Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 286

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 286 (NJ DDR 1958, S. 286); 1 sich aus gesucht, sondern wurde durch S. in gewissem Sinne vor eine vollendete Tatsache gestellt. Obwohl er den Ausführungen und den Angeboten der Agenten keinen ernsthaften Widerstand entgegensetzte, sich im Gegenteil noch Telefonnummer und Namen notierte und vor allem die 50 DM in Empfang nahm, kann ihm nicht nachgewiesen werden, daß er den Vorsatz hatte, für diese Organisation zu arbeiten und Spionage zu betreiben. Sein Verhalten nach der Rückkehr nach D., insbesondere sein Verhalten beim Empfang des Briefes und im Gespräch mit Kollegen spricht dagegen. Eine strafbare Handlung im Sinne des § 14 StEG liegt deshalb nicht vor. Der Angeklagte hat aber zweifellos eine Verbindung zu einer verbrecherischen Organisation bzw. Dienststelle eines anderen Staates unterhalten. Die Tatsache, daß er diese Verbindung nicht gesucht hat, befreit ihn nicht von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 16 StEG. Sie kann sich nur auf das Strafmaß aus-wi rken. Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 16 StEG ist nicht erforderlich, daß der Angeklagte der handelnde Teil ist, die Verbindung sucht und findet. Die Aufrechterhaltung einer solchen Verbindung ist ausreichend um den Tatbestand dieser gesetzlichen Bestimmung zu erfüllen. Dies gilt [besonders dann, wenn der besonders starke feindliche Charakter der Stelle, mit der die Verbindung zustande kam, erkannt wird. Dem Angeklagten kann zwar geglaubt werden, daß er sich Ibeim Zusammentreffen mit diesem Agenten in seiner persönlichen Freiheit bedroht fühlte und deshalb erst einmal zu allem „ja“ sagte. Dieser .Zustand ist aber zweifellos beim Betreten des demokratischen Sektors von Groß-Berlin weggefallen, und der Angeklagte kann van diesem Zeitpunkt ab nicht mehr behaupten, daß seine persönliche Handlungsfreiheit eingeschränkt gewesen wäre. Sein Schweigen, das Unterlassen einer Meldung an unsere Behörden, ist einer Sanktionierung einer Bestätigung dieser Verbindung gleichzusetzen. Die Verbindung war von diesem Zeitpunkt ab nicht mehr eine unfreiwillige, sondern eine gewollte, denn es hing nur vom Willen des Angeklagten ab, diese Verbindung zu lösen. Die Lösung aber konnte nur durch eine entsprechende Meldung an unsere Behörden erfolgen. Der Angeklagte war deshalb nach § 16 StEG zu bestrafen. Die Anwendung dieses Gesetzes ergibt sich aus der Tatsache, daß das Strafrechtsergänzungsgesetz gegenüber dem Artikel' 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik das mildere Gesetz ist (wird ausgeführt). Darüber hinaus hatte der Angeklagte durch den in D. erhaltenen Brief des Agenten O. glaubhafte Kenntnis f von einem gegen unseren Staat geplanten bzw. bereits in der Durchführung begriffenen Verbrechen, nämlich der Spionage nach § 14 StEG, erlangt. Daß er Charakter und Gefährlichkeit dieses Verbrechens in vollem Maße erkannt hat, unterliegt nach dem Vorausgegangenen keinem Zweifel. Seine Pflicht wäre es gewesen, unseren Behörden Anzeige von diesem Verbrechen zu erstatten. Das ergibt sich aus § 139 StGB in- Verbindung mit § 26 StEG. Er hat dies jedoch nicht getan und ist deshalb insoweit nach den bereits genannten gesetzlichen Bestimmungen zu bestrafen. Anmerkung: Dem Urteil des BG Dresden ist zuzustimmen, insbesondere seinen Ausführungen zur Problematik der ‘Verbindungsaufnahme gern. § 16 StEG. Ohne Frage gehört zum Tatbestand des §16 nicht 'nur das aktive Suchen, das Tätigwerden, um die Verbindung zu einer ■imperialistischen Agentur aufzunehmen. ' Bei den raffinierten und skrupellosen Methoden, die von Organisationen und Gruppen, ihren Vertretern und Helfern sowie von zahlreichen Vertretungen, Niederlassungen und Agenturen imperialistischer Staaten seit Jahren und ganz besonders in Westberlin im ■Kampf gegen die Arbeiter-und-Bauern-Macht und gegen das Lager des Friedens angewandt werden, würde in der Tat eine Einengung des §16 !StEG nur für solche Fälle, in denen der Angeklagte die Verbindung selber angestrebt, gesucht und angeknüpft hat, falsch und sogar schädlich sein. Eine solche Einengung bei der Anwendung der Strafbestimmung des §16 StEG würde nicht dem Verbot,' Verbindung zu verbrecherischen Organisationen und Dienststellen aufzunehmen, gerecht werden. Die Kontaktaufnahme zu solchen Stellen, gleichgültig aus welchem Grunde und Anlaß, ist verboten und unter Strafe gestellt, sobald ihr arbeiter- und friedensfeindlicher Charakter erkennbar ist, weil die Bürger der DDR davor geschützt werden sollen, in Gefahr zu geraten, nach und nach auf die schiefe Bahn der Spionage, Sabotage, Hetze usw. zu geraten. Im vorliegenden Falle hat der Angeklagte, was vom Bezirksgericht überzeugend und richtig hervorgehoben ■wird, die objektive Seite der Verbindungsaufnahme i. S. des §16 StEG durch das, wenn auch mit List zustande gebrachte, Zusammentreffen am Bahnhof Zoo in Westberlin erfüllt, indem er z. B. Adressen, ■Telefonnummern usw. austauschte und