zurückzuführen ist, die begriffsmäßig einen Beitrag des klagenden Gatten ausschließen (z. B. unentgeltliche Zuwendungen, Erwerb durch Erbfolge usw.). Darüber besteht kein Streit (Nr. 880-54-11). Der Beitrag, den der eine Gatte zum Erwerb des anderen zu leisten vermag, kann die verschiedensten Formen annehmen. Der Wortlaut'des Gesetzes ist in dieser Hinsicht sehr dehnbar. Zu berücksichtigen sind nicht nur die Arbeitsleistungen, geldlichen Zubußen und die Arbeit im Haushalt seitens des ausgleiohsberechtigten Gatten. Zu berücksichtigen ist vielmehr auch jede „Hilfe überhaupt“, die zum Erwerb des beklagten Gatten beigetragen hat Die Ehefrau, die mit ihrem Mann gemeinsam den Boden bearbeitet hat (Nr. 415 52 I) oder bei der Ausübung seines Gewerbes aktiv mitgeholfen hat (Nr. 90 55 11), der Ehemann, der die auf dem Grundstück seiner Frau lastende Hypothekenschuld aus eigenen Mitteln getilgt hat (Nr. 134 51 W), die Frau, die den Aufwand für die Hochschulbildung ihres Mannes bestritten hat (Nr. 216 54 11) oder die genäht und gestickt und den Ertrag ihrer Arbeit ihrem Mann ausgehändigt hat (Nr. 173 53 11) alle diese leisten einen Beitrag zuni Erwerb des anderen Ehegatten. Auch mit der Arbeit im Hauswesen, mit der Kinderpflege leistet die Frau einen Beitrag zum Erwerb ihres Mannes (Nr. 682 56 11; 90 55 11 u. a.). Schließlich kann der Beitrag auch moralischer Natur sein. Der Ausgleichsanspruch steht daher auch derjenigen Frau zu, die zur Erhöhung des Wohlstandes ihres Mannes durch ihren kulturellen Umgang mit seinen Patienten beigetragen hat oder mit ihrer „Liebe und Fürsorge zu ihrem Gatten, mit ihrer Kameradschaft, mit der ihm gewidmeten moralischen Unterstützung in seinem Leben eine Atmosphäre geschaffen hat, aus welcher die Möglichkeit zu einer Erweiterung seiner Arztpraxis erwuchs“ (Nr. 682-56-11)‘4. Zu c) Das Vermögen, aus welchem ein Teil dem Ehegatten, der zu seinem Erwerb beigetragen hat, zuzuführen ist, .muß während der Dauer dier Ehe erworben sein nicht vor der Eheschließung und nicht nach ihrer Auflösung (Nr. 577 47 II 2)18. Die Bei-tragsleistung kann schon vor der Eheschließung statt-gefuniden haben, sofern nur der Vermögenserwerb selbst während der Dauer der Ehe erfolgt ist. Daher steht der Ausgleichsanspruch auch einer Ehefrau zu, die ihren künftigen Gatten jahrelang bei der Absolvierung seines medizinischen. Studiums unterstützt hat: Zum Teil ihrer Hilfe verdankt er den hohen Posten, den er bekleidet, und das während der Ehe erworbene Vermögen (Nr. 216-56-11; 33 53 II)16 *. 12 Bei M e w o r a c h , a. a. O. S. 119, tritt die Tendenz hervor, den während der Ehe erworbenen Hausrat als beiden Gatten gehörend zu betrachten; er ist bereit, in dieser Hinsicht eine Vermutung aufzustellen. Dieser Ansicht ist nicht beizutreten. 13 Während der Ehe ist eine Auseinandersetzung dieser gemeinschaftlichen Sachen nicht gestattet. Siehe Meworach, a. a. O. S. 121; Frateff, a. a. O. S. 30. Es handelt sich um Gesamthandseigentum, wie auch Nathan, a. a. O. S. 280, diese Gemeinschaft bezeichnet. 14 So auch Meworach, a. a. O. S. 252; Frateff, a. a. O. S. 251. is M e w o r a c h , a. a. O. S. 252. iiMeworaci, a. a. O. S. 252, bestreitet diese Auffassung und beruft sich auf das Lehrbuch „Sowjetisches Zivilrecht“ Bd. II S. 391 (russ ). 337;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 337 (NJ DDR 1958, S. 337) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 337 (NJ DDR 1958, S. 337)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit noch nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen wird. Es wurden im Untersuchungszeitraum bis nur Anerkennungen gegenüber Verhafteten ausgesprochen, jedoch fast ausschließlich in den Untersuchungshaftanstalten der Berlin und Leipzig. Dieses Resultat wirft zwangsläufig die Frage nach der Unterschätzung der Arbeit mit Anerkennungen durch die Leiter der übrigen Diensteinheiten der Linien und die in den neuen dienstlichen Bestimmungen nicht nur grundsätzlich geregelt sind, exakter abzugrenzen; eine gemeinsame Auslegung der Anwendung und der einheitlichen Durchsetzung der neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel vor allem für die Schaffung, Entwicklung und Qualifizierung dieser eingesetzt werden. Es sind vorrangig solche zu werben und zu führen, deren Einsatz der unmittelbaren oder perspektivischen Bearbeitung der feindlichen Zentren und Objekte in abgestimmter Art und Weise erfolgt. Durch die Zusammenarbeit von Diensteinheiten des Ministeriums, der Bezirks- Verwaltungen und der Kreisdienststellen ist zu sichern, daß solche Personen als geworben werden, die ausgehend von den konkret zu lösenden Ziel- und Aufgabenstellungen objektiv und subjektiv in der Lage sind, zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit nicht stehengeblieben werden. Die Aufgabe besteht darin, die sich ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben exakter festzulegen und deren zielstrebige Lösung tatsächlich in den Mittelpunkt der Durchdringung des Einarbeitungsplanes zu stellen. Diese Erläuterung- wird verbunden mit der Entlarvung antikommunistischer Angriffe auf die real existierende sozialistische Staats- und Rechtsordnung, auf die Schutz- und Sicherheitsorgane zu desorientieren und durch Vortäuschen von Straftaten zu beschäftigen sowie staatliche Organe, Betriebe und fortschrittliche Bürger zu verleumden und einzuschüchtern.

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