Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 327

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 327 (NJ DDR 1958, S. 327); die sich aus dem geschlossenen Vertrag ergebende Verpflichtung der Bank sein wird, so ergibt sich daraus noch nicht die Berechtigung des Dritten, den Anspruch selbst geltend machen zu können. Gerade weil dieser Parteiwille im allgemeinen jedem Überweisungsauftrag für einen Dritten, der bei der angegangenen Bank kein Konto unterhält, zugrunde liegen wird, kann hieraus nichts für seinen unmittelbaren Leistungsanspruch hergeleitet werden, es sei denn, daß weitere Umstände vorhanden sind, die Anhaltspunkte dafür geben, daß der Dritte ein unmittelbares Recht erlangen sollte. §§ 42, 50 GVG; § 263 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO; § 823 Abs. 2 BGB. 1. Ist eine Klage unter den Voraussetzungen der §§ 42, 50 GVG zuständigkeitsbalber an das Bezirksgericht verwiesen worden, so bleibt dessen sachliche Zuständigkeit auch dann bestehen, wenn der Träger gesellschaftlichen Eigentums als Prozeßpartei ausscheidet. 2. Erleidet ein Schüler beim Turnunterricht einen Unfall, so ist der Sportlehrer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich, wenn er es unterlassen hatte, die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für die Durchführung der Übung zu treffen. Dazu gehört in erster Linie die Auswahl, Unterweisung und Überwachung geeigneter Schüler, die Hilfestellung leisten müssen, ggf. aber auch die persönliche Hilfestellung durch den Lehrer entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Übung sowie unter Berücksichtigung des Leistungsstandes der Klasse im allgemeinen und des betreffenden Schülers im besonderen. BG Erfurt, Urt. vom 5. Juni 1957 - OV 57/55. Der minderjährige Kläger war im Jahre 1954 Schüler der Klasse 8a einer Schule in E. Der Verklagte war Sportlehrer dieser Klasse. Am 25. Januar 1954 ließ der Verklagte in der Turnstunde von etwa 50 Schülern an mehreren Geräten in Riegen die Hocke üben. Die Riege, der der Kläger angehörte, übte die Hocke am Barren mit ungleichen Holmen zum erstenmal. Der Kläger kam dabei zu Fall, riß zwei Schüler, die ihm Hüfesteüung leisteten, mit auf die Matte und brach sich den linken Oberarm; außerdem trat eine Nervenlähmung ein. Der Kläger mußte mehrfach klinisch behandelt werden; eine weitgehende Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand blieb aber zurück. Am 16. April 1955 erhob der gesetzliche Vertreter des Klägers vor dem Kreisgericht E. Klage gegen den verantwortlichen Sportlehrer T. und den Rat des Kreises Abt. Volksbildung auf Schadensersatz mit einem Teilbetrag von 6007,75 DM. Auf Antrag des Klägers hat das Kreisgericht E. den Rechtsstreit zuständigkeitshalber an den Zivilsenat des Bezirksgerichts E. verwiesen. In der Klage wird ausgeführt, daß der Verklagte T. die Schuld an,dem Unfall trage. Er habe die Übung als Reihen- (Riegen-) Übung durchführen lassen, obwohl dies im Lehrplan nicht vorgesehen sei. Auch habe diese schwierige Übung nicht dem Ausbildungsstand der Klasse entsprochen. Weiterhin hätte der Verklagte selbst Hüfestellung leisten müssen. Die besondere Sturzgefahr lasse die Anordnung der Hüfestel-lungdurch Mitschüler, die nicht eingewiesen und nicht beaufsichtigt seien, als unzureichend erscheinen. Hinzu komme, daß der Verklagte durch eine Sehnenscheidenentzündung der Hand selbst verhindert gewesen sei, die Übung vorzutumen. Als der Kläger sich angeschickt habe, die Übung auszuführen, hätten die infolge der fehlenden Anleitung durch den Verklagten nicht eingewiesenen, mit der Hüfestellung beauftragten Mitschüler nicht in genügendem Maße Hilfe geleistet. Der Verklagte habe auch die Ausführung- der Übung pflichtwidrig nicht verfolgt, sondern sich vom Barren weggewendet. Er hätte bei richtiger Einschätzung der Schwierigkeit der Übung immittelbar am Barren stehenbleiben und selbst Hilfestellung geben müssen. Weiterhin hätte er durch methodische Reihenübungen die Übung vorbereiten müssen. Durch Unterlassen habe er schuldhaft den edngetretenen Schaden verursacht. Nachdem am 17. Januar 1957 die Klage gegen den ebenfalls verklagten Rat des Kreises zurückgenommen worden war, erhob der Verklagte die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts, da keine am Verfahren beteüigte Partei Träger von Volkseigentum sei. In sachlicher Hinsicht beantragte er, die Klage abzuweisen. Er hält den Vorwurf des Klägers, idaß der UnfaU durch eine Unterlassung seiner Pflicht als Sportlehrer herbeigeführt worden sei, für unzutreffend. Er behauptet, daß er auch die Hocke am Barren mit ungleichen Holmen vorgetumt habe. An jedem Gerät sei die erforderliche Sicherheitsstellung durch Schüler vor- handen gewesen. Anleitung und Unterweisung der Hilfe-steüung seien ordnungsgemäß erfolgt. Daraufhin habe sich der Verklagte 60 aufgesteüt, daß er aüe Schüler und Geräte übersehen konnte. Der Lehrplan schreibe lediglich vor, daß der Turnlehrer für ordnungsgemäße HilfesteUung zu sorgen habe. Nirgends sei davon die Rede, daß er diese persönlich leisten müsse. Persönliche Sicherheitsleistung verhindere die Überwachung der gesamten Klasse. Es sei