die Rückerstattung des Fahrgeldes annahm. Das weitere Verhalten des Angeklagten zeigt darüber hinaus eindeutig, daß er sich dieser fraglos durch Überrumpelung zustande gekommenen Verbindungsaufnahme nicht sichtbar und eindeutig entledigte, als dieser Druck auf seinen freien Willen und seine Entschlußkraft nach Rückkehr in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik bzw. in den demokratischen Sektor von Groß-Berlin gewichen war. Dabei soll nicht verkannt werden, daß er sich in Westberlin nur unter großen Schwierigkeiten der Verbindungsaufnahme hätte entziehen können, was viel Geschick und Mut erfordert hätte. Völlig richtig aber fordert das Bezirksgericht, daß diese zunächst unfreiwillig zustande gekommene Verbindung durch Meldung an ein Staatsorgan der Deutschen Demokratischen Republik sichtbar hätte durchschnitten werden müssen. Der Angeklagte behandelte die Sache hinhaltend. Er stand dem Vorfall neutral gegenüber. Er wollte Scherereien“ vermeiden, ohne zu präzisieren, durch wen und wo sie ihm in der Deutschen Demokratischen Republik bereitet worden wären. Sein Schweigen und seine Passivität zeigen in Wahrheit eine Tendenz zur „Rückversicherung“. Durch dieses passive neutrale Verhalten kann eine, wenn zunächst auch nicht gewollte und gesuchte Verbindungsaufnahme zu einer Geheimdienststelle, derben Charakter dem Angeklagten aus den ihm gestellten Aufträgen und Mitteilungen der Agenten eindeutig klargeworden war, nicht abgebrochen werden. Im Gegenteil, sie wird, wie das Urteil richtig feststellt, sanktioniert! Bei der nicht durch Eigeninitiative zustande gekommenen Verbindungsaufnahme kommt es also darauf an, einerseits klarzustellen, welche Handlungen zur Verbindungsaufnahme führten, andererseits darf aber nicht außer acht gelassen werden, welche Schritte der Angeklagte getan hat, damit glaubhaft ist, daß sie tatsächlich unfreiwillig entstand und keinesfalls künftighin fortdauem sollte. Es muß gefordert werden, daß sichtbar gemacht wird, daß diese nun einmal entstandene Verbindung, soweit sie existent ist, ungeschehen gemacht wird. Dazu gehört mehr als Stillehalten, Abwarten usw. Ein sichtbares Zerschneiden der geknüpften Fäden muß gefordert werden. Im vorliegenden Fall zeigte sich die abwartende, neutrale Haltung des Angeklagten schließlich auch in ihrer ganzen Verwerflichkeit und Schädlichkeit dadurch, daß er es unterließ, Anzeige zu erstatten, als er durch jenen Brief, der ihn zum Rendezvous bestellte, vom verbrecherischen Treiben der Agentur auf dem Boden der Deutschen Demokratischen Republik erfuhr. Die Gesetze, auch die Strafgesetze, der DDR sind dazu da, neben dem Schutz und der Sicherung des sozialistischen Aufbaus und seiner Errungenschaften das Bewußtsein der Menschen zu heben, sie zu einem bewußteren Verhalten zum Staat der Arbeiter und Bauern zu erziehen. Wer eine abwartende und rückversichernde Haltung zwischen Westberliner imperialistischen Agenturen und uns, zwischen dem Lager des Atomtodes und dem Lager des Friedens glaubt einnehmen zu können und dabei in Kontakt zu verbrecherischen Organisationen oder Dienststellen tritt, muß gern. § 16 StEG bestraft werden, auch wenn der Kontakt zunädist unabhängig von seinem Willen zustande kam. Bruno Haid, Stellvertreter des Generalstaatsanwalts der DDR 286;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 286 (NJ DDR 1958, S. 286) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 286 (NJ DDR 1958, S. 286)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers werden die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß ein effektiver Informationsaustausch zwischen den Beteiligten. Im Prozeß des Zusammenwirkens erfolgt. Wiedergutmachungsmotive Inoffizieller Mitarbeiter Wiederholungsüberprüfung Sicherheitsüberprüfung Wirksamkeit der Arbeit mit Inoffizieller Mitarbeiter; Qualitätskriterien der Arbeit Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit nicht länger geduldet werden, daß Leiter die Ergebnisse der Arbeit mit insgesamt vordergründig an quantitativen Kennziffern messen. Obwohl es in den letzten beiden Jahren besser gelang, die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Nutzung der Möglchkeiten anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung; die Abstimmung von politisch-operativen Maßnahmen, den Einsatz und die Schaffung geeigneter operativer Kräfte und Mittel eine besonders hohe Effektivität der politisch-operativen Arbeit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel im Verteidigungszustand die Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur im Verteidigungszustand und die Herstellung der Arbeitsbereitschaft der operativen Ausweichführungsstellen die personelle und materielle Ergänzung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten. Die Bedingungen eines künftigen Krieges erfordern die dezentralisierte Entfaltung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten unter Beibehaltung des Prinzips der zentralen politisch-operativen Führung.

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