Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 290

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 290 (NJ DDR 1958, S. 290); müssen, ob er gleichwohl von der Wahrheit der getanen Äußerung überzeugt sein durfte. Hätte sich auch dies bestätigt, dann hätte der Beschuldigte das seiner Überzeugung nach verwerfliche Verhalten des Privatklägers gerügt und damit gesellschaftlich nützliche Kritik am Privatkläger geübt, die keilte strafbare Handlung ist. Einer derartigen Kritik fehlt die Verbrechenseigenschaft der moralisch-politischen Verwerflichkeit; im Gegenteil: sie ist moralisch-politisch wertvoll. Dieser in der erwähnten Entscheidung des Obersten Gerichts ausgesprochene Grundsatz hat eine weitere Entwicklung auch hinsichtlich der Verbrechenseigenschaft der Gesellschaftsgefährlichkeit in § 8 StEG gefunden. Darin heißt es, daß eine Straftat nicht vorliegt, wenn eine Handlung nur dem Wortlaut eines gesetzlichen Tatbestandes entspricht, aber wegen ihrer Geringfügigkeit und mangels schädlicher Folgen nicht gesellschaftsgefährlich ist; das bedeutet, daß eine solche Handlung nur scheinbar tatbestandsmäßig ist. Kennzeichen der gesellschaftlichen Ungefährlichkeit einer Handlung ist ihre Geringfügigkeit und der Mangel selbst eines Minimums schädlicher Folgen für die Deutsche Demokratische Republik, den sozialistischen Aufbau, die Interessen des werktätigen Volkes sowie des einzelnen Bürgers. Die Kritik, die die Schwächen eines Bürgers aufdeckt, ihn zur Überprüfung seines Verhaltens veranlaßt und ihn dazu bringen soll, falsche Ansichten zu korrigieren und künftig in Übereinstimmung mit den moralisch-politischen Anschauungen der Werktätigen zu handeln, kann niemals seinen gesetzlich anerkannten und geschützten Interessen und nur um diese handelt es sich widersprechen. Wie das Oberste Gericht in dem bereits zitierten Urteil vom 2. März 1956 ausgeführt hat, kann sie diesen Interessen auch dann nicht widersprechen, wenn sie etwa in unzulänglicher Form vorgebracht wird oder wenn die Äußerung zwar nach der nicht leichtfertig gewonnenen Überzeugung des Kritisierenden richtig war (vgl. auch hierzu Urteil des Obersten Gerichts vom 2. März 1956), tatsächlich aber inhaltlich nicht zutreffen sollte. Die ständig fortschreitende Entwicklung des Bewußtseins der Werktätigen in der Deutschen Demokratischen Republik wird es in zunehmendem Maße mit sich bringen, daß auch eine derartige in der Öffentlichkeit geübte Kritik, sofern sie erkennbar von dem Bemühen getragen ist, unsere gesellschaftliche Entwicklung voranzutreiben, sich nicht schädlich für den von ihr Betroffenen auswirkt, weil sie ihm Gelegenheit gibt, offen zu antworten, seine Beweggründe darzulegen und den wirklichen Sachverhalt klar festzustellen. Es kommt also für die Frage, ob eine Äußerung über das Verhalten eines anderen Bürgers gesellschaftlich nützliche Kritik ist oder nicht als solche anerkannt werden kann, nicht darauf an, daß der Inhalt dieser Äußerung vor Gericht als wahr erwiesen wird. Damit wird keineswegs der Ehrenschutz der Bürger herabgemindert und Beleidigern und Verleumdern ein Freibrief zur öffentlichen Herabsetzung und Kränkung anderer Bürger erteilt. Wer z. B. herabsetzende Äußerungen über andere Bürger in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit oder mit ehrenkränkendem Vorsatz macht, wer bewußt und ohne begründete Veranlassung seiner Mißachtung gegenüber einem anderen Ausdruck gibt oder von ihm Tatsachen behauptet, die zu seiner Mißachtung seitens anderer Bürger führen, übt keine Kritik. Der 2. Strafsenat vertritt ebenso wie der 3. Strafsenat in dem bereits zitierten Urteil des Obersten Gerichts die Ansicht, daß im Falle der Feststellung, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Äußerung gesellschaftlich nützliche Kritik ist, der § 193 StGB nicht heranzuziehen ist, weil durch eine gesellschaftlich nützliche Kritik die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der §§ 185, 186 StGB nicht verwirklicht werden, die Anwendung des § 193 StGB jedoch die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschuldigten und nicht nur die scheinbare Tatbestandsmäßigkeit voraussetzt. Das erfordert das Wesen des § 193 StGB. Handlungen, die den Tatbestand eines Strafgesetzes nicht erfüllen, sind ohnehin nicht strafbar und bedürfen keines gesetzlichen Rechtfertigungsgrundes. „Von Rechtfertigungsgründen wird nur gesprochen und die entsprechenden Vorschriften gelangen nur zur Anwendung, wenn eine Handlung gegeben ist, die im Regelfall gesellschaftsgefährlich, rechtswidrig und strafbar und damit auch moralischpolitisch verwerflich ist, das heißt im allgemeinen nach dem Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik ein Verbrechen darstellt und damit die strafrechtliche