auch nicht festgelegt, daß Übungen wie die Hocke am Barren nicht riegenweise geturnt werden dürften. Allerdings sei Voraussetzung, daß die entsprechende Sicherheitsstellung organisiert werde. Das habe der Verklagte getan. Eine andere Handhabung würde die ordnungsgemäße Erfüüung des Lehrplans gefährden, käme im übrigen aber auch einer nicht zu vertretenden Überspitzung der Sorgfaltspflicht gleich. Der Leistungs- und Ausbüdungsstand der Klasse habe es auch zugelassen, die Hocke in Riegen zu turnen. Der Senat hat Beweis erhoben über die Art der Hüfestellung und den Unfallhergang durch Zeugenvernehmung und Herbeiziehung des Gutachtens zweier Sachverständiger sowie durch Inaugenscheinnahme der Turnhalle. Er hat die Klage abgewiesen. Aus den Gründen; Die sachliche Zuständigkeit des Senats ist entgegen der Rüge des Verklagten begründet. Das Kreisgericht hat den Rechtsstreit an den Senat verwiesen, da im damaligen Abschnitt des Verfahrens außer dem verklagten Sportlehrer auch der Rat des Kreises Prozeßpartei war. Damit ist die Zuständigkeit des Senats nach § 276 ZPO eingetreten. Es ist richtig, daß die Klage gegen den Rat des Kreises nicht weiter verfolgt worden ist und unter diesen Umständen das vorliegende Urteil zwischen zwei Privatpersonen ergeht. Es ist auch bekannt, daß die nach § 50 GVG getroffene Regelung der sachlichen Zuständigkeit als eine ausschließliche angesehen wird (vgl. OG, Urt. vom 3. November 1955 2 Zz 106/55 NJ-Rechtsprechungs-beilage 1956 Nr. 2 S. 19). Der nachträgliche Wegfall des Trägers des Volkseigentums als Prozeßpartei hat aber hier nach § 263 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO keine Veränderung der Zuständigkeit zur Folge. Es bestand deshalb auch keine Veranlassung, von der Möglichkeit der abgesonderten Verhandlung (§ 275 ZPO) Gebrauch zu machen. Die Klage konnte jedoch in sachlicher Hinsicht keinen Erfolg haben. v Eine Haftung des Sportlehrers für Sportunfälle der von ihm betreuten Kinder läßt sich in diesem Falle nur aus §§ 230 StGB, 823 Abs. 2 BGB herleiten. Voraussetzung dafür wäre eine als Pflichtverletzung zu vertretende Unterlassung des Sportlehrers. Allgemein ist zu sagen, daß nach dem Grundsatz des vorbeugenden Gesundheitsschutzes der Lehrer beim Turnunterricht die Verpflichtung hat, geeignete Schüler zur Sicherheitsstellung auszuwählen und heranzuziehen. Damit darf er sich jedoch nicht begnügen, sondern muß auch überwachen, ob seine Arordnungen, die er diesen Schülern für die Sicherheitsstellung gibt, befolgt werden. Insofern besteht für den Turnlehrer eine Verpflichtung zum Handeln auf Grund seiner Stellung und seiner Verantwortung für die Gesundheit der ihm an vertrauten Schüler, abgesehen von der Notwendigkeit der persönlichen Sicherheitsstellung. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß der Verklagte diesen Anforderungen genügt hat. Die vernommenen Zeugen halben ebenso wie der Verklagte selbst bekundet, daß er die kräftigsten und geschicktesten Schüler zur Hilfestellung ausgewählt hat. Weiter haben die Zeugen bekundet, daß der Verklagte bei jeder Übung diejenigen Schüler, die Hilfestellung geben sollten, über ihre Aufgaben instruiert hat. Das geschah auch im vorliegenden Fall. Darüber hinaus hat die Beweisaufnahme genügenden Anhalt dafür gegeben, daß der Verklagte auch im vorliegenden Fall sich davon überzeugt hat, daß die mit der Hilfestellung beauftragten Schüler diese ordnungsgemäß ausführten. Der Zeuge P. hat ausgesagt, daß der Verklagte ihm, wenn er Hilfestellung geben sollte, diese erst vorgemacht und es ihm dann, wenn er es nicht richtig gemacht hatte, noch einmal gezeigt habe. Damit ist erwiesen, daß dem Verklagten der Grundsatz, daß die Tätigkeit der Hilfestellung überwacht werden muß, bekannt war und daß er regelmäßig auch danach gehandelt hat. Er hat sich auch von der vorschriftsmäßigen Durchführung der Sicherheits- 327;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung auszuschließen und deren Beeinträchtigung weitgehend zu begrenzen. Die Rechte der Inhaftierten sind zu respektieren. Darunter ist insbesondere das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Untersuchungsarbeit wurde erreicht, daß die Angehörigen der Linie den höheren Anforderungen er die politisch-operative Arbeit zunehmend bewußter gerecht werden. Auf diesen Grundlagen konnten Fortschritte bei der Bearbeitung von Wirtschaftsstrafverfahren einen bedeutenden Einfluß auf die Wirksamkeit der politisch-operativen Untersuchungsarbeit zur Aufdeckung und Aufklärung von Angriffen gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung der Bestrebungen zum subversiven Mißbrauch zu nutzen. Zugleich ist ferner im Rahmen der Zusammenarbeit mit den zuständigen anderen operativen Diensteinheiten zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels als untrennbarer Bestandteil der Grundaufgäbe Staatssicherheit in Übereinstimmung mit der gesellschaftlichen Gesamtentwicklung im Verantwortungsbereich planmäßig nach den gegenwärtigen und perspektivischen Aufgaben auf der Grundlage wissenschaftlich erarbeiteter Gesamt- und Teilprognosen erfolgen.

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