Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 288

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 288 (NJ DDR 1958, S. 288); I I Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Kreisgerieht den Angeklagten, gegen den Anklage gemäß § 131 StGB erhoben war, in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Staatsanwalts der Beleidigung i. S. von § 185 StGB für schuldig befunden. In der Strafzumessung ist das Kreisgericht dem Staatsanwalt, der 100, DM Geldstrafe beantragt hatte, nicht gefolgt, sondern hat eine Geldstrafe von 50, DM ausgesprochen. Der dagegen gestellte Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts führte zur Aufhebung des Urteils. Aus den Gründen: Zutreffend wird mit dem Kassationsantrag die Anwendung des § 185 StGB auf das den Gegenstand der Anklage bildende Verhalten des Angeklagten gerügt. Das Objekt der mit § 185 StGB unter Strafe gestellten Beleidigungsverbrechen ist die Ehre der Person. Der Gegenstand der Verbrechen gegen die Ehre ist der lebende Mitmensch. Die strafrechtlichen Schutzbestimmungen gegen Angriffe auf die Ehre der Person können auf Angriffe gegen gesellschaftliche Verhältnisse, die den Staat als Gesamtheit betreffen bzw. sich gegen die Maßnahmen oder die Tätigkeit seiner Organe oder gegen die Tätigkeit gesellschaftlicher Organisationen richten, keine Anwendung finden. Der Schuldausspruch des Kreisgerichts verletzt deshalb § 185 StGB durch unrichtige Anwendung. Es konnte aber auch nicht der Auffassung des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik gefolgt werden, daß die Tat des Angeklagten den Tatbestand des § 20 StEG erfülle. Die objektive Verherrlichung des Faschismus, die durch das Abspielen eines faschistischen Liedes immer bewirkt wird, bringt ganz natürlich gleichzeitig auch eine feindliche Tendenz gegenüber unserer den Sozialismus aufbauenden Arbeiter-und-Bauern-Macht zum Ausdrude. Darin ist letztlich die mit einer Verherrlichung des Faschismus verbundene Gefährlichkeit für unsere gesellschaftlichen Verhältnisse überhaupt begründet. Deshalb wird die Verherrlichung des Faschismus auch mit dem eigens dafür bestimmten Tatbestand des § 19 Abs. 1 Ziff. 1 StEG unter Strafe gestellt. Die Verurteilung wegen öffentlicher Verleumdung oder Entstellung von Maßnahmen oder der Tätigkeit staatlicher Einrichtungen oder wegen der öffentlichen Verleumdung oder Verächtlichmachung eines Bürgers, wie sie in § 20 Abs. 1 und 2 StEG unter Strafe gestellt sind, erfordert, daß eine solche Äußerung ihrem Inhalt nach nur verleumderisch, nicht aber gleichzeitig hetzend wirkt. Das ist jedoch hier nicht der Fall. Wie dargelegt, enthält das Spielen des faschistischen Liedes mehr als nur eine Verleumdung. Die Prüfung des vorliegenden Sachverhalts hat ergeben, daß der Angeklagte gegen § 19 Abs. 1 Ziff. 1 StEG verstoßen hat. Die mit dem Kassationsantrag dargelegte Auffassung, die Anwendung dieser Bestimmung müsse in Ermangelung der dafür erforderlichen subjektiven Voraussetzungen scheitern, kann nicht durchgreifen. Der Angeklagte, hat nicht die ihm zur Last gelegte Handlung aus eigenem Antrieb begangen. Dieser Umstand ist aber bedeutungslos für den selbständigen Vorsatz des Angeklagten, ein faschistisches Lied zu spielen. Daß er ursprünglich das „Deutschlandlied“ spielen wollte, kann für die objektive Erscheinungsform seiner Handlung ebenfalls keine Rolle spielen. Der Angeklagte ist dabei keinem Irrtum im Sinne von § 59 StGB unterlegen, weil auch mit der Kundgabe des „Deutschlandliedes“ eine Verherrlichung des Faschismus betrieben wird. Auch dieses Lied wurde, ebenso wie das vom Angeklagten gespielte, für die Verhetzung der deutschen Nation im Sinne der faschistischen Ideologie ausgenutzt. Der Angeklagte wußte auch seiner eigenen Aussage zufolge, daß er eine verbotene faschistische Melodie spielte und damit den Faschismus verherrlichte. Er bestreitet allerdings, damit irgendwelche politischen Ziele verfolgt zu haben. Das letztgenannte Argument kann den Angeklagten jedoch nicht von seiner Schuld befreien. Da sich der Angeklagte bewußt war, daß er mit seiner Handlung den Faschismus verherrlichte, erkannte er auch, daß er damit bei den anwesenden Personen eine pro-faschistische, aufputschende Wirkung erzielen konnte. Trotz der Erkenntnis dieser möglichen Folge hat der Angeklagte von seinem Vorhaben nicht Abstand genommen und sie deshalb auch in seinen Vorsatz mit einbezogen. Mithin hat der Angeklagte durch seine Handlung den Tatbestand des § 19 Abs. 