Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 310

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 310 (NJ DDR 1958, S. 310); det wird. Bislang hat noch kein einziger sozialistischer Staat den von Pchalek als möglich bezeichneten Weg eines „reinen Jugenderziehungsrechts“ beschritten. In der gegebenen Situation des Klassenkampfes, in der der Gegner alle Anstrengungen unternimmt, die Kraft des Sozialismus zu untergraben, um einen verbrecherischen Umsturz herbeizuführen, und in der der Sozialismus sich täglich auch im eigenen Lande gegen die Nachwirkungen und Überreste der kapitalistischen Ideologie durchsetzen muß4, ist es eben auch gegenüber Jugendlichen, die sich in gesellschaftsgefährlicher und rechtswidriger Weise gegen die sozialistische Ordnung vergangen. haben einfach unmöglich, auf das Strafrecht zu verzichten5. Was generell für das Strafrecht festgestellt wurde daß es bis zur endgültigen Liquidierung des Kapitalismus im Weltmaßstab absolut notwendig ist , gilt auch für das Jugendstrafrecht. Heute über die Zustände in einer vollendeten kommunistischen Geselllschaft im Weltmaßstab philosophieren zu wollen, ist müßig (und dürfte von Pchalek auch kaum beabsichtigt sein). Auf der Tagesordnung steht nicht ein „reines Jugenderziehungsrecht“, sondern die Verbesserung unserer sozialistisch-erzieherischen Arbeit durch richtige Anwendung des geltenden Jugendstrafrechts, eventuell auch die Verbesserung des gegenwärtigen Rechtszustandes, seine Bereinigung von einigen Traditionen, die sich im Kampf um die sozialistische Erziehüng straffälliger Jugendlicher nicht bewährt haben: kurzum, die Vervollkommnung des Jugendstrafrechts und der Jugendgerichtspraxis. Man muß auf dem Boden der Realitäten bleiben und diese sprechen bis auf weiteres gegen ein „reines Jugenderziehungsrecht“. Überhaupt ist zu fragen, was unter einem „reihen Erziehungsrecht“ zu verstehen ist und wovon das Jugendstrafrecht „gereinigt“ werden soll? Wird nicht auch durch die staatlichen Strafen erzogen? Sicher ist jedenfalls, daß die „reine“ Erziehung im Jahre 1956 bei 546 von 100 000 Jugendlichen zwischen 14 bis (unter) 18 Jahren nicht gefruchtet hat, so daß sie sich strafbar machten. Am Rande sei vermerkt, daß wir trotz dieser Ziffer nicht den mindesten Anlaß zur Panik haben. Zeigt sich doch seit Jahren ein steter Rückgang der Jugendkriminalität in der Deutschen Demokratischen Republik, während sie in der Bundesrepublik seit 1950 ständig steigt, so daß bereits im Jahre 19546 auf 100 000 Jugendliche 842 Verurteilte entfielen. Ähnliche fehlerhafte Gedanken drücken sich in der Fragestellung „Strafe oder Erziehung?“ bei H a 1 a c z aus, der erklärt:' „Es ist eine allgemein bekannte Tatsache, daß der den Weg des Verbrechens beschreitende Jugendliche nicht so sehr bestraft als erzogen und damit für ein nützliches und arbeitsames Leben gewonnen werden muß. Die Verwirklichung dieses Zieles ist jedoch nicht leicht, da die straffällig gewordenen Jugendlichen zugleich von der Gesellschaft abgesondert werden müssen, um sie am Begehen weiterer Straftaten zu hindern. Eine gleichzeitige Durchführung von Zwangs- und Erziehungsmaßnahmen stellt vom pädagogischen Gesichtspunkt aus ein äußerst schwieriges und kaum lösbares Problem dar.“7 Zwar spricht sich Halacz später anerkennend über die Neuregelung des ungarischen Jugendstrafrechts aus. Dennoch müssen seine Äußerungen zurückgewiesen werden, weil sie faktisch davon ausgehen, daß der Strafe kein echtes erzieherisches Moment innewohnt. Eine solche Fragestellung der wir in der bürgerlichen Theorie überall begegnen setzt voraus, daß die Strafe nicht zu erziehen vermag. Von einer solchen Position aus müßte allerdings die Strafe abgelehnt werden, weil 4 vgl. dazu auch Sljapocnikow in „Sowjetjustiz“ 1957 S. 38 bis 43 (fuss.). 5 Dagegen spricht schon der Anteil der Jugend an der Kriminalität, der z. Z. bei Waffendelikten 14 Prozent betrug (vgl. dazu Leim, NJ 1958 S. 12) und im gesamten Republikmaßstab sich seit 1954 auf über 11,9 Prozent hielt, 1956 waren es 13,4 Prozent,' auch wenn die absolute Kriminalitätsziffer bei Jugendlichen bis 1956 zurückgegangen war (gegenüber 1947 um 24,3 Prozent). 6 Das Jahr 1954 mußte gewählt werden, weil die Bundesrepublik seit 1954 keine amtliche Gerichtsstatistik über die Jugendkriminalität mehr veröffentlicht hat. 7 Vgl. NJ 1957 S. 538. der Jugendliche unbedingt „erzogen“ werden muß, wenn ein für die sozialistische Gesellschaft und den Jugendlichen selbst sinnvolles Ergebnis erzielt werden soll. Die von Halacz als einziger Zweck der Strafe angeführte „Absonderung von der Gesellschaft“, damit der Jugendliche „am Begehen- weiterer Straftaten“ gehindert werde, vermag überhaupt keine Lösung zu bringen, da sie nur für die Dauer einer Freiheitsstrafe wirksam ist. Bei einer derartigen Auffassung vom Sinn der Strafe wäre das Jugendhaus tatsächlich nur eine „Isolierstation“ wie Mieskes behauptet. Zwischen einer derartigen Strafe