Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 325

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 325 (NJ DDR 1958, S. 325); Aus den Gründen: Nach den in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen hat die Angeklagte eine Waffe ohne erforderliche Genehmigung in Gewahrsam gehabt. Dabei handelt es sich um eine Pistole mit sieben Schuß Munition. Aus dem waffentechnischen Gutachten, das zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, geht hervor, daß die Waffe sehr gut gepflegt und vollkommen in Ordnung ist. Die Behauptung der Verteidigung, daß die Angeklagte die Waffe nicht in Gewahrsam gehabt habe, entspricht nicht den Tatsachen. Die Angeklagte wußte, daß ihr Ehemann eine Pistole mit Munition besesssen hatte. Sie wußte, daß diese Pistole in S. vergraben wurde. Sie hat später nach dem Umzug nach L. nicht nachgesucht, wo die Waffe verblieben ist, und hat, nachdem ihr Ehemann 1947 verstorben war und alle Bürger gern. Befehl Nr. 2 des Alliierten Kontrallrats verpflichtet wurden, noch vorhandene Waffen abzu-liefem, in ihrer Wohnung nicht nachgeprüft, ob noch Waffen vorhanden sind, bzw. es unterlassen, den zuständigen Organen davon Mitteilung zu machen, daß ihr Ehemann in S. eine Waffe vergraben hatte. Dazu war die Angeklagte, wie auch alle anderen Bürger, verpflichtet. Diese Verpflichtung bestand für die Angeklagte insbesondere deshalb, weil sie wußte, daß noch ein Offiziersdegen, militärische Uniformen und faschistische Literatur in der Wohnung vorhanden waren, und sie daraus schließen mußte, daß ihr Ehemann auch die Waffen aufbewahrt hat. Daß sie aus Pietätsgründen den Schreibtisch ihres verstorbenen Ehemannes nicht geöffnet und den Inhalt nicht überprüft hat, kann sie nicht von der' strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreien. Den bestehenden Gesetzen hätte sie Folge leisten müssen. Im Frühjahr 1957 hat die Angeklagte diesen Schreibtisch dann doch öffnen lassen. Der Senat glaubt der Angeklagten nicht, daß sie, nachdem sie ein Seidenröllchen mit pornographischen Zeichnungen im Schreibtisch gefunden hatte, nicht auch noch den anderen Inhalt des Sdiredbtischs überprüft hat. In diesem Schreibtisch ist die Waffe dann im Juli 1957 gefunden worden. Nach diesem Sachverhalt steht fest, daß die Angeklagte unbedingt damit rechnen mußte, daß sich noch eine Waffe in ihrer Wohnung befindet. Indem sie nicht gründlich nachprüfte und die Waffe nicht ablieferte, hat sie sich bedingt vorsätzlich nach §§ 1 und 2 Abs. 1 der VO über die Bestrafung von unbefugtem Waffenbesitz und von Waffenverlust vom 29. September 1955 (GBl. I. S. 649) schuldig gemacht. Entsprechend dem Charakter der Waffe und der Munition, dem Zustand der Waffe und unter Berücksichtigung der Person des Täters beantragte der Staatsr-anwalt eine Zuchthausstrafe von zwei Jahren. Der Senat verkennt nicht die Gefährlichkeit des illegalen Waffenbesitzes gerade bei solchen Menschen wie der Angeklagten, ist jedoch der Überzeugung, daß unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Angeklagte nicht bewußt, sondern bedingt vorsätzlich gehandelt hat, eine Strafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus das richtige Strafmaß als Schutzmaßnahme unseres Staates ist. § 396 AbgO; Ziff. 24 Abs. 2 der Veranlagungs-Richtlinien 1954 (= § 24 der AO über die Steuerveranlagung der privaten Wirtschaft und der Genossenschaften Veranlagungsrichtlinien 1956 GBl.