Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 323

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 323 (NJ DDR 1958, S. 323); geplanten Maßnahmen schnell durchführen zu können, benötigen unsere Gegner Spione in der DDR. Einer dieser Spione ist der Angeklagte. Um unsere Staatsfunktionäre zu schützen, damit diese wiederum den Schutz unserer Errungenschaften gewährleisten können, ist es notwendig, Wohnanschriften dieser Mitarbeiter vor den imperialistischen Agentenorganisationen geheimzuhalten. Der Angeklagte hat also Nachrichten, die im politischen Interesse und zum Schutze unserer DDR geheimzuhalten waren, an den amerikanischen Spionagedienst weitergegeben. Seine Handlungen sind strafbar i. S. des § 14 StEG. §§ 14, 19 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2 und 3 StEG. Spionage und Hetze stehen in Tatmehrheit zueinander. Beide Verbrechen verletzen ein Objekt, jedoch ist die Zielsetzung der Verbrechen verschieden. BG Frankfurt (Oder), Urt. vom 12. April 1958 I Bs 33/58. Der Angeklagte ist Zugführer bei der Deutschen Reichsbahn. 1953 nahm er in Westberlin Verbindung mit der Spionageorganisation NTS auf. Monatlich holte er dort Hetzflugblätter ab, die er in die DDR einführte und später in Eisenbahnwagen oder in der Nähe von Objekten der Sowjetarmee ablegte. Seit August 1955 berichtete er der ’ Spionageorganisation in mindestens 30 Fällen in Einzelheiten über sowjetische Militärtransporte. Das Bezirksgericht verurteilte den Angeklagten wegen Spionage in Tatmehrheit mit Hetze. Aus den Gründen: Die Bestimmungen der §§ 14 und 19 StEG stehen in Abweichung von der Auffassung des Staatsanwalts und der Verteidiger in Tatmehrheit. Durch das Verbrechen der Spionage hat der Angeklagte nicht tateinheitlich gleichzeitig die im § 19 StEG beschriebene Hetze begangen. Wenn auch beide Verbrechen aus der Verbindung mit der Organisation der NTS begangen worden sind, so kann dies allein noch nicht die Annahme einer tateinheitlichen Begehung rechtfertigen. Auch die Tatsache, daß durch beide Strafbestimmungen der Bestand der Deutschen Demokratischen Republik geschützt wird, rechtfertigt nicht die Feststellung eines tateinheitlicheh Geschehens. Es darf nicht übersehen werden, daß die Spionage das Ziel verfolgt, Nachrichten zu erhalten, die für die Festlegung strategischer und taktischer Maßnahmen für einen Angriffskrieg dienen, während die Hetze das Ziel verfolgt, das Vertrauen der Werktätigen der Deutschen Demokratischen Republik und des gesamten Friedenslagers in die Maßnahmen der Regierung, in deren unerschütterliche Friedenspolitik und in die Fortschritte des Aufbaues des Sozialismus für die gesamte Menschheit zu erschüttern. Es ist ein Mehr und ein Anderes, wenn ein Spion außer der Übermittlung von Spionagenachrichten auch noch Hetzmaterialien in die Deutsche Demokratische Republik einschleust und auch verbreitet. In Übereinstimmung mit Stiller und M. Benjamin (NJ 1958 S. 189 ff.) ist der Senat deshalb der Auffassung, daß die Verbrechen des § 14 und des § 19 StEG im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen. § 19 Abs. 1 Ziff. 2 Abs. 3 StEG. Die organisierte Begehung von Tätlichkeiten gegen einen Bürger wegen der ihm von unserem Staat verliehenen Auszeichnung „Held der Arbeit“ ist ein schwerer Fall der staatsgefährdenden Hetze. OG, Urt. vom 11. März 1958 - 1 b Ust 11/58. Das Bezirksgericht K. hat den Angeklagten W. am 31. Januar 1958 wegen Boykotthetze (begangen durch Terrorhandlung) Verbrechen gegen Artikel 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik zu einem Jahr und acht Monaten Zuchthaus verurteilt. Dem Urteil liegen, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im wesentlichen folgende Feststellungen zu Grunde: Am 26. November 1957 hielt sich der Angeklagte nach Beendigung der Mittagsschicht mit seinen inzwischen rechtskräftig verurteilten Arbeitskollegen S. und R. in der Bahnhofsgaststätte in L. auf. Dort tranken sie bis zur Abfahrt des Omnibusses einige Glas Bier und Kognak. Dabei verpaßten sie den Omnibus, so daß sie die Heimfahrt mit dem Zug antreten mußten. In ihrem Wohnort G. suchten sie wiederum die Bahnhofsgaststätte auf, in der sie weitere Bierrunden ausspielten. An einem anderen Tisch der Gaststätte saßen die Zeugen L. und W., sowie noch ein anderer Bergarbeiter. Der Angeklagte und seine Begleiter nahmen von der Anwesenheit der Zeugen keine Notiz. Erst als der Zeuge H., der mit dem Titel „Held der Arbeit“ ausgezeichnet worden ist, gegen 19.30 Uhr die Gaststätte betrat und sich zu den Zeugen setzte, ging R. zum Tisch der Zeugen und provozierte den Zeugen H. mit den Worten: „Na Dicker, Du fettes Schwein, Du bist wohl zu faul zum Arbeiten“. Da der Zeuge H. eine Auseinandersetzung vermeiden wollte, reagierte er auf die Äußerung nicht. Unmittelbar nach dem Vorfall verließen die Zeugen die Gaststätte. Der Angeklagte und seine Begleiter standen gleichfalls auf und folgten den Zeugen. Dabei rief der Angeklagte dem Zeugen H. nach: „Du Lump, Du Held der Arbeit, Dich erwischen wir schon noch einmal“. Zur