und der Erziehung bestünden dann wirklich „kaum lösbare“ Widersprüche. Doch dies gilt eben nur für den bürgerlichen Staat, nicht aber für den sozialistischen Staat, weil die Strafe im Sozialismus grundsätzlich immer Erziehung des Bestraften bezweckt. Eben deshalb darf man im sozialistischen Jugendstrafrecht Strafe und Erziehung oder Zwang und Erziehung nicht gegenüberstellen, wenn man nicht auf die Position des bürgerlichen Pädagogismus abgleiten will. * Die Eliminierung des Klassenstandpunktes aus der Jugendstrafrechtsproblematik nimmt oft auch die Gestalt eines bürgerlichen Psychologismus und Biologismus an. Dieser tritt bei uns besonders augenfällig in der Diskussion über die strafrechtliche Verantwortlichkeit Jugendlicher in Erscheinung. So verdienstvoll es war, das Problem der Zurechnungsfähigkeit Jugendlicher aufzugreifen, so wenig kann der Inhalt der bisher zu dieser Frage erschienenen Beiträge befriedigen. Müller8 sind schon rein begrifflich gewisse Fehler unterlaufen. § 4 JGG verlangt nicht wie Müller meint und Rehse* kritiklos hinnimmt , daß hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit Jugendlicher „dip Verstandes-, die sittliche und die Willensreife . insgesamt ausdrücklich bejaht werden“10 müssen. Gefordert wird vielmehr, daß eine bestimmte „Einsichts- und Willensfähigkeit“ bejaht werde; man mag diese in Fortsetzung des bisherigen Sprachgebrauchs auch „Verstandes- und Willensreife“ nennen, gewonnen ist dadurch nicht viel. Dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend muß der Jugendliche „nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sein, die gesellschaftliche Gefährlichkeit seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“. Schon eine logisch-grammatikalische Untersuchung läßt erkennen, daß sich der Begriff „reif“ nicht auf „geistige und sittliche Entwicklung“ zurückbezieht, sondern vielmehr auf den folgenden wichtigen Halbsatz, der die verlangte Reife dem Inhalt und Umfang nach näher bestimmt, nämlich als ausreichende Reife, „die gesellschaftliche Gefährlichkeit der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“. Die sittliche und geistige Entwicklung ist also die Ursache, und die Reife zur Einsicht und Willensbestimmung die Wirkung und nur diese soll festgestellt werden; § 4 JGG verlangt, daß der Richter die geistige und sittliche „Entwicklung“ prüfe, um festzustellen, ob die erforderliche Einsichts- und Willensbestimmungs f ä h i g k e i t vorliege. Davon, daß „geistige und sittliche Reife“ vor liegen müsse?, ist im Gesetz nicht die Rede. Abgesehen davon, daß diese falsche Interpretation des § 4 JGG auf den logisch-grammatikalischen Auslegungsfehlern von Müller und Rehse beruht, mag hier am Rande vermerkt sein, daß die Verwendung des Begriffs „reif“ im § 4 JGG nicht glücklich ist. Er hat bei Juristen, Medizinern, Psychologen und Pädagogen die in diesem oder jenem Ausmaß die' Zurechnungsfähigkeit Jugendlicher prüfen einige Verwirrung gestiftet. Verlangt . wird eine Fähigkeit des Jugendlichen, die es erlaubt, ihm die Tat als eine solche zuzurechnen, für die er vor Gericht einzustehen und deren Folgen er zu tragen hat. Um das auszudrücken, sollte man im Gesetz den Begriff „fähig“ verwenden und nicht den schillernden, durch die marxistische Ethik noch nicht ausreichend geklärten 8 Müller, Die Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit jugendlicher nach § 4 JGG, NJ 1957 S. 423 fl. 9 Rehse, Nochmals: Die Prüfung der straf rechtlichen Verantwortlichkeit ‘Jugendlicher nach § 4 JGG, NJ 1957 S. 719 ff. 10 Müller, a. a: O. S. 428, vgl. auch Rehse, a. a. O. S. 722. 310;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 310 (NJ DDR 1958, S. 310) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 310 (NJ DDR 1958, S. 310)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom bestimmt. Von besonderer Bedeutung war der Zentrale Erfahrungsaustausch des Leiters der mit allen Abteilungsleitern und weiteren Dienstfunktionären der Linie. Auf der Grundlage der Anweisung ist das aufgabenbezogene Zusammenwirken so zu realisieren und zu entwickeln! daß alle Beteiligten den erforaerliohen spezifischen Beitrag für eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chef der über Aufgaben und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bugendgefährdung und Bugendkriminalität sowie deliktischen Kinderhandlungen - Bugendkriminalität - von Ordnung des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Petrick, Die Rolle ethischer Aspekte im Prozeß der Gewinnung und der Zusammenarbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern aus wissenschaftlich-technischen Bereichen Diplomarbeit Politisch-operatives Wörterbuch Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - hauptamtliche nicht geeignet sind. Sechstens: Die Arbeitsräume sollen möglichst über Strom-, Wasser- und Gasanschluß verfügen, beheizbar und wohnlich eingerichtet sein.

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