Verantwortlichkeit begründet“ (Orsche-kowski, „Die Rechtfertigungsgründe im Strafrecht der DDR“, Heft 4 der Schriftenreihe Strafrecht des DIR, S. 6). Diese Rechtsmeinung wird vom Senat geteilt. Da das Kreisgericht den Sachverhalt in dieser Richtung nicht aufgeklärt hat, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen. Es wird die erneute Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der gegebenen Hinweise durchzuführen haben. Kann das Vorliegen einer gesellschaftlich nützlichen Kritik nicht festgestellt werden, dann wird unter zusätzlicher Vernehmung der vom Beschuldigten benannten Zeugin R. erneut zu prüfen sein, ob die von ihm behaupteten Tatsachen erweislich wahr sind. Läßt sich die Wahrheit nicht erweisen, könnte ein Verstoß gegen § 186 StGB vorliegen; in diesem Zusammenhang wäre dann das Vorliegen der Voraussetzungen des § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) zu prüfen. Wird festgestellt, daß der Beschuldigte in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat oder wird die Wahrheit seiner Behauptung erwiesen, so wird zu prüfen sein, ob § 185 StGB angewandt werden muß, weil eine Beleidigung auch in der Form oder Verbreitung der Äußerung oder in den Umständen, unter welchen sie geschah, liegen kann (§§ 192, i93 StGB). Wird ein Verstoß gegen eine dieser Gesetzesbestimmungen festgestellt, wird nunmehr ebenfalls gern. § 8 StEG zu prüfen sein, ob wirklich eine Straftat vorliegt oder der Beschuldigte freizusprechen ist. Der Fall der gesellschaftlich nützlichen Kritik ist nämlich nicht der einzige, sondern nur ein besonders bedeutsamer Fall, in dem eine einen anderen betreffende, sein Verhalten oder seine Ansichten in einem ihm nicht genehmen Sinne beurteilende Äußerung keine strafbare Handlung ist. Auch nicht als gesellschaftlich nützliche Kritik zu beurteilende Äußerungen über einen anderen können geringfügig sein und keine schädlichen Folgen haben, so daß sie nicht gesellschaftsgefährlich sind. Ob im vorliegenden Fall unter den oben geschilderten Voraussetzungen eine strafbare Handlung vorliegt, wird nur entschieden werden können, wenn festgestellt wird, ob die Äußerungen des Beschuldigten schädliche Folgen für die Interessen des Privatklägers gehabt haben. Dabei kann es nicht nur auf seine wirtschaftlichen Interessen ankommen; hierfür wäre auch eine Herabminderung seines Ansehens in der gesellschaftlichen Achtung unter seinen Kollegen oder in seinem Bekanntenkreis von wesentlicher Bedeutung. Zivilrecht § 6 der Verordnung über die Preisbildung im Handwerk vom 15. Juni 1950 (GBl. S. 510); § 1 der PreisVO Nr. 355 vom 17. Mai 1954 (GBl. S. 524). Verspätungszinsen, die der Besteller dem Handwerker zu zahlen hat, weil er die Zahlungsfrist um mehr als 15 Tage nach Rcchnungsdatum überschreitet, sind ohne Rücksicht auf Verschulden zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Rechnung als überhöht angesehen und daher zunächst nur teilweise bezahlt hat. OG, Urt. vom 28. November 1957 - 2 Zz 67/57. Der Kläger ist selbständiger Dachdecker. Er hat im Jahre 1954 im Aufträge des Verklagten, eines Bauunternehmers, das Dach eines Schweineauftriebkalles beim VEAB in R. mit Strangfalzziegeln gedeckt. Er stellte 'dafür unter Einschluß der Materialkosten je qm 12,75 DM, insgesamt 4327,98 DM, in Rechnung. Der Verklagte, der nur den Preis von 9,00 DM je qm als üblichen und zulässigen Preis für diese Arbeit ansah, zahlte 'daraufhin lediglich 3000, DM, mithin blieben 1327,98 DM der Rechnungsforderung unbeglichen. Diesen Betrag machte der Kläger nebst 8 Prozent Zinsen seit dem 1. April 1955 mit seiner Klage geltend und behauptete, daß der von ihm berechnete Preis von 12,75 DM je qm preisrechtlich zulässig sei. 290;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 290 (NJ DDR 1958, S. 290) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 290 (NJ DDR 1958, S. 290)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Auf der Grundlage der Erfassung und objektiven Bewertung Pritsche idiings Situationen nuß der ürjtorsi;chiingsfüiirer unter Einschluß anderer Fähigkeiten, seiner Kenntnisse und bereits vorliegender Erfahrungen in der Untersuclrungsarbcit in der Lage sein, die politisch-operative Lage in ihrem Verantwortungsbereich einzuschätzen, einen Beitrag zur Klärung der Frage Wer ist wer? zu leisten und Hinweise auf operativ interessante Personen aus dem Operationsgebiet sowie die allseitige und umfassende Erkundung, Entwicklung und Nutzung der Möglichkeiten der operativen Basis der vor allem der zur Erarbeitung von abwehrmäßig filtrierten Hinweisen zur Qualifizierung der Arbeit mit den und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Feindes zum Mißbrauch der Kirchen für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X