Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 318

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 318 (NJ DDR 1958, S. 318); Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen widerspricht. Der Anwendung der §§ 268 ff. StPO im beschleunigten Verfahren (§§ 231 235 . StPO), im Verfahren gegen Flüchtige (§§ 236 243 StPO) und im Privatklageverfahren (§ 244 253 StPO) steht daher nichts im Wege. 2. Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche können auch im Jugendgerichtsverfahren geltend gemacht werden. Dieser Grundsatz ist bereits im Urteil des Obersten Gerichts vom 15. Januar 1957 3 Zst III 75/56 (NJ 1957 S. 154) ausgesprochen und ausführlich begründet worden. 3. Nicht zulässig ist die Entscheidung über den zivil-rechtlichen Schadensersatzanspruch durch Strafbefehl (§ 254 StPO) weil über einen Antrag aus § 268 StPO stets in mündlicher Verhandlung vom Gericht entschieden werden muß. Dem Verletzten müssen insbesondere die Rechte aus § 269 StPO gewährleistet sein. Dem Angeklagten muß auch Gelegenheit gegeben werden, in der Verhandlung zu dem gegen ihn erhobenen Anspruch Stellung zu nehmen. Hat der Verletzte vor Erlaß des Strafbefehls einen Antrag gemäß §§ 268 ff. StPO gestellt, so hat dieser Antrag, sofern der Strafbefehl rechtskräftig wird, abgesehen von der Unterbrechung der Verjährung analog § 209 BGB, keine materiellen oder prozessualen Folgen. Wird Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt, so wird im Einspruchsverfahren auch über den Schadensersätzantrag verhandelt und entschieden. Stellt der Geschädigte den Antrag erst nach Erlaß des Strafbefehls, so ist der Antrag verspätet und prozessual unzulässig, lim Strafbefehlsverfahren steht der Antrag des Staatsanwalts auf Erlaß ein.es Strafbefehls der Einreichung der Anklageschrift (§ 168 StPO) gleich, und der Erlaß des Strafbefehls durch das Gericht entspricht insoweit dem Eröffnungsbeschluß im normalen Strafverfahren. Der Erlaß des Strafbefehls setzt die Prüfung der Akten ebenso wie der Erlaß des Eröffnungsibeschiusses voraus. Der Antrag muß also vor Erlaß des Strafbefehls bei den Gerichtsakten vorliegen. 4. Die Bestimmungen über das zivilrechtliche Anschlußverfahren sind in einem strafprozessualen Verfahren nach §§ 260 ff. StPO (Verfahren bei gerichtlich-medizinischen Sicherungsmaßnahmen) nicht anwendbar. In diesem Verfahren wird festgestellt, ob der .Beschuldigte eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen hat. Ist dies der Fall, dann besteht keine zivilrechtliche Verantwortlichkeit nach § 827 BGB, und ein etwa gestellter Antrag nach § 268 StPO-, ist in dem die Unterbringung aussprechenden Urteil als in diesem Verfahren unzulässig abzuweisen. Stellt sich nach der Eröffnung eines Hauptverfahrens wegen Unterbringung des Beschuldigten heraus, daß die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht vorliegen, und wird das Verfahren daraufhin eingestellt und die Sache an den Staatsanwalt zurückgegeben (§ 265 StPO), so kann der Antrag nach § 268 Abs. 1 StPO bis zur Beschlußfassung über die Eröffnung des nunmehr einzuleitenden Hauptverfahrens gestellt weiden. Über einen bereits vorher gestellten Antrag muß sachlich entschieden werden. IV Anspruchsgründe und Gegenansprüche Die Behandlung zivilrechtlicher Ansprüche im Strafverfahren bezieht sich nur auf Ansprüche gegen den Angeklagten, die aus der zur Anklage stehenden Handlung. erwachsen sind. 1. Im Wege des Anschlußverfahrens können alle Ansprüche verfolgt wenden, die aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) hergeleitet werden und für die die zur Aburteilung stehende Handlung ursächlich war. So kann z. B. bei einer strafrechtlichen Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung die Verurteilung zum Ersatz des Schadens verlangt werden, der durch eine in unmittelbarem Zusammenhang mit der fahrlässigen Körperverletzung begangene Sachbeschädigung verursacht worden ist. 2. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen des Angeklagten gegen den Geschädigten ist unzulässig. Handelt es sich um vorsätzliche Straftaten, so ist die Aufrechnung kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 393 BGB). Handelt es sich um fahrlässige Straftaten, so ibleibt es dem Angeklagten unbenommen, seinen Anspruch in einer Zivil- klage gegen den Geschädigten selbständig geltend zu machen. Die Erörterung eines vom Strafverfahren völlig unabhängigen Anspruchs verbietet sich im Strafverfahren, weil sie dazu führen würde, den Strafprozeß mit der für den Ausgang des Strafverfahrens völlig unwesentlichen Entscheidung über einen zivilrechtlichen Anspruch zu belasten. 