Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 33

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 33 (NJ DDR 1958, S. 33); Durch Urteil der Strafkammer für Verkehnasachen beim Kreisgericht L. vom 16. Februar 1957 wurde der Angeklagte von der Anklage der fahrlässigen Transportgefährdung wegen erwiesener Unschuld freigesprochen. Gern. § 355 Abs. 2 StPO wurden die dem Angeklagten durch das Strafverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen dem Staatshaushalt auferlegt. Dem daraufhin gestellten Antrag des Wahlverteidigers auf Erstattung seiner gegen den Freigesprochenen bestehenden Honorarforderung entsprach das Kreisgericht nur zum Teil. Der von dem betroffenen Rechtsanwalt eingelegten Beschwerde gab das Bezirksgericht nur teilweise statt. AusdenGründen: Es ist ein von den Gerichten der Deutschen Demokratischen Republik anerkannter Grundsatz, daß zu den notwendigen Auslagen i. S. des § 355 Abs. 2 StPO auch die dem freigesprochenen Angeklagten durch die Beauftragung eines Wahlverteidigers entstehenden Kosten gehören. Deshalb bedarf diese Frage keiner weiteren Erörterung. Es kann dahingestellt bleiben, ob in dem an das Kreisgericht gerichteten Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Januar 1957, das die Berechnung der Anwaltskosten für den freigesprochenen Angeklagten enthält, ein Kostenfestsetzungsantrag i. S. des § 86 b RAGebO zu erblicken ist. Nach § 86 b RAGebO erfolgt die Festsetzung der Anwaltskosten in Strafsachen auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Zahlungspflichtigen durch den Vorsitzenden des Gerichts des ersten Rechtszuges. Kostenfestsetzung hat aber auch ohne besonderen Antrag zu erfolgen, wenn der Verteidiger von Amts wegen bestellt worden ist. In analoger Anwendung des § 86 b RAGebO stellt sich das Rechtsmittelgericht daher auf den Standpunkt, daß auch in den Fällen, in denen die dem freigesprochenen Angeklagten durch einen Wahlverteidiger erwachsenen notwendigen Auslagen für erstattungsfähig erklärt worden sind, der Vorsitzende der Strafkammer durch Beschluß die Höhe der aus der Staatskasse ziu zahlenden notwendigen Auslagen festzusetzen berechtigt ist, selbst wenn dazu kein entsprechender Antrag vorliegt. Dies ist auch darum notwendig, weil es der erstattungspflichtigen Kasse des Staatshaushalts, in diesem Fall dem Gericht, Vorbehalten bleiben muß, die Angemessenheit der berechneten Kosten und Auslagen unabhängig von der Stellung eines Antrags auf Kostenfestsetzung nachzuprüfen. Aus diesen Gründen war das Kreisgericht im vorliegenden Fall berechtigt, die dem freigesprochenen Angeklagten zu erstattenden notwendigen Auslagen festzusetzen. Die Strafkammer irrt jedoch, wenn sie sich bei der Kostenfestsetzung von dem Strafmaß leiten ließ, das den Angeklagten im Fall seiner Verurteilung getroffen hätte, weil das niemals eine Berechnungsgrundlage sein kann. Anmerkung: Die vorstehende Entscheidung ist bereits nicht frei von Bedenken in verfahrensrechtlicher Hinsicht; vor allem kann aber die darin vertretene Rechtsauffassung nicht als richtig anerkannt werden. . 1. Gemäß § 355 Abs. 2 StPO können die notwendigen Auslagen, die einem wegen erwiesener Unschuld freigesprochenen Angeklagten durch das Strafverfahren erwachsen sind, ganz oder zum Teil dem Staatshaushalt auferlegt werden. Trifft das Gericht eine solche Entscheidung, so erwirbt damit der Freigesprochene einen Anspruch gegen den Staatshaushalt auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen in dem vom Gericht bestimmten Umfang. Nur der Freigesprochene selbst ist demnach aktiv legitimiert, diesen Anspruch geltend zu machen. Aus dem mit § 74 Abs. 1 StPO zugesicherten Recht des Angeklagten auf Inanspruchnahme eines Verteidigers in jeder Lage des Verfahrens folgt, daß das Honorar des Verteidigers grundsätzlich eine „notwendige Auslage“ i. S. des § 355 Abs. 2 StPO ist. Wie bereits gesagt, steht die Geltendmachung der Erstattung dieser Auslagen nur dem Freigesprochenen zu. Der Wahlverteidiger kann nicht von sich aus nur auf Grund der Tatsache, daß seinem freigesprochenen Mandanten ein Erstattungsanspruch zugebilligt worden ist vom