Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 285

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 285 (NJ DDR 1958, S. 285); Rechtsprechung Strafrecht §§ 3, 7 StEG. Zur Anwendung des öffentlichen Tadels und der Bekanntmachung des Urteils im Betrieb bei Angriffen von Betriebsangehörigen gegen das gesellschaftliche Eigentum. KrG Leipzig-Süd, Urt. vom 28. Februar 1958 II S 38/58. Die 22jährige Angeklagte war Schaffnerin bei den Verkehrsbetrieben in L. Ihre Aufgabe war es, Fahrscheine zu verkaufen, diese täglich abzurechnen und mit einem gewissen Betrag neue Scheine zu kaufen. Mehrere Wochen arbeitete sie zuverlässig. Als sie aber durch r ihren Erholungsurlaub und Ausgaben für die Anschaffung eines Kinderwagens in finanzielle Schwierigkeiten geriet, nahm sie in* mehreren Fällen Geldbeträge von den kassierten Fahrgeldern. Sie trug einzelne Blöcke als nicht verkauft ins Fahrtenbuch ein, dadurch wurde ihre strafbare Handlung nicht entdeckt. Im Laufe der Zeit war die unterschlagene Summe auf 216,40 DM angewachsen. Die Angeklagte hatte kaum noch Geld, um neue Scheine kaufen zu können, und war längst nicht mehr in der Lage, wie sie es ursprünglich vorhatte, das Geld zurückzulegen. Sie meldete dem Betrieb, daß ihr für 216 DM Fahrscheine gestohlen worden seien. Als. im Betrieb ihre Angaben an-gezweifelt wurden, wandte sie sich an ihren Freund, der ihr von seinen Ersparnissen 216 DM gab, damit sie den unterschlagenen Betrag abdecken könne. Die Angeklagte brachte nunmehr sofort das Geld zur Verrechnung und schilderte der Kaderabteilung ihres Betriebes die Ursachen für ihr Vergehen. Daraufhin wurde sie als Schaffnerin abgelöst. Sie verrichtet nunmehr in der Werkstatt des gleichen Betriebes gute Arbeit. Das Gericht erkannte auf einen öffentlichen Tadel und ordnete die öffentliche Bekanntmachung des Urteils in der Betriebszeitung an. Aus den Gründen: Die Angeklagte hat sich gern. § 29 StEG schuldig gemacht. Hinsichtlich der Frage, welche Strafart für die Handlung der Angeklagten Anwendung finden muß, muß zunächst berücksichtigt werden, daß ein materieller Schaden heute nicht mehr vorhanden ist, d. h., daß die Gelder zurückgezahlt sind. Es muß weiterhin Beachtung finden, daß die Angeklagte bisher stets ordentlich gearbeitet hat und daß sie eine gute Einstellung zur Arbeit hat. Sie hat sich als Schaffnerin oft über die normale Arbeitszeit hinaus eingesetzt, um an dienstfreien Tagen die Durchführung des Fährverkehrs zu unterstützen. Obwohl die Unterschlagung von volkseigenen Geldern in jedem Falle äußerst verwerflich ist, ist bei der Tat der Angeklagten, die unverschuldet in eine gewisse finanzielle Schwierigkeit geraten war, jedoch zu berücksichtigen, daß die Angeklagte die Gelder nicht etwa für unnütze Ausgaben verwandt hat, sondern für die notwendige Anschaffung eines Kinderwagens für ihr iy2jähriges Kind. Da die Angeklagte im übrigen während der Hauptverhandlung den von ihr begangenen Fehler in vollem Umfange eingesehen hat und da sie darüber hinaus erkannte, welchen Schaden auch kleinere Diebstähle von Volkseigentum für unsere Volkswirtschaft darstellen, insbesondere dann, wenn sich solche kleineren Diebstähle oder Unterschlagungen in einem bestimmten Betrieb häufen, erscheint der Antrag des Staatsanwalts, die Angeklagte für ihre Handlung mit einem öffentlichen Tadel zu bestrafen und von einer Gefängnisstrafe abzusehen, gerechtfertigt. Das Gericht hat deshalb auch dem Anträge entsprochen und die Angeklagte entsprechend verurteilt. Mit dem öffentlichen Tadel wird der Angeklagten nicht nur die Mißbilligung des Gerichts für