3. Die Frage des mitwirkenden Verschuldens des Verletzten (§ 254 BGB) ist grundsätzlich im Strafverfahren zu entscheiden. Die Entscheidung hierüber ist für den Umfang des strafrechtlichen Verschuldens, also für die rechtliche Beurteilung bzw. für die Strafhöhe, von wesentlicher Bedeutung. Dieser Grundsatz ist im Urteil des Obersten Gerichts vom 13. Dezember 1956 2 Uz 24/56 (NJ 1957 S. 453) ausgesprochen. Stellt das Strafgericht ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten fest oder verneint es ein solches mitwirkendes Verschulden, so ist falls die Sache an das Zivilgericht verwiesen wird dieses an die Entscheidung des Strafgerichts gebunden, jedoch soll das Strafgericht in diesen Fällen das mitwirkende Verschulden nicht bruch-teilmäßig feststellen. Hat sich das Strafgericht mit dieser Frage fehlerhaft überhaupt nicht befaßt, obwohl ernstliche Gründe für eine Prüfung in dieser Richtung Vorlagen, und ergibt sich, daß das Schweigen des Strafgerichts nicht eine Ablehnung des mitwirkenden Verschuldens bedeutet, so ist die Frage vom Zivilgericht zu entscheiden. Handelt es sich um nachträgliches mitwirkendes Verschulden, wird also z. B. bei einer Körperverletzung der Ersatz eines Schadens verlangt, dessen Höhe dadurch bestimmt ist,' daß der durch eine Körperverletzung Geschädigte bei der Behandlung der Verletzung den Weisungen des Arztes nicht nachgekommen ist, so kann über das mitwirkende Verschulden im Strafverfahren nicht entschieden werden, zumal dieser Umstand möglicherweise erst im Betragsverfahren bekannt wird. In diesen Fällen kann insoweit vom Zivilgericht ein mitwirkendes Verschulden nachträglich festgestellt werden, auch wenn das Strafgericht das mitwirkende Verschulden des Verletzten bei der ersten Verursachung des Schadens verneint hat. 4. Da über Ansprüche des Verletzten entschieden werden muß, die auf die zur Aburteilung stehende Handlung des Angeklagten zurückgehen, ist auch über Ansprüche auf künftige Leistungen (§§ 257 258 ZPO) und über Ansprüche auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses (z. B. der Feststellung eines Anspruchs aus 'unerlaubter Handlung § 256 ZPO ) zu entscheiden. 5. Zulässig in den sich aus-Ziffer 1 ergebenden Grenzen ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Verletzten, die ihre Grundlage im Arbeitsrecht haben. Die Terminologie „Zivilprozeß“, „Zivilklage“ und „Zivilgericht“, die in den §§ 268 ff. StPO verwandt wird, kann nur im Sinne einer Gegenüberstellung zum Strafrecht und Strafverfaihrensrecht verstanden1 werden, aber nicht zum allgemeinen Ausschluß von Ansprüchen arbeitsrechtlichen Charakters von der Geltendmachung im Verfahren nach §§ 268 ff. StPO führen. ' Bei Beachtung der sich aus Ziffer 1 ergebenden Begrenzung betreffen die Fälle des Schadensersatzanspruchs aus den Arbeitsrechtsverhältnissen (§§ 1 und 4 VO über die Neugliederung und Aufgaben der Arbeitsgerichte vom 30. April 1953 GBl. S. 693) diejenigen, die gleichzeitig Ansprüche aus unerlaubter Handlung sind und über die im Anschlußverfahren mit entschieden werden kann. Das betrifft insbesondere die Verantwortlichkeit der Werktätigen aus Diebstahl, Unterschlagung, Untreue, aus strafbaren Verstößen der Betriebsleiter gegen Arbeitsschutzanordnungen und die Haftung der Werktätigen für Fehlbeträge (Mankohaftung), soweit sich diese Verantwortlichkeit unmittelbar und ohne weitere Voraussetzungen aus dem zur Anklage stehenden Verbrechen ergibt. Der sofortigen Inanspruchnahme des Strafgerichts zur Entscheidung über arbeitsrechtliche Ansprüche im Rahmen des § 268 StPO stehen nicht die Bestimmungen der KonfliktkommissionsVO vom 30. April 1953 (GBl. S. 695) entgegen. Die Konfliktkommission hat die Aufgabe, einen Streitfall auf Grund der besonderen Sachkenntnis ihrer Mitglieder von den Verhältnissen in dem Betrieb aufzulklären und nach Möglichkeit zu 348;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougend-licher. Die Befugnisse der Diensteinheiten der Linie Untersuchung zur Rechtsanwendung ergeben sich aus ihrer staatsrechtlichen Stellung und aus ihrer dadurch bestimmten Verantwortung für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben voll auszuschöpfen. Das setzt natürlich voraus, die entsprechenden rechtlichen Regelungen genau zu kennen und ihre Anwendungsmöglichkeiten sicher zu beherrschen. Dazu muß vor allem auch die ideologische Klärung des Problems, daß Fernbeobachtungsanlagen vorrangig der Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sewie der Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Mitarbeiter der Linie und weiterer Personen gerichtet ist. Die Mitarbeiter müssen desweiteren fähig und in der Lage sein, zwischen feindlichen Handlungen, böswilligen Provokationen, negativen Handlungen, die sich aus dem Transitabkommen mit der den Vereinbarungen mit dem Westberliner Senat ergebenden neuen Bedingungen und die daraus abzuleitenden politisch-operativen Aufgaben und Maßnahmen und - andere, aus der Entwicklung der politisch-operativen Lage an der Staatsgrenze der und den daraus resultierenden politisch-operativen Konsequenzen und Aufgaben. Es handelt sich dabei vor allem um neue Aspekte der politischoperativen Lage an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Untersuchungsführer bei der Erarbeitung von Wer-isWer-Informationen zu verstärken. Ungeachtet immer wieder auftretender Schwierigkeiten sind die zuständigen operativen Diensteinheiten zu veranlassen, entsprechend enqualifiziertenlnformationsbedarf vorzugeben.

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