Gericht die Zahlung seiner Gebühren fordern. Der Wahlverteidiger hat nur mit seinem Mandanten vertragliche Beziehungen und kann auch nur gegenüber diesem seine Forderungen geltend machen. An den Staatshaushalt kann er sich nur in Vollmacht seines Mandanten wenden. Ob eine derartige Vollmacht im vorliegenden Fall bestanden hat, ist zweifelhaft. Der Antrag des Verteidigers ist, wenn auch unter Berufung auf den seinem Mandanten zuerkannten Erstattungsanspruch, im eigenen Namen gestellt worden. Die bei den Akten befindliche Prozeßvollmacht, mit der dem Verteidiger u. a. auch die Ermächtigung erteilt wird, Geld für den Mandanten in Empfang zu nehmen, soweit das Verfahren dazu Anlaß gibt, kann wohl kaum dahin verstanden werden, daß darunter auch die selbständige Realisierung von Ansprüchen des Mandanten fällt. Eine solche Auffassung der Vollmachtsbefugnisse würde die Entscheidungsfreiheit des Mandanten unzulässig einengen. Auf den vorliegenden Fall bezogen, würde dadurch für den Verteidiger die Möglichkeit geschaffen, die vielleicht bei seinem Mandanten bestehende Absicht zu vereiteln, von seinem gesetzlich zugesicherten Rächt Gebrauch zu machen, gemäß § 86 b RAGebO die Höhe der Gebühren und Auslagen durch das Gericht festsetzen zu lassen. Die Prozeßvollmachten enthalten in der Regel auch die Ermächtigung zur Einlegung und Zurücknahme von Rechtsmitteln. Trotz dieser generellen Vollmacht, die den Verteidiger gegenüber dem Gericht als berechtigt ausweist, im Namen seines Mandanten tätig zu werden, darf gemäß § 275 Abs. 1 StPO der Verteidiger nicht gegen den ausdrücklichen Willen des von ihm Vertretenen ein Rechtsmittel einte gen; zur Rücknahme eines Rechtsmittels muß er sogar eine besondere schriftliche Ermächtigung vorweisen (§ 278 Abs. 4 StPO). Daraus ergibt sich, daß in all den Fällen, die dem Angeklagten oder dem Freigesprochenen besondere gesetzliche Rechte einräumen, die über die allgemeine Verteidigung hinaus ]Willensentschließungen und Interessenwahrnehmungen des unmittelbar Betroffenen erfordern, eine für das Gericht erkennbare Ermächtigung für die Abgabe von diesbezüglichen Erklärungen vorliegen muß. Dieses notwendige Erfordernis bedeutet allerdings nicht die Vorlage einer besonderen Vollmacht, vielmehr genügt, abgesehen von der Vorschrift des § 278 Abs. 4 StPO, die Versicherung, im Namen des Mandanten zu handeln. Da im vorliegenden Fall der Verteidiger nicht versichert hat, daß er die Überweisung seiner Gebühren im Namen und Auftrag seines Mandanten verlangt, hätte bereits das Kreisgericht in verfahrensrechtlicher Hinsicht Klarheit schaffen müssen, bevor es den Beschluß erließ. Diesen Mangel hat auch das Bezirksgericht nicht erkannt. 2. Grundsätzlich gehört das Verteidigungshonorar zu den „notwendigen“ Auslagen; es muß aber auch geprüft werden, ob es in der geforderten Höhe „notwendig“ war. § 74 RAGebO bestimmt, daß der Rechtsanwalt bei der Bemessung der Gebühr die Bedeutung, den Umfang und die Schwierigkeit der Strafsache sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Zahlungspflichtigen zu berücksichtigen hat. Jeder verantwortungsbewußte Rechtsanwalt wird dies auch tun; das schließt aber nicht aus, daß die Auffassungen über die im § 74 RAGebO aufgezeigten Maßstäbe recht unterschiedlich sein können. Dieser Tatsache Rechnung tragend, ist mit § 86 b RAGebO die Möglichkeit geschaffen worden, auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Zahlungspflichtigen die Gebühren und Auslagen durch das Gericht festsetzen zu lassen. Erfahrungsgemäß hat aber ein von einem strafrechtlichen Vorwurf freigesprochener Bürger, dem ein Erstattungsanspruch zuerkannt worden ist, in vielen Fällen kein Interesse daran, die nach seiner Meinung ohnedies erstattungspflichtigen Kosten für seinen Verteidiger vom Gericht festsetzen zu lassen. Da aber der Staatshaushalt den dem Grunde nach als notwendige 33;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 33 (NJ DDR 1958, S. 33) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 33 (NJ DDR 1958, S. 33)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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