Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 321

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 321 (NJ DDR 1958, S. 321); sdrwerdegegenstand den Betrag von 300 DM übersteigt (§ 40 AnglVO). Die Ausnahmeregelung des § 40 Abs. 3 AnglVO ist auch im Anschlußverfahren anwendbar. Im Hinblick auf § 272 Abs. 2 StPO kann das Gericht nicht, wie im Normalfall des § 297 Abs. 3 StPO, selbst über die Beschwerde entscheiden, sondern verweist die Sache unmittelbar an das zuständige Zivilgericht II. Instanz. Damit wandelt sich das Verfahren in das nunmehr nach den Bestimmungen der ZPO zu erledigende Berufungsverfahren um. Von da ab findet u. a. auch die VO über die Zahlung der Prozeßgebühr in der Berufungsinstanz vom 31. März 1952 (GBl. S. 299) auf das Verfahren Anwendung. Für die Bindung des Zivilgerichts an die Verweisung gilt das zu VI Ziffer 3 Gesagte entsprechend. 2. Wird der Antrag des Verletzten, ohne daß vom Strafgericht darüber sachlich entschieden wird, aus verfahrensrechtlichen Gründen verworfen oder zurückgewiesen, so steht dem Verletzten gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel zu. Er ist dann aber nicht gehindert, den Anspruch vor dem zuständigen Zivilgericht zu verfolgen. Auf die Unterbrechung der Verjährung sind in diesem Falle die Vorschriften der §§ 209, 211 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden. Das gleiche gilt auch für Einstellungen aus § 226 Ziff. 1 StPO sowie für den Fall einer Freisprechung des Angeklagten im Falle des § 221 ZifE. 4 StPO, wenn also die Voraussetzungen der Strafverfolgung nicht bestehen. In allen hier erwähnten Fällen muß die unbeschränkte Verfolgung des Anspruchs vor dem Zivilgericht zulässig sein, weil im Strafverfahren eine sachliche Entscheidung über den Anspruch nicht ergangen ist. 3. Wird gegen das Strafurteil Protest oder Berufung eingelegt, so kann sich der Verletzte auch am Verfahren II. Instanz beteiligen (§ 272 Abs. 1 StPO). Der Staatsanwalt hat jedoch keine Möglichkeit, mit dem Protest das Urteil allein wegen der Entscheidung des Schadensersatzanspruchs anzugreifen. Auch der Angeklagte muß gegen das Urteil im ganzen Berufung einlegen, wenn er seine Verurteilung zum Schadensersatz dem Grunde nach angreifen will. Anderenfalls verbleibt ihm die Beschwerde wegen der Höhe des Anspruchs aus § 272 Abs. 2 StPO. 4. Wird der Angeklagte, der einer Tat beschuldigt wurde, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar ist, freigesprochen, weil ihm nur Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, so findet die Beschränkung des § 271 Satz 2 StPO auf die Weiterverfolgung des Anspruchs beim Zivilgericht sinngemäß nur insoweit Anwendung, als der Anspruch nicht mehr auf vorsätzliche Begehung der Straftat gestützt werden kann. 5. Auch bei sachlicher Abweisung des Antrags trotz Verurteilung des Angeklagten zur Strafe (also z. B. wenn das Strafgericht die Kausalität der strafbaren Handlung für den geltend gemachten Schaden verneint) kann sich der Verletzte am Verfahren zweiter Instanz beteiligen (§ 272 Abs. 1 StPO). Wird kein Rechtsmittel eingelegt, so hat der Verletzte keine Möglichkeit mehr, seinen Anspruch auf unerlaubte Handlung zu stützen. In analoger Anwendung des § 271 Satz 2 StPO verbleibt ihm jedoch die Möglichkeit, den Anspruch vor dem Zivilgericht aus anderen rechtlichen Gründen zu verfolgen. Strafrecht §§ 1, 3, 29 StEG. Unterschlägt ein Brigadier ihm zur Auszahlung anvertraute Lohngelder eines volkseigenen Betriebes, um sie zu vertrinken, so ist in der Regel die Bestrafung mit einem öffentlichen Tadel bzw. eine bedingte Verurteilung nicht ausreichend. BG Potsdam, Crt. vom 13. März 1958 3 S 21/58. Der Angeklagte ist bei der Reichsbahn-Bauunion als Transportarbeiter mit einem monatlichen Gehalt von rund 500 DM netto tätig. Er übt gleichzeitig die Funktion eines stellvertretenden Brigadiers aus. Im Dezember 1957 erhielt der Angeklagte, da der Brigadier nicht auf der Baustelle anwesend war, vom Lohnbuchhalter des Betriebes die Lohnliste der Brigade und eine Lohnsumme von mehr als 2000 DM zur Auszahlung an die Mitglieder der Brigade. Da die Arbeiter T. und K. infolge Krankheit nicht anwesend waren, behielt der Angeklagte ihren Lohn in Höhe von 295 DM bei sich. Dieses Geld vertrank er innerhalb von zwei Tagen. Die Lohnliste gab er nicht, wie vorgeschrieben, am darauffolgenden Tage, sondern erst nach mehrmaligem Mahnen eine Woche später an den Buchhalter zurück. Von der unterschlagenen Summe von 295 DM hat der Angeklagte bisher 238 DM zurückgezahlt. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Kreisgericht den Angeklagten wegen Unterschlagung von gesellschaftlichem Eigentum mit einem öffentlichen Tadel bestraft. Die Anwendung dieser Strafart hat es daniit begründet, daß der Angeklagte das Verwerfliche seiner Handlungsweise eingesehen und den Schaden zum Teil wiedergutgemacht habe. Der gegen dieses Urteil eingelegte Protest rügt, daß das Kreisgericht bei der Strafzumessung die Bedeutung des Volkseigentums und dessen besonderen Schutz unterschätzt habe. Das Verhalten des Angeklagten rechtfertige nicht die Anwendung eines öffentlichen Tadels. Der Protest hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Tatsache, daß der Angeklagte als stellvertretender Brigadier, der damit eine gewisse Vertrauensstellung einnimxnt, ihm zur Auszahlung anvertraute Lohngelder eines volkseigenen Betriebes unterschlug, macht seine Handlungsweise unter Beachtung der Notwendigkeit des besonderen Schutzes des Volkseigentums so gesellschaftsgefährlich, daß die Anwendung des öffentlichen Tadels als Erziehungsmittel nicht gerechtfertigt ist. Auch der Umstand, daß er die Lohngelder unterschlug, um sie innerhalb von zwei Tagen zu ver- trinken, zeigt eine so schlechte Einstellung des Angeklagten sowohl zu seinen Pflichten als stellvertretender Brigadier als auch zum Volkseigentum, daß durch den öffentlichen Tadel eine Erziehung des Angeklagten zur Achtung der sozialistischen Gesetzlichkeit nicht erreicht werden kann. Gerade wegen der von dem Angeklagten gezeigten gewissenlosen und schlechten Einstellung, aus der heraus er seine Unterschlagung vornahm, ist nicht nur die Anwendung des öffentlichen Tadels, sondern auch eine bedingte Verurteilung nicht gerechtfertigt. Auch der Umstand, daß der Angeklagte bereits einen Teil der unterschlagenen Summe zufückgezahlt hat, wozu er ja ohnehin verpflichtet ist, kann nicht als ein so positives Verhalten nach der Tat gewertet werden, daß darauf eine bedingte Verurteüung gestützt werden könnte. Die Strafkammer wird daher in der erneuten Haupt-verhamdlung ohne weitere Beweisaufnahme zu einer unbedingten Verurteilung gern. § 29 StEG kommen müssen, wobei die zu erkennende Freiheitsstrafe vor allem dem Schutz, des Volkseigentums gerecht werden muß. § 14 StEG. Angaben vor dem amerikanischen Geheimdienst über die Produktion eines volkseigenen Betriebes und die Lage der einzelnen Produktionsstätten können auch dann Verrat geheimzuhaltender Tatsachen sein, wenn diese Tatsachen den Betriebsangehörigen allgemein bekannt sind. BG Suhl, Urt. vom 10. März 1958 - 1 BS 10/58. Der Angeklagte übersiedelte im Oktober 1956 mit Genehmigung der Behörden der DDR nach Westdeutschland. In Kronach (Westdeutschland) meldete er sich bei einer Dienststelle des amerikanischen Geheimdienstes und erklärte sich bereit, als ehemaliger Abschnittsbevollmächtigter der Deutschen Volkspolizei in H. und als Arbeiter im VEB S. Angaben zu machen. Mit einem amerikanischen Wagen wurde der Angeklagte zu einer Dienststelle nach Bayreuth gefahren. Dort wurden dem Angeklagten Photographien des VEB S. vorgelegt. Der Angeklagte bezeich-nete das Gebäude, in dem er gearbeitet hatte, und gab an, was in den einzelnen Werkgebäuden produziert wird. Er wurde auch befragt, wo sich die Räume der Betriebsparteiorganisation der SED und der anderen gesellschaftlichen Organisationen befänden. Dies war dem Angeklagten jedoch nicht bekannt. Ferner machte der Angeklagte Angaben über seine Funkausbildung in der Deutschen Volks- 321;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 321 (NJ DDR 1958, S. 321) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 321 (NJ DDR 1958, S. 321)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei anhaltend extremen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach Konsultation mit dem Untersuchungsorgan nach den Grundsätzen dieser Anweisung Weisungen über die Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Untersuchungshaftanstalt den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Unter-euchungshaftanstalt unverzüglich durchzusetzen. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann den beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Unter-. Die beteiligten Organe sind durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik nichts mehr zu tun haben und auf jeden Pall diesen Staat den Rücken kehfjn will, habe ich mich gedanklich damit auseinandergesetzt, welche Angaben über die Deutsche Demokratische Republik und gegen das sozialistische Lager. Umfassende Informierung der Partei und Regierung über auftretende und bestehende Mängel und Fehler auf allen Gebieten unseres gesellschaftlichen Lebens, die sich für die mittleren leitenden Kader der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der Feststelfungvdh Personen, denen Eigentum z,ur Verwahrung übergeben werden kann. Es Hai; sich als effektiv erwiesen, diese Personen im Zusammenhang mit der Übergabe zeugenschaftlich zu vernehmen.

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