Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 299

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 299 (NJ DDR 1958, S. 299); Abs. 3 des Musterstatuts zur Pflicht gemacht ist, müßten sie die Kraft und die Wirksamkeit unserer sozialistischen Gesetzlichkeit überzeugend darstellen und damit die Erziehungsfunktion unseres Rechts ausüben. Gehen die Kollegien anwälte in Erfüllung dieser Forderungen an ihre Tätigkeit heran? Ist ihr Vertrautsein mit den Prinzipien und Gesetzen unseres Staates, ihre Verbindung mit den Werktätigen durch ihre politische und gesellschaftliche Arbeit bereits soweit vorhanden, daß sie als Rechtsanwälte eines höheren, sozialistischen Typs bezeichnet werden können? Streit7 führt in seinem Beitrag „Das Studium des dialektischen und historischen Materialismus hilft uns in unserer Arbeit“ aus: „Was hier für die Richter und Staatsanwälte gesagt wurde, trifft auch für die Rechtsanwälte zu. Wir haben eine große Anzahl Rechtsanwälte, die eine gute Arbeit leisten, gut fundierte Kenntnisse in der marxistischen Theorie besitzen uncl von den Werktätigen geachtet werden. Ihrer Arbeit ist es zu verdanken, wenn große Teile der werktätigen Bevölkerung heute anders über die Rechtsanwälte denken als noch vor einigen Jahren. Aber es gibt auch eine Reihe Rechtsanwälte, die in Worten den Marxismus bejahen, in ihrer Praxis aber versuchen, ihre eigenen Theorien darzulegen. Es gibt auch solche, die ihre eigenen .Theorien* mit marxistischen Zitaten zu belegen versuchen. Diese Rechtsanwälte kommen mit solcher Praxis in eine schiefe Lage, denn Ungereimtheiten nimmt ihnen heute niemand mehr ab. Darüber hinaus leidet darunter nicht nur ihr Ansehen, sondern auch das Ansehen ihrer Kollegen und die Stellung der Rechtsanwälte in der Gesellschaft.“ Dieser Einschätzung kann grundsätzlich zugestimmt werden; hinzu kommt aber, daß es neben den „marxistischen“ und „pseudomarxistischen“ Rechtsanwälten auch noch solche gibt, die sich von der bürgerlichen Vorstellung über ihre Funktion keinesfalls gelöst haben. Diese Rechtsanwälte haben die veränderte Position Bürger Staat, Bürger Gericht durchaus noch nidit oder nicht richtig erkannt, bewegen sich daher, bei allem erkennbaren guten Willen, auf liberaler oder liberalistischer Bahn. Das wurde sowohl bei der im vergangenen Jahre in Anwaltskreisen geführten Diskussion über die Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit, über angeblich notwendige institutionelle Sicherungen der Rechte der Bürger gegen den Staat, als auch bei den Diskussionen über die Anwendung der Strafprozeßordnung erkennbar. Das zeigt sich in vielen Fällen der praktischen forensischen Tätigkeit und darin, daß es bis auf beachtenswerte Ausnahmen noch nicht gelungen ist, die Kollegien der Rechtsanwälte als allseits anerkannte politische Faktoren in den einzelnen Bezirken zu ent-, wickeln. Gerade in Vorbereitung des V. Parteitages der SED sollten die Genossen Rechtsanwälte überprüfen, ob und wie sie den ihnen erteilten Auftrag ihrer Partei, die Anwaltskollegien als KeLmformen einer sozialistischen Rechtsanwaltschaft auszubauen, erfüllt haben und welche Verpflichtungen ihnen obliegen, das bisher Versäumte nachzuholen, wie das z. B. die SED-Grund-organisation des Berliner Anwaltskollegiums in ihrer Entschließung in der Berichtswahlversammlung 1958 in Angriff genommen hat. Ohne Übertreibung kann und muß allerdings an dieser Stelle hervorgehoben werden, daß die Kollegienanwälte unseres Staates seit 1953 einen großen Schritt vorwärts getan, sich das Vertrauen der Werktätigen weitgehend erworben, das Verhältnis zu den Richtern und Staatsanwälten wesentlich gebessert, ihren Anteil an der Rechtsprechung verstärkt und in ihrer gesellschaftlichen Arbeit einige Positionen errungen haben. Die gehässigen Angriffe gegen unsere Rechtsanwälte auf dem „Berliner Richtertag“ in Westberlin, Angriffe, die nicht vor Verleumdungen und direkten Verfälschungen (z. B. hinsichtlich der Zahlen) zurückschreckten, beweisen nur den kläglichen Versuch, das wachsende Ansehen und die überlegenen Arbeitsmethoden sowie die Sicherung der Existenz und der Altersversorgung der Rechtsanwälte in der DDR in Mißkredit zu bringen und die immer mehr notleidende Anwaltschaft der Bundesrepublik und Westberlins weiterhin vor den eigenen Karren der Kriegsvorbereitung und des verschärften Justizterrors zu spannen. Wird die Bundesrechtsanwaltsordnung der Adenauer-Regierung, die jetzt als Drucksache Nr. 120 dem Bundestag