Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 336

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 336 (NJ DDR 1958, S. 336); das eheliche Güterrecht erfassen, das, wenn auch zufriedenstellend, immerhin nur gewohnheitsrechtlich geregelt war. II In der Rech tsver Ordnung über die Ehe vom 12. Mai 1945 wurde, wie bereits erwähnt, das gewohnheits-rechtliche Prinzip der vollkommenen Trennung der Güter gesetzlich festgelegt. Im Art, 15 dieses Gesetzes heißt es, daß „jeder der Gatten nach der Eheschließung sein Vermögen sowie dessen Verwaltung und Nutzung behalt“. Später wurde diese 'Bestimmung von dem heute geltenden Gesetz über die Personen und die Familie (GPF) ausgenommen. Art. 33 dieses Gesetzes sieht vor, daß „jeder der Eheleute sein Vermögen, dessen Verwaltung und Nutznießung behält“3. Er behält also das Vermögen, das er in die Ehe gebracht und während der Ehe erworben hat ahne Rücksicht auf den Erwerbsgrund (Erbschaft, Schenkung oder Arbeitsentlohnung)4. Die Dinge gestalten sich jedoch in der Wirklichkeit oft anders und komplizierter, als Gesetz und Theorie sie vorhersehen. Gegen den im Gesetz aufgenommenen Grundsatz der Gütertrennung selbst läßt sich kaum etwas einwenden; an und für sich entspricht er der Billigkeit. In- ihm spiegelt sich der Wille des Gesetzgebers wider, die Gleichberechtigung der Ehegatten schrankenlos durchzusetzen5 *. Und doch führt dieser Grundsatz zu einer Verneinung seiner eigenen Ziele, wenn er auch in den Fällen bis zur letzten Konsequenz angewendet wird, in denen die dadurch erreichten Ergebnisse im Gegensatz zu den angestrebten stehen. Die Gütertrennung bezweckt offensichtlich, jedem der Gatten das sicherzustellen, was er durch seine Arbeit erworben hat, also das reibungslose Funktionieren des sozialistischen Grundprinzips zu gewährleisten, nach dem jeder Erwerb auf der Qualität und Quantität der für die Gesellschaft geleisteten Arbeit beruhen muß. Wenn also der eine Gatte zu dem vom anderen erworbenen Vermögen etwas beigetragen hat und dieser Beitrag ibei der Regelung ihrer Vermögensbeziehungen unberücksichtigt bliebe, so würde damit der Grundsatz der Gütertrennung seine sozial-ökonomische Funktion nicht erfüllen. Statt jedem der Gatten den Ertrag seiner Arbeitstätigkeit zu sichern, würde sich dieser Grundsatz bei seiner strikten Durchsetzung in ein Instrument verwandeln, das den Zufluß des Arbeitsertrags des einen Gatten zum Vermögen des anderen ermöglicht und 'begünstigt. Um einen solchen unerwünschten Reflex des Gütertrennungissystems auszuschalten, muß dieses mit einem Korrektiv ausgestattet werden mit dem Korrektiv eines Ausgleichsanspruchs, auf den der betroffene Gatte im Notfall zurückgreifen kann. Solange die Ehe besteht, solange Friede und Eintracht unter den Eheleuten herrscht, liegt der Notfall nicht vor und eines Ausgleichs bedarf es nicht. Um „mein“ und „dein“ kümmert sich zu dieser Zeit keiner der Gatten; alles, was da ist, dient der gemeinsamen Benutzung. Es ist während der Dauer der normalen Ehe weder erforderlich noch empfehlenswert, daß sich die Eheleute mit güterrechtlidhen Problemen befassen ihnen etwa zuzumuten, den Beitrag des einen zum Erwerb des anderen genau abzuwägen; denn schließlich ist doch die Ehe eine Lebensgemeinschaft und kein Unternehmen mit vermügensirechtlidh interessierten Teilhabern. Und wenn sich auch aus der ehelichen Beziehung die Fragen des Güterrechts nicht restlos ausschalten lassen, so ist es doch vernünftig, diese nur dann in den Vordergrund zu stellen, wenn die persönlichen Beziehungen zwischen den Gatten so tief zerrüttet sind, daß eine Fortsetzung der ehelichen Gemein- 3 Diese Bestimmung ist zwingender Natur, d. h. die Ehe- leute können den im Gesetz festgelegten ehelichen Güterstand nicht durch einen anderen ersetzen. So auch Meworach, a. a. O. 3.114. 4 So auch Nathan, Gedanken zum sozialistischen Güterrecht, in: Staat und Recht im Lichte des großen Oktober, Berlin 1951, S. 327; F rat eff. Eheliche Güterverhältnisse während der Ehe und nach ihrer Auflösung, „Sozialistisches Recht“ 1957 Nr. 7 S. 27 (bulg.). 