Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 302

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 302 (NJ DDR 1958, S. 302); Präsident E)r. ICuri cScltumamf zum 50. Geburtstag Am 29. April 1958 vollendete der Präsident des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik, Dr. Kurt Schumann, sein 50. Lebensjahr. Der Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland würdigte an diesem Tage die hervorragenden Verdienste Dr. Schumanns im Kampf um die demokratische Lösung der Lebensfragen unserer Nation durch die Verleihung der Ernst-Moritz-Arndt-Medaille. Dr. Schumann steht seit seiner Tätigkeit im Nationalkomitee: „Freies Deutschland“ in der vordersten Reihe derjenigen demokratischen Kräfte, die gemeinsam mit der Arbeiterklasse aktiv an der gesellschaftlichen Umgestaltung unseres Vaterlandes arbeiten. Nachdem er im September 1948 aus sowjetischer Kriegsgefangenschaft nach Deutschland zurückgekehrt war, setzte er sich mit ganzer Kraft für den Aufbau einer neuen, demokratischen Justiz ein. Als er am 7. Dezember 1949 von der Volkskammer zum Präsidenten des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik gewählt wurde, geschah dies in Anerkennung seiner Arbeit, die er als Landgerichtsdirektor in Erfurt und als Londgerichtspräsident in Altenburg für die Herausbildung und Festigung der demokratischen Gesetzlichkeit geleistet hatte. Dr. Schumann widmete sich mit großer Energie dem Aufbau des Obersten Gerichts, das in den ersten Jahren seines Bestehens besonders die Aufgabe hatte, mittels der Kassationspraxis einer drohenden Rechtszersplitterung entgegenzutreten. Als Präsident des Obersten Gerichts hat Dr. Schumann hervorragenden Anteil an der Herausbildung einer für alle Gerichte unseres Staates richtungweisenden Rechtsprechung. Regierung und Wissenschaft haben diese bedeutenden Verdienste Dr. Schumanns beim Aufbau und bei der Festigung der Deutschen Demokratischen Republik durch hohe Auszeichnungen geehrt: Anläßlich des 5. Jahrestages der Gründung unserer Republik am 7. Oktober 1954 erhielt Dr. Schumann den Vaterländischen Verdienstorden in Silber, und die Juristische Fakultät der Martin-Luther-Universität zu Halle-Wittenberg verlieh ihm am 22. Januar 1955 anläßlich der Feier des 300. Geburtstages ihres Mitbegründers Christian Thomasius die Würde eines Doktors der Rechte ehrenhalber. Als gründlicher und gewissenhafter Jurist ist Dr. Schumann allen Richtern der DDR Vorbild. Wer mit ihm zusammengearbeitet hat, weiß die Hilfe und Anleitung zu schätzen, die er bei Dr. Schumann für die Lösung komplizierter Rechtsfragen findet. Auch die Redaktion der „Neuen Justiz“, deren Redaktionskollegium Dr. Schumann seit 1949 angehört, verdankt ihm neben Beiträgen zahllose Hinweise, die stets eine wertvolle Unterstützung für die Gestaltung der Zeitschrift bildeten. Dr. Schumann steht aber, ungeachtet seiner umfangreichen fachlichen Aufgaben, auch aktiv im politischen Leben. Einst Mitbegründer der NDPD in Altenburg, gehört er heute dem Hauptausschuß dieser Partei an und ist zugleich Vorsitzender eines Stadtteilverbandes. Als Vizepräsident der Vereinigung Demokratischer Juristen Deutschlands und Mitglied ihres Sekretariats übt er auch in dieser Organisation eine verantwortliche Funktion aus. Redaktionskollegium und Redaktion wünschen Herrn Präsidenten Dr. Schumann weitere Erfolge in seiner für die Justiz der DDR so bedeutsamen Arbeit. Die Erfahrungen mit dem materiellen Verbrechensbegriff bei der Anwendung des § 8 StEG berücksichtigen! Von Dr. WALTER ORSCHEKOWSKI, Dozent am Institut für Strafrecht der Karl-Marx-Universität Leipzig Der materielle Verbrechensbegriff ist eine Abstraktion der in den speziellen Tatbeständen beschriebenen verbrecherischen Handlungen. Er beschreibt den Klassencharakter aller Verbrechen, die Eigenschaften jedes Verbrechens ohne Berücksichtigung seiner konkreten Erscheinungsform; er unterscheidet die Verbrechen von nicht strafbaren Handlungen. Die für diese Unterscheidung' bedeutsame Eigenschaft ist die Gesellschaftsgefährlichkeit. Sie bedeutet, daß die Handlung sich' gegen die gesellschaftlichen Verhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik richtet, sie verletzt, zerrüttet, aufweicht oder gar zenstört. Diese Zielsetzung und Stoßrichtung der Handlung allein genügt noch nicht zur Charakterisierung der Gesellschaftsgefährlichkeit. Die gegen unsere gesellschaftlichen Verhältnisse und damit gegen die Interessen der Werktätigen gerichtete menschliche Handlung muß außerdem eine bestimmte Intensität aufweisen, damit man von einer gesellschaftsgefährlichen, verbrecherischen Handlung sprechen kann. Die speziellen Verbrechenstatbestände einschließlich der allgemeinen Normen (Versuch, Beteiligung, Notwehr usw.) beschreiben nun, welche Handlungen verbrecherisch, d. h. gesellschaftsgefährlich, rechtswidrig, strafbar und moralisch-politisch verwerflich sind. Dies zu erkennen, bereitet in der Regel keine Schwierigkeiten, weil außer der konkreten Beschreibung der Handlung im speziellen Verforechenstatbestand eine Reihe von allgemeinen Bestimmungen die Umstände charakterisiert, unter denen derartige Handlungen keine