vorliegt, von dessen reaktionärer und volksfeindlicher Mehrheit wie zu erwarten ist angenommen, dann ist der letzte Zweifel darüber, wo „die freie Anwaltschaft immer stärker verdrängt und zum Sterben verurteilt ist“, beseitigt. Auch die sog. freie Anwaltschaft, deren ökonomische Grundlage mit der Entzauberung des „Wirtschaftswunders“ bereits stark gefährdet ist, muß und wird von den Bonner Machthabern politisch völlig entrechtet werden. * Zum Ende des Jahres 1955 hatte das Kollegium des Ministeriums der Justiz auf Grund sorgfältiger Analysen die Feststellung getroffen, daß es nunmehr gelungen war, in allen Anwaltskollegien die sich aus der VO vom 15. Mai 1953 ergebenden Organisationsprinzipien, das kollektive Büro, das kollektive Mandat und die kollektive Abrechnung, durchzusetzen. Darüber hinaus hatten die auf dem IV. Parteitag und dem 21. Plenum des Zentralkomitees der SED gegebenen Hinweise über die Leitung und Kontrolle im wesentlichen durch eine Stärkung der Stellung des Vorstandes und seines Vorsitzenden Beachtung gefunden8, so daß nunmehr, in der Erwartung einer ständigen Stärkung der selbstverwaltenden und eigenerzieherischen Tätigkeit der notwendige Kurs auf die politisch-ideologische Entwicklung der Kollegienanwälte, auf ihre Wandlung zu sozialistischen Rechtsanwälten genommen werden konnte. Seitdem haben sich mit allerdings recht unterschiedlichen Ergebnissen in den Bezirken Bemühungen der Rechtsanwälte gezeigt, die Rechtsprechung unserer Gerichte durch inhaltsreichere und zugleich kürzere Schriftsätze, durch sachlichere Vorträge im Zivil- und Eheprozeß sowie durch gehaltvollere Plädoyers im Strafprozeß zu unterstützen. Die beruflichen Beziehungen zwischen den Rechtsanwälten einerseits, ‘ den Richtern, Staatsanwälten und Justizfunktionären andererseits haben sich bedeutend verbessert. Dabei darf aber nicht übersehen werden, daß es noch in der letzten Zeit eine Fülle von Beispielen gibt, „die nicht nur als Entgleisungen und zufällige Fehler einzelner Kollegienanwälte beurteilt werden können. Hierzu gehört um nur ein Beispiel anzuführen das Auftreten eines bekannten Strafverteidigers aus Leipzig vor der Verkehrsstrafkammer in Karl-Marx-Stadt, der, statt der Wahrheitsfindung zu dienen, dem Angeklagten mehrfach so laut eine im Gegensatz zu früher gemachten Angaben stehende Darstellung vorsagte, bis er nach mehrfacher Verwarnung aus dem Genichtssaal verwiesen werden mußte. Bezeichnend ist, daß in derartigen Fällen die Kollegienvorstände nur selten richtig und wirksam reagiert haben. Statt prinzipieller Auseinandersetzungen über Fehler und Schwächen gab es häufig nur sanfte Belehrungen der „Missetäter“, so daß ein wirksamer erzieherischer Erfolg nicht sichtbar wurde. - Auch in der gesellschaftlichen und politischen Betätigung der Kollegienanwälte hat sich eine größere Aktivität entwickelt. Fast alle üben Funktionen kleineren oder größeren Umfangs 25 sind gewählte Abgeordnete in verschiedenen Volksvertretungen aus; viele beteiligen sich an Justizveranstaltungen und Schöffenschylungen. Diese Mandate und Funktionen auch die in den Kollegien selbst, im Vorstand od°r in der Revisionskommission werden aber noch keinesfalls in der Richtung wirksam, daß damit gleichzeitig das sozialistische Bewußtsein der Anwälte selbst ge-' hoben wird, geschweige denn eine politische Erziehung der Werktätigen, der Rechtsuchenden,' eine positive Einwirkung auf den Aufbau des Sozialismus erfolgt. Eine solche Auswirkung ist auch dort nicht zu erwarten, wo wie in den meisten Kollegien in letzter Zeit der Schulung viel zuwenig Aufmerksamkeit geschenkt wurde, eine echte Auseinandersetzung mit den vom 30. bis 35. Plenum des Zentralkomitees der SED aufgeworfenen Grundsatzfragen der Politik unseres 299 7 NJ 1958 S. 223. 8 vgl. Helm ln NJ 1955 S. 366.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 299 (NJ DDR 1958, S. 299) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 299 (NJ DDR 1958, S. 299)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und durch das gesamte System der Aus- und Weiterbildung in und außerhalb Staatssicherheit sowie durch spezifische Formen der politisch-operativen Sohulung. Die ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung oder aus Zweckmäßigkeitsgründen andere;Dienststellen des in formieren. Bei Erfordernis sind Dienststellen Angehörige dar Haltung auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen.

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