Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 332

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 332 (NJ DDR 1958, S. 332); rung von Atomkanonen entlang der Zonengrenze als Ausgeburt imperialistischer Spaltungs- und Aggressionspolitik erkennen. Der Anspruch des Mitglieds des Parteivorstandes der SPD und Bundestagsabgeordneten Dr. Adolf Arndt in der bereits erwähnten Bundestagsdebatte mag für viele stehen: „Die Gefahr ist, daß, wer sich für die atomare Ausrüstung entscheidet, eine Entscheidung trifft, durch endlose Schrecken das schreckliche Ende jeder Hoffnung auf die deutsche Wiedervereinigung in Freiheit herbeizuführen“15. Eine solche Politik mißachtet das Verfassungsgebot einer aktiven Wiedervereinigungspolitik und verletzt eines der elementarsten Rechte des Volkes. Dieses Gebot wurzelt im Recht des deutschen Volkes auf nationale Selbstbestimmung und auf Schaffung eines einheitlichen deutschen Nationalstaates, das sich aus allgemein anerkannten Prinzipien des Völkerrechts ergibt und das im Potsdamer Abkommen Anwendung, Konkretisierung und Weiterentwicklung in bezug auf Deutschland fand. Auch im Grundgesetz mußte diese den Lebensinteressen des deutschen Volkes entsprechende Grundforderung aufgenommen und als Verfassungsprinzip statuiert werden. Das drückt schon die Präambel aus, und das wiederholt der Schliußartikel des Grundgesetzes (Art. 146). Die Schöpfer des Grundgesetzes, die sich mit dessen Annahme und mit der Bildung eines westdeutschen Separatstaates eines Aktes des nationalen Verrats schuldig machten, hatten sich auf diese Weise ein Alibi gegenüber dem nach Frieden und demokratischer Wiedervereinigung strebenden Volk schaffen wollen. Heute richtet sich auch dieser Verfassungsartikel gegen seine Urheber und deren Hintermänner. Selbst das Bundesverfassungsgericht, das die Adenauer-Regierung anrufen will, run sich die „Verfassungswidrigkeit“ der Volksbefragung gegen die Atomaufrüstung bescheinigen zu lassen, hat in Worten dem Verfassungsgebot der Wiedervereinigung nicht ausweichen können. Ausdrücklich stellte es fest, daß dieses Gebot „für alle politischen Staatsorgane der Bundesrepublik die Rechtspflicht“ begründet, „die Einheit Deutschlands mit allen Kräften anzustreben, ihre Maßnahmen auf dieses Ziel auszurichten und die Tauglichkeit für dieses Ziel jeweils als einen Maßstab ihrer politischen Handlungen gelten zu lassen“16. Die Tatsache, daß das Bundesverfassungsgericht diese Grundnormen durch sein eigenes Urteil preisgab, ist kennzeichnend und alarmierend. Das Bundesverfassungsgericht konnte den selbst präzisierten Rechtssatz ignorieren; aus der Welt schaffen konnte es ihn nicht. Zusammenfassend ist festzustellen: Die Durchführung eines Volksentscheids gegen die Atomaufrüstung der Bundesrepublik ist Ausdruck des historischen Rechts des Volkes, sein Schicksal in die eigenen Hände zu nehmen und insbesondere in den Lebensfragen der Nation unmittelbar selbst zu entscheiden. Dieses Recht ist selbst vom Standpunkt des westdeutschen Grundgesetzes imstreitig. In einer Situation, in der Bonner Regierung und Parlament zu einem mit Massenvernichtungswaffen geführten Bruderkrieg auf deutschem Boden rüsten, wird der von einer umfassenden Volksbewegung getragene Volksentscheid gegen den Atomtod zu einem entscheidenden Mittel des Widerstands gegen eine volkfeindliche, verfassungs- und völkerrechtswidrig ausgeübte Staatsgewalt. Der Volksentscheid gegen die atomare Ausrüstung der Bonner NATO-Armee ist mithin nicht nur verfassungsmäßig, er ist selbst nach der westdeutschen Verfassungsordnung verfassungsrechtlich geboten. Eine nach den Vorschlägen der Regierung der DDR in beiden deutschen Staaten durchzuführende Volksbefragung über ihre Beteiligung an einer atomwaffenfreien Zone lä „Das Parlament“, a. a. O. S. 8. 16 Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im KPD-Prozeß, enthalten in: KPD-Prozeß, Dokumentarwerk, Karls- ruhe 1956, 3. Bd., S. 605. in Mitteleuropa entspricht in vollkommener Weise der Rechtspflicht, „die Einheit Deutschlands mit allen Kräften anzustreben“. Umgekehrt ist jede Form der Verhinderung von Volksbefragungen gegen den Atomtod ein Akt der Willkür und Ungesetzlichkeit, ein Akt brutaler Unterdrückung der Volksmeinung und der Beihilfe zum Verbrechen der 'Kriegsvorbereitung (Art. 26 GG). Bei dieser Lage der Dinge ist es begreiflich, daß es der Bonner Regierung nicht gelingt, Wissenschaftler von Rang und Würden als Gutachter zur „Rechtfertigung“ eines Verbots der Volksbefragung zu finden. Jeder westdeutsche Staatsrechtslehrer, der nicht bereit ist, sein bürgerliches Rechtsbewußtsein einem faschistischen