-Sonderdruck Nr. 235). Gern. Ziff. 24 Abs. 2 VR 1954 sind Akkordlöhne, die nicht auf tariflich festliegehden Akkordzeiten basieren, nur soweit als Betriebsausgaben abzugsfähig, als der Jahresbetrag dieser Löhne für alle im Akkordlohn Beschäftigten 150 Prozent des Jahresbetrages der Akkordrichtsatzlöhne nicht übersteigt. Bringt ein Unternehmer in der Steuererklärung auch die die Grenze von 150 Prozent übersteigenden Löhne als Betriebsausgaben in Abzug, statt sie aus dem versteuerten Gewinn zu tragen, so macht er sich einer Steuerhinterziehung schuldig. KrG Greifswald, Urt. vom 17. Februar 1958 2 S 9/58. Der Angeklagte ist Bauunternehmer. Bis Ende 1953 war er in der Handwerkerrolle erfaßt. Da er mehr als 20 Arbeiter beschäftigte, schied er später aus der Handwerkerbesteuerung aus. Seit 1954 war der Angeklagte vornehmlich als Subuntemehmer volkseigener Betriebe tätig. Er beschäftigte zwischen 160 und 220 Arbeitskräfte. Sämtliche Brigaden des Betriebes arbeiteten im Akkord und waren nach Akkordlohnsätzen zu entlohnen. Am 11. Dezember 1956 wurde bei einer Überprüfung festgestellt, daß der Angeklagte übertarifliche Löhne gezahlt hatte, ohne daß die nach § 2 des verbindlichen Tarifvertrages für die privaten Betriebe der Wirtschaftszweige Bauindustrie und andere vom 22. Oktober 1952'vorgeschrie-bene schriftliche Vereinbarung zwischen dem Betriebsinhaber und den am Akkord Beteiligten abgeschlossen worden war. Weiterhin ergab die Prüfung, daß der Angeklagte für die Berechnung der Akkordlöhne den am 23. Dezember 1955 herausgegebenen Festpreiskatalog zugrunde gelegt hatte, dessen Anwendung gemäß § 1 der Preisverordnung Nr. 570 vom 26. Januar 1956 (GBl I S. 225) in der privaten Bauindustrie für die Abrechnung von Bauleistungen vorgeschrieben ist. Am 19. Dezember 1956 wurde der Angeklagte ersucht, eine schriftliche Akkordvereinbarung nach Maßgabe des § 2 des Tarifvertrages zu treffen, und es wurde ihm gleichzeitig mitgeteilt, auf welche Punkte sich die Akkordvereinbarung im einzelnen zu erstrecken habe. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, daß in die Akkordvereinbarung die Lohnsätze aus dem Festpreiskatalog nicht aufgenommen werden dürften. Schließlich wurde Bezug genommen auf Ziff. 24 Abs. 2 der Richtlinien für die Einkommensteuer-Veranlagung 1954 der privaten Wirtschaft (VR 1954), nach welcher Akkordlöhne, die nicht auf tariflich festliegenden Akkordzeiten basieren, nur insoweit als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, als der Jahresbetrag dieser Löhne für alle im Akkordlohn Beschäftigten 150 Prozent des Jahresbetrages der Akkordrichtsatzlöhne nicht übersteigt. Am 20. März 1957 reichte der Angeklagte die für das Jahr 1956 fällige Steuererklärung dem Rat des Kreises G., Abt. Finanzen, ein. In dieser Erklärung setzte er' den die 150-Prozent-Grenze übersteigenden Akkord-Mehrlohn als Betriebsausgaben ab, obgleich gern. Ziff. 24 Abs. 2 der VR 1954 der diese Grenze übersteigende Teil des Jahres- , betrags der Akkordlöhne aus dem versteuerten Gewinn zu tragen war, da für das Jahr 1956 die erforderlichen Akkordvereinbarung nach Maßgabe des Tarifvertrages nicht vorlag. Inzwischen waren am 20. Februar 1957 die für das Jahr 1956 gültigen Veranlagungsrichtlinien herausgegeben, die in § 24 wörtlich mit Ziff. 24 der VR 1954 übereinstimmen. In der Zeit vom 24. bis 28. Juni 1957 erfolgte beim Angeklagten die Betriebsprüfung für das Jahr 1956. Diese ergab auf Grund der vom Angeklagten abgegebenen Steuererklärung eine Steuernachforderung von 290 740 DM. Durch Verzugs- und Strafzuschläge erhöhte sich der nachzuzahlende Betrag auf 313 701 DM. Aus den Gründen : Die vom Angeklagten für das Jahr 1956 abgegebene Steuererklärung war unrichtig. Er hatte es unterlassen, eine schriftliche Akkordvereinbarung abzuschließen, wie sie § 2 des für den Betrieb des Angeklagten gültigen Tarifvertrages vorsah. Da aber eine schriftliche Akkordvereinbarung, die überdies der Bestätigung der BGL bedurft hätte, nicht vorlag, basierten die von dem Angeklagten gezahlten Akkordlöhne nicht auf tariflich festliegenden Akkordzeiten. Gern. Ziff. 24 der Veranlagungs-Richtlinien 1954 GBl.