5 So auch M e w o r a c h , a. a. O. S. 114; F r a t e f f , a. a. O. S. 27; vgl. auch über die Gleichberechtigungsfrage Nathan, a. a. O. S. 288 und 335. schaff nicht mehr in Betracht kommt. Erst zu diesem Zeitpunkt werden die güterrechtlichen Fragen wirklich akut®. Erst dann muß auch das Korrektiv der Ausgleichsanspruch wirksam werden, mit dessen Hilfe die Möglichkeit vereitelt werden soll, daß ein Gatte das gesamte Vermögen behält, zu dessen Erwerb der andere in der einen oder anderen Form beigetragen hat. Der Art. 52 GPF setzt dieses Korrektiv, diese Ausgleichsforderung fest. Er lautet: „Wird die Ehe durch Scheidung aufgelöst oder die Scheidungsklage nach dem Tode des Klägers gemäß Art. 48 für berechtigt erklärt, Iso hat jeder der Gatten' das Recht, einen Teil von dem zu erhalten, was der andere während der Dauer der Ehe erworben hat. Das Gericht bestimmt den Anteil des Ehegatten an dem während der Ehe erworbenen Vermögen des anderen nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des durch seine Arbeitsleistungen, geldlichen Zubußen, seine Haushaltsarbeit und sonstige Mithilfe überhaupt geleisteten Beitrags zum Erwerb dieses Vermögens. Die Entscheidung hat übertragende Wirkung. Wird der Anteil in Geld festgesetzt, so kann das Gericht eine Zahlungsfrist gewähren.“ III Es ist von Interesse, das Funktionieren des Instituts des Ausgleichsanspruchs in der Praxis zu verfolgen, um festzustellen, inwieweit es sich bewährt hat und die Zwecke erreicht, für die es geschaffen worden ist. Es muß festgestellt werden, daß in dieser Hinsicht die Rechtsprechung des Obersten Gerichts wenn auch einige seiner Thesen Zweifel hervorrufen sehr viel dazu beigetragen hat, eine richtige und zweckmäßige Handhabung dieses Instituts zu gewährleisten. 1. AHendinigs läßt sich noch nicht sagen, daß in der Frage des rechtlichen Wesens des Ausgleichsanspruchs Einmütigkeit herrscht. a) Es wurde, hauptsächlich vor den Gerichten erster Instanz, die Auffassung vertreten, daß der Ausgleichsanspruch seiner Natur nach einen Herausgäbeanspruch des Eigentümers darstelle. Die Entscheidung der II. Zivilabteilung des Obersten Gerichtshofs Nr. 1072 vom Jahre 1954 (kurz: 1072 54 11) lehnt die Auffassung ab7, tmd tatsächlich steht sie, wie in dieser Entscheidung zum Ausdruck gelangt, im Widerspruch mit dem im Gesetz festgelegten Prinzip der Gütertrennung, welche „sowohl hinsichtlich des Vermögens 'besteht, das die Ehegatten vor der Eheschließung besaßen, als auch des Vermögens, das sie nachher erworben haben.“ Bekanntlich ist die rei vindicatio der Anspruch des nicht besitzenden Eigentümers gegen den besitzenden Nichteigentümer. Der Ausgleichsanspruch hingegen steht dem Nichteigentümer zu und ist gegen den Eigentümer zu richten. Auch behauptet der Kläger nicht, Eigentümer oder Miteigentümer der während der Ehedauer vom anderen Gatten erworbenen Gegenstände zu sein, sondern zu deren Erwerb in der einen oder anderen Form beige tragen zu haben. „Eben der Umstand, daß die Gegenstände einem der Gatten gehören, berechtigt den anderen, einen Teil derselben für sich zu fordern, wenn dieser zu deren während der Ehe erfolgten Erwerb 'beigetragen hat“, heißt es in der Entscheidung Nr. 1179 54 II. b) Es wird weiterhin behauptet, daß Art. 52 einen Teilungsanspruch zum Gegenstand habe. Hinsichtlich des während der Ehe Erworbenen führt das Plenum der Zivilabteilungen des Obersten Gerichts in seiner Entscheidung Nr. 107 54 VV im Gegensatz zu den soeben zitierten Entscheidungen aus: „ kann nicht behauptet werden, daß eine Gütertrennung bestehe , und es ist anzunehmen, daß im Sinne des Gesetzes das während der Ehe erworbene Vermögen den beiden 6 Dieselben Argumente sind auch in der schon erwähnten Abhandlung von Nathan zu lesen (S. 229): daß die Ver-mögensfrage erst im Fall der Scheidung „brennend“ wird. 7 So auch Entscheidung Nr. 728-55-11. 336;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 336 (NJ DDR 1958, S. 336) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 336 (NJ DDR 1958, S. 336)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die in die Untersuchungshaftanstalt aufgenommenen Personen sich wegen der Begehung von Staatsverbrechen beziehungsweise anderer Straftaten mit einer hohen Gesellschaftsgefährlichkeit zu verantworten haben und das sich diese Inhaftierten über einen längeren Zeitraum in der Untersuchungshaftanstalt befinden und sicher verwahrt werden müssen. Die Entscheidung der Inhaftierten zum Tragen eigener oder anstaltseigener Kleidung ist auf der Grundlage einer Fotoorafie oerichtet. Die im Zusammenhang mit der Gcnenüberstcllunn entwickelten Hinweise über die Vorbcreitung, Durchführung und -umentierung dieser Ident izierunn smaßnahme sind demzufolge analog anzuwenden. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten - auch unter bewußter Verfälschung von Tatsachen und von Sachverhalten - den Untersuchungshaft Vollzug Staatssicherheit zu kritisieren, diskreditieren zu ver leumden. Zur Sicherung dieser Zielstellung ist die Ständige Vertretung der versuchen deren Mitarbeiter beharrlich, vor allem bei der Besuchsdurchführung, Informationen zu Einzelheiten der Ermittlungsverfahren sowie des Untersuchung haftvollzuges zu erlangen.

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