Verbrechen sind. Deshalb bedeutet die Prüfung der Rechtfertigungsgründe immer die konkrete Anwendung des materiellen Verbrechensbegriffs. % Die meisten speziellen Verbrechenstatbestände beschreiben auch über die unseren gesellschaftlichen Verhältnissen widersprechende Verhaltensweise hinaus die erforderliche Form und Schwere der Schädigung dieser x Verhältnisse, d. h. die erforderliche Intensität der verbrecherischen Handlung (so die Bestimmungen über Staatsverbrechen, Tötungsverbrechen, Raub, Erpressung, Notzucht usw.). Eine Reihe von Tatbeständen (z. B. Diebstahl, Betrug, Unterschlagung, Körperverletzung und andere) weist eine solche Charakterisierung der zur Bejahung des Verbrechens erforderlichen Schwere der Handlung nicht auf. Der Tatbestand umfaßt seinem Wortlaut nach hier auch solche Handlungen, die infolge ihrer Geringfügigkeit und des Fehlens schädlicher Folgen nicht gesellschaftsgefährlich und somit auch nicht verbrecherisch sind. Erst die Anwendung des materiellen Verbrechensbegriffs schränkt hier den speziellen Verbrechenstatbestand auf die gesellschaftsgefährlichen Handlungen ejn, kennzeichnet die nur formal tatbestandsmäßigen Handlungen als Nichtverbrechen. Im Gegensatz zu den meisten Rechtfertigungsgründen handelte es sich bei dem Ausschluß der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen „Geringfügigkeit und mangels schädlicher Folgen der Handlung“ bis zum Inkrafttreten des Strafrechtsergänzungsgesetzes um eine ge-wohnheitsrechtldch sanktionierte Norm. Es ist bekannt, daß die Anwendung des materiellen Verbrechensbegriffs hinsichtlich der „geringfügigen Handlungen“ Schwierigkeiten bereitet. Die Richter, Staatsanwälte, Untersuchungsorgane haben hier nicht wie bei den Rechtfertigungsgründen solche gesetzlichen Bestimmungen zur Hand, die die Umstände beschreiben, bei deren Vor liegen die Handlung kein Verbrechen ist. Es ist unklar, welche Intensität und Stärke der Handlung gegeben sein muß und wonach diese sich, bestimmt. Der Begriff der „Geringfügigkeit“ ist nicht konkretisiert. Man kann nur allgemein sagen, daß bei der Feststellung der Geringfügigkeit und des Mangels schädlicher Folgen der Handlung die Art und die Bedeutung des Objekts im gegebenen Stadium der Entwicklung, seine tatsächliche oder mögliche Verletzung, die Art und Weise des Angriffs, insbesondere seine Stärke, das Subjekt und die subjektive Seite untersucht und daraus die erforderlichen Schlußfolgerungen gezogen werden müssen1. 1 Orschekowski, Die Rechtfertigungsgründe im Strafrecht der DDR, Berlin 1956, S. 11 ff. 302;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 302 (NJ DDR 1958, S. 302) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 302 (NJ DDR 1958, S. 302)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Auf der Grundlage der umfassenden politischen, politisch-operativen und straf rechtlichen Einschätzung ist die mit der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung anzustrebende politischoperative Zielstellung, die den wirkungsvollsten Beitrag zur Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit waren - die zielgerichtete Erarbeitung von Voraussetzungen für zahl-reiche politisch-offensive Maßnahmen zur. Entlarvung der Völkerrechtswidrigkeit und Entspannungsfeindlichkeit des gegnerischen Vorgehens und der dafür bestehenden Verantwortung der Regierung der und dem ;j Westberliner Senat und die dabei erzielten Resultate ordnen sich ein in die große Offensive der gesamten sozialistischen Staatenge- meinschaft für die Durchsetzung der Regelungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung verantwortlich sind. Hieraus ergeben sich mehrere Problemstellungen, die für beide Abteilungen zutreffen. Die Zusammenarbeit ist notwendig bei der Abstimmung politisch-operativer Maßnahmen, die sich bei der Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens ergeben. ,. zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Qrdnffifrtffys jeher heit während der gesamten Zeit der Untergingshaft. bei der Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens ergeben. ,. zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Qrdnffifrtffys jeher heit während der gesamten Zeit der Untergingshaft. bei der Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens ergeben. ,. zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Qrdnffifrtffys jeher heit während der gesamten Zeit der Untergingshaft. bei der Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens ergeben. ,. zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Qrdnffifrtffys jeher heit während der gesamten Zeit der Untergingshaft. bei der Durchsetzung der offensiven, Friedenspolitik der sozialistischen St; emeinschaf. Die entscheidende Kraft bei der Lösung dieser Aufgaben stellen die Inoffiziellen Mitarbeiter dar. Sit- erfüllen den Kampfauftrag innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der gesellschaftlichen Entwicklung und die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit verantwortlich ist. Das wird im Organisationsaufbau Staatssicherheit in Einheit mit dem Prinzip der Einzelleitung, dem.

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