Rechtsnihilismus zu opfern, muß eine Apologie der Atomkriegspolitik mit Entrüstung ablehnen. Der Münchner Staatsrechtslehrer Prof. Dr. Hans Nawi-asky, der als Anhänger der westdeutschen CDU gilt und dem die Bundesregierung deshalb als erstem die Erstattung eines Gutachtens antrug, hat in Übereinstimmung mit den Interessen des Volkes und mit der (bürgerlichen) westdeutschen Verfassungsordnung die Zulässigkeit der Volksbefragung bestätigt17. Andererseits gibt es unter den Befürwortern und selbst unter den aktiven Verfechtern einer Volksbefragung gegen den Atomtod Stimmen, die die haltlose Konzeption der Bundesregierung als Ausgangsposition anerkennen, wonach das Grundgesetz keinen Volksentscheid zulasse. So „entschuldigt“ Fritz E r 1 e r im Leitartikel des „Vorwärts“ vom 18. April 1958 den Antrag der SPD im Bundestag damit, daß es ja nicht um Volksbegehren und Volksentscheid, sondern nur um eine Volksbefragung gehe. Das Ergebnis einer solchen Volksbefragung sei nicht unmittelbar rechtsverbindlich; aber Regierung und Gesetzgeber sollten „bei ihrer Entscheidung wenigstens wissen, ob sie sich mit der Meinung des Volkes in Übereinstimmung befinden“. Es hat den Anschein, als hätten die Führungsgremien der SPD Angst vor der eigenen Courage! Was soll denn das Gerede von der mangelnden unmittelbaren Verbindlichkeit der Volksbefragung? Abgesehen davon, daß diese Auffassung schon verfassungsrechtlich völlig haltlos ist, drängt sich doch notwendig die Frage auf, was die SPD-Führung zu tun gedenkt, nachdem die Volksbefragung den gegen die Atomaufrüstung gerichteten Willen der überwältigenden Volksmehrheit erneut bekundet hat. Es ist einfach nicht vorstellbar, daß verantwortliche Führer der SPD ernsthaft glauben, die Adenauer-Regierung und die von ihr beherrschte Bundestagsmehrheit, die Repräsentanten des deutschen Imperialismus, fänden sich dann plötzlich zur Respektierung des Volkswillens bereit. Wenn die Führer der SPD die von den Volksmassen und gerade auch von ihren Wählern nachdrücklich geforderte Volksentscheidung gegen den Kriegskurs der Bonner Atomstrategen ehrlich meinen, dann bleibt ihnen nur ein einziger, aber auch sicherer Weg: der von der Aktionseinheit der Arbeiterklasse und ihren Parteien getragene außerparlamentarische Volkskampf. Die Bonner Regierung erklärt, daß sie mit allen Mitteln die Volksbefragung und damit die Verwirklichung des Volkswillens zu verhindern entschlossen ist, und niemand zweifelt daran. Daß sie dabei mit Vorliebe von „verfassungsmäßigen“ Mitteln spricht, besagt wenig angesichts der Tatsache, daß ihre Zielsetzung im unversöhnlichen Widerspruch zum Grundgesetz steht und daß der Weg zu diesem Ziel mit Verfassungsbrüchen gepflastert ist. Deshalb kann es nur eine Konsequenz geben: Der Herausforderung durch die Kräfte der imperialistischen Reaktion ist die geballte Kraft des werktätigen Volkes entgegenzustellen. Als Ausdruck und Teil eines umfassenden Volkskampfes wird der Volksentscheid gegen den Atomtod zum Sieg geführt werden. 17 Bericht im „Telegraf“ vom 15. April 1958.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 332 (NJ DDR 1958, S. 332) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 332 (NJ DDR 1958, S. 332)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Genossen Minister ergebenden Anforderungen für die Gestaltung der Tätigkeit Staatssicherheit und seiner Angehörigen bei der Erfüllung politisch-operative Aufgaben strikt einzuhalten, Bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß die vom Betreffenden im Wiederholungsfall begangene gleiche Handlung in der Regel nicht anders als die vorangegangene bewertet werden kann. Die Realisierung der von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit gestellten Forderungen kann durch Staatssicherheit selbst kontrolliert werden. Das Gesetz besitzt hierzu jedoch keinen eigenständigen speziellen Handlungsrahmen, so daß sowohl die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle muß die Bearbeitung der Untersuchungsvorgänge stehen. Das ist der Schwerpunkt in der Tätigkeit der zuständigen Abteilung. Die für die Lösung dieser Aufgabe erforderlichen kadermäßigen Voraussetzungen hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Abteilung die konkrete Schuld- und Schadensfeststellung zu veranlassen. Wurde der Schaden von einem Verhafteten vorsätzlich herbeigeführt, ist davon der Leiter der Diensteinheit der Linie zu übergeben, Das unterstreicht den Grundsatz, daß alle versteckt auf-gafundenen Gegenstände von hoher politisch operativer und meist auch strafprozessualer Relevanz sind.

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