Bekräftigung seiner Worte drohte er ihm mit der Faust. Die Zeugen ließen sich auch durch diese Drohung nicht beirren und setzten ihren Weg fort. Inzwischen waren S. und R. von dem Angeklagten dazu aufgehetzt worden, den Zeugen H. zu verprügeln. Entsprechend dieser Abrede rannten sie den Zeugen nach. Als sie diese erreicht hatten, riefen sie den Zeugen L. und W. zu: „Geht weg, mit Euch wollen wir nichts zu tun haben, wir haben es nur mit dem Lumpen, mit dem Helden der Arbeit zu tun“. Danach faßte der Angeklagte den Zeugen H. am Kragen, um ihn zu schlagen. Gleichzeitig beschimpfte er ihn mit den Worten: „Du Lump und Faulenzer, Du Held der Arbeit, hast nur die große Fresse und reist auf unsere Knochen“. Der Zeuge L. stellte sich schützend vor H. und stieß den Angeklagten zur Seite. Darauf schlugen der Angeklagte und seine Begleiter auf den Zeugen L. ein, der dadurch zu Fall kam. Der Zeuge W., der die Schlägerei schlichten wollte, wurde gleichfalls verprügelt. L. erlitt bei dieser Schlägerei einen ausgedehnten Bluterguß im Bereich des rechten Auges und des knöchernen Nasenbeines, Rißverletzungen an der Unterlippe und Lockerung von zwei Schneidezähnen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung im vollen Umfang eingelegt. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgetragen: Der Angeklagte habe erst aus der diffamierenden Äußerung R. gegenüber dem Zeugen H. erfahren, daß der Zeuge H. Held der Arbeit ist. Zuvor sei ihm zwar bekannt gewesen, daß es im Ort einen Helden der Arbeit gibt, jedoch habe er nicht gewußt, wer dies sei. Als R. den Zeugen H. beschimpft habe, sei der Angeklagte schon völlig betrunken gewesen. Dieser Umstand sei vom Bezirksgericht aber nicht berücksichtigt worden. Die Trunkenheit habe bewirkt, daß der Angeklagte dann ähnliche Worte wie R. gebraucht habe. Es läge objektiv nur eine Körperverletzung vor. Da der Angeklagte im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit gehandelt habe, könne er nur gern. § 330 a StGB zur Verantwortung gezogen werden. Die Berufung ist im Ergebnis unbegründet. Aus den Gründen: Ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung hat das Bezirksgericht die dem Urteil zugrunde liegenden Handlungen des Angeklagten zutreffend festgestellt. Es hat auch hinsichtlich der von dem Angeklagten vor Begehung der strafbaren Handlungen genossenen Mengen alkoholischer Getränke richtige, mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme übereinstimmende Feststellungen getroffen. Der Berufung ist allerdings darin zuzustimmen, daß das Bezirksgericht hätte prüfen müssen, ob' und inwieweit der Angeklagte durch den vorangegangenen Genuß alkoholischer Getränke in seiner Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, beeinträchtigt war. Das Bezirksgericht hätte jedoch nach der gegebenen Sachlage nur zu dem Ergebnis gelangen können, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB bei dem Angeklagten zur Zeit der Begehung der strafbaren Handlungen nicht Vorgelegen haben. Das ergibt sich aus dem gesamten Verhalten des Angeklagten während des Tatgeschehens. So hat der Angeklagte auf den beleidigenden Ausspruch des R. gegen den Zeugen H. sofort reagiert und nicht nur die Worte R. wiederholt, sondern den Zeugen ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Held der Arbeit beschimpft. Er hat ferner auf seine Begleiter dahingehend eingewirkt, sich an Ausschreitungen gegen den Zeugen H. zu beteiligen. Auch der Umstand, daß sich der Angeklagte daran erinnert hat, wann er mit R. und W. die Gaststätte verlassen hat, wie hoch seine Zethe war und daß er nach der Schlägerei mit W. noch eine weitere Gaststätte aufgesucht hat, spricht gegen die Annahme, daß sich der Angeklagte zum Zeitpunkt seines strafbaren Handelns im 323;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 323 (NJ DDR 1958, S. 323) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 323 (NJ DDR 1958, S. 323)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Tatausführung vor genommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den anderen Beweismitteln gemäß ergibt. Kopie Beweisgegenstände und Aufzeichnungen sind in mehrfacher in der Tätigkeit Staatssicherheit bedeutsam. Sie sind bedeutsam für die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ergeben sich zugleich auch aus der Notwendigkeit, die Autorität der Schutz-, Sicherheits- und Justizorgane als spezifische Machtinstrumente des sozialistischen Staates bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft weiter zu festigen und ihren zuverlässigen Schutz vor jeglichen Angriffen des Feindes jederzeit sicherzusteilen, Honocker, Bericht des der an den Parteitag der Berichterstatter: Erich Honecker Dietz Verlag Berlin, Dienstanweisung über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit gewährleistet. Dadurch werden feindliche Wirkungs- und Entfaltungsmöglichkeiten maximal eingeschränkt und Provokationen Verhafteter mit feindlich-negativem Charakter weitestgehend bereits im Ansatz eliminiert.

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