1 Ziff. 1 StEG erfüllt. Die Tat des Angeklagten geschah am Gedenktag der Opfer des Faschismus und mußte deshalb besonders provozierend wirken. Dieser Umstand war dem Angeklagten ebenso bekannt wie die Tatsache, daß der ihm gut bekannte J., der ihn zu seiner Tat anregte, ein überzeugtes Mitglied der ehemaligen NSDAP gewesen ist. Die Gefährlichkeit des strafbaren Verhaltens des Angeklagten darf deshalb nicht unterschätzt werden, wenn auch nicht übersehen werden soll, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat nicht nüchtern war und auch wahrscheinlich aus eigener Einsicht in das Verwerfliche seines Handelns die Melodie des faschistischen Liedes sehr schnell wieder abgebrochen hat. In politischer Hinsicht ist über den Angeklagten bisher nichts Nachteiliges bekannt geworden. Trotzdem er in den letzten Monaten vor Begehung dieser strafbaren Handlung öfter in Gaststätten anzutreffen war, hat er sich nach der Aussage des VP-Angehöri-gen H. hierbei immer anständig und ruhig benommen. Dieser Zeuge hat weiter bekundet, daß der Angeklagte seit dem Vorfall am 8. September 1957 keine Gaststätte mehr aufgesucht hat. Daraus kann gefolgert werden, daß der Angeklagte bereits selbst anzuerkennende Lehren aus seiner Straftat gezogen hat. Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Umstände erscheint für das strafbare Verhalten des Angeklagten eine Strafe angemessen, die etwa in Höhe der gemäß § 19 Abs. 1 StEG zulässigen Mindeststrafe liegen sollte. Für den Fall, daß die erneute Hauptverhandlung noch weitere zugunsten des Angeklagten sprechende Umstände ergeben sollte, wäre darüber hinaus zu prüfen, ob eine bedingte Verurteilung im Sinne von § 1 StEG vertretbar ist. §§ 29, 30 Abs. 1, Abs. 2 Buchst, a StEG. Zu den Voraussetzungen des schweren Falles i. S des § 30 StEG. KrG Suhl, Urt. vom 24. März 1958 -IS 64/58. Der 28jährige Angeklagte war seit 1948 Angehöriger der Deutschen Volkspolizei. Wegen seines vorbildlichen Verhaltens wurde er 1955 mit der Funktion des Parteisekretärs des Volkspolizeikreisamtes in S. betraut. Zu seinen Aufgaben gehörte es, von den einzelnen Gruppen die kassierten Beiträge einzusammeln und mit der Kreisleitung abzurechnen. Als durch eine Strukturveränderung eine weitere Parteigruppe gebildet wurde, verheimlichte der Angeklagte dieses der Kasse der Kreisleitung und rechnete dort immer nur die kassierten Beiträge der bisherigen Gruppen ab, während, er die Liste der neugebildeten Gruppe verbrannte und die Mitgliedsbeiträge für persönliche Zwecke verbrauchte. Der Angeklagte eignete sich so durch Unterschlagung monatlicher Teilbeträge* von 150 bis 200 DM in 19 Monaten insgesamt 3833,55 DM an. Aus den Gründen: Der Angeklagte hat mit seinen strafbaren Handlungen gegen die Bestimmungen der §§ 28, 29 und 30 StEG verstoßen. Die von ihm unterschlagenen Gelder waren Eigentum der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands. Als solche stellen sie gesellschaftliches Eigentum gern. § 28 StEG dar. Der Angeklagte hat vorsätzlich Gelder, die er in Gewahrsam hatte und die ihm anvertraut waren, rechtswidrig sich zugeeignet. Es unterliegt keinem Zweifel, daß die von den Sekretären der Grundorganisationen an den Angeklagten abgeführten Mitgliedsbeiträge dadurch in dessen Gewahrsam gelangten und ihm zu dem Zweck anvertraut wurden, sie mit' der Kreisleitung der SED abzurechnen. Daß der Angeklagte das nicht getan hat, stellt ein rechtswidriges Verhalten dar. Der Angeklagte wußte als langjähriges Parteimitglied und als Offizier der Deutschen Volkspolizei, daß er sich durch sein Verhalten strafbar machte. Trotzdem hat er die von ihm begangenen Handlungen gewollt und auch ausgeführt, um auf diese Weise seine persönlichen Bedürfnisse besser befriedigen zu können. 288;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 288 (NJ DDR 1958, S. 288) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 288 (NJ DDR 1958, S. 288)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit. tiVät ihnen. Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Erreichen wahrer Aussagen durch den Beschuldigten und damit für die Erarbeitung politisch-operativ bedeutsamer Informationen kann nur durch die Verwirklichung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der ergeben sich höhere Anforderungen an die Leitung- und Organisation der Zusammenarbeit mit . Sie erfordert ein neues Denken und Herangehen von allen Leitern und operativen Mitarbeitern.

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