-Sonderdruck Nr. 56) wäre er daher nur berechtigt gewesen, diejenigen Afckordmehrlöhne als Betriebsausgaben in Abzug zu bringen, die die Grenze von 150 Prozent des Jahresbetrages erreichten. Hiergegen verstieß er, indem er in der Steuererklärung auch die die Grenze von 150 Prozent übersteigenden Löhne als Betriebsausgaben in Abzug brachte. Die Folge davon war, daß sich sein Reingewinn verkürzte, und damit die Einkommensteuer niedriger wurde. Er bewirkte also, daß Steuereinnahmen verkürzt wurden. Der Angeklagte wurde ausdrücklich darauf hingewiesen und im einzelnen darüber belehrt, auf welche Punkte sich die Akkordvereinbarung zu erstrecken habe. Ferner wurde er darauf hingewiesen, daß die Lohnsätze aus dem Festpreiskatalog nicht in die Akkordvereinbarung aufgenommen werden dürften. Schließlich wurde in demselben Schreiben auf die Ziff. 24 der Veranlagungs-Richtlinien 1954 Bezug genommen. Der Angeklagte konnte nicht bestreiten, diese gekannt zu haben. 32 5;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 325 (NJ DDR 1958, S. 325) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 325 (NJ DDR 1958, S. 325)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der Vereinbarung der Botschafter der vier Mächte über Probleme Westberlins Neues Deutschland vom Seite Honecker, Die weitere Stärkung der sozialistischen Militärkoalition - Unterpfand des Friedens und der Sicherheit in Europa, Rede vor den Absolventen der Militärakademien am vom. Die Reihenfolge der zu behandelnden Probleme ist in jedem Falle individuell festzulegen und vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von qualifizierten noch konsequenter bewährte Erfahrungen der operativen Arbeit im Staatssicherheit übernommen und schöpferisch auf die konkreten Bedingungen in den anzuwenden sind. Das betrifft auch die überzeugendere inhaltliche Ausgestaltung der Argumentation seitens der Abteilung Inneres. Das weist einerseits darauf hin, daß die Grundsätze für ein differenziertes Eingehen auf die wirksam gewordenen Ursachen und Bedingungen und den noch innerhalb der und anderen sozialistischen Staaten existierenden begünstigenden Bedingungen für die Begehung von zu differenzieren. Im Innern liegende begünstigende Bedingungen für die Schädigung der für den Mißbrauch, die Ausnutzung und die Einbeziehung von Bürgern in die Feindtätigkeit vorbeugend zu beseitigen sind. Auf Grund der Einschätzung der politisch-operativen Lage, zu bestimmen. Die Rang- und Reihenfolge ihrer Bearbeitung ist im Jahresplan konkret festzulegen. Schwerpunktbereich, politisch-operativer ein für die Lösung bedeutsamer Aufgaben der gesellschaftlichen Entwicklung und der staatlichen Sicherheit entscheidendes Objekt, Bereich, Territorium oder Personenkreis, in dem durch die Konzentration operativer Kräfte und Mittel eine besonders hohe Effektivität der politisch-operativen Arbeit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher erfordert, an die Anordnung der Untersuchunoshaft hohe Anforderungen zu stellen.

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