ihr Verhalten ausgesprochen, sondern1 zugleich die Mißbilligung der gesamten Gesellschaft. Wie der Angeklagten bereits während der Hauptverhandlung zu verstehen gegeben worden ist, ist mit dieser Mißbilligung gleichzeitig die Erwartung verbunden, daß sie sich in Zukunft ordnungsgemäß verhält und die Gesetze unseres Staates achtet. Darüber hinaus hat das Gericht für erforderlich gehalten, den ausgesprochenen Tadel (§ 3 StEG) gern. § 7 StEG in der Betriebszeitung der Verkehrsbetriebe veröffentlichen zu lassen, um damit einmal der Angeklagten durch die Einflußnahme ihrer Kollegen auf sie zu helfen, zum anderen aber auch deshalb, um auf diejenigen Angehörigen der Verkehrsbetriebe einzuwirken, die bedauerlicherweise, ebenso wie es die Angeklagte getan hat, das Volkseigentum noch nicht in dem Umfange als Grundlage unserer Wirtschaftsordnung achten, wie das erforderlich ist. § 16, 26 StEG. Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 16 StEG ist es nicht erforderlich, daß die Aktivität zur Verbindungsaufnahme vom Angeklagten ausgeht. Es genügt, wenn die Verbindung von einer verbrecherischen Organisation oder Dienststelle hergestellt und vom Angeklagten aufrechterhalten wird. BG Dresden, Urt. vom 4. Februar 1958 la BS 1/58. Der Angeklagte erhielt im Juli 1957 von seinem Freund S., der einen Monat zuvor angeblich wegen Schwierigkeiten in seiner Ehe 1 illegal die DDR verlassen hatte, einen Brief mit der Bitte, ihn in Westberlin aufzusuchen, um ihm bei der Klärung seiner Eheangelegenheiten behilflich zu sein. Das Fahrgeld sollte der Angeklagte von S. zurückerstattet bekommen. Der Angeklagte führ daraufhin nach Westberlin. Am Bahnhof Zoo traf er S. in Begleitung zweier Männer, die sich ihm als Angehörige des englischen Geheimdienstes vorstellten und ihn aufforderten, kein Aufsehen zu machen und mit ihnen mitzukommen. Sie begaben sich in eine Wartehalle. Nachdem sich der Angeklagte mit den beiden Agenten S. war inzwischen fortgegangen über einige belanglose Dinge unterhalten hatte, wurde er gefragt, ob er bereit sei, für ihre Agentenzentrale zu arbeiten. So sollte er feststellen, ob das sowjetische Sommerlager besetzt sei, welche Einheiten der sowjetischen Armee in einer bestimmten Kaserne untergebracht seien, wie weit es mit dem Bau des Viadukts in G. sei usw. Er sollte dann in etwa vier Wochen wieder nach Westberlin kommen und vom Bahnhof Zoo aus die betreffende Dienststelle anrufen. Auf Aufforderung des einen Agenten notierte sich der Angeklagte dessen Namen und eine Tefefon-nummer. Ebenfalls auf Aufforderung schrieb der Angeklagte seinen eigenen Vornamen auf einen Zettel. Nach der Unterhaltung erhielt der Angeklagte 50 DM mit dem Hinweis, dies sei das versprochene Fahrgeld von S. Tatsächlich betrug der Fahrpreis von Berlin nach D. nur etwa 40 DM. Nach D. zurückgekehrt, beschloß der Angeklagte, niemand etwas über diesen Vorfall zu erzählen und den betreffenden Behörden keine Meldung zu erstatten, damit es keine „Scherereien“ gäbe. Wenige Wochen danach erhielt der Angeklagte einen Brief, in dem er aufgefordert wurde, am gleichen Tage auf dem Bahnhof in D. zu erscheinen. Der Brief war mit dem Namen des dem Angeklagten bekannten Agenten unterzeichnet und enthielt Anweisungen, die ein gegenseitiges Erkennen erleichtern sollten. Da der Angeklagte nicht die Absicht hatte, dieses Treffen einzuhalten und auch nicht für die Spionageorganisation arbeiten wollte, vernichtete er den Brief und begab sich zu seiner Freundin, wo/er bis zum nächsten Tage blieb, um ein „Alibi“ zu haben. Als einige Wochen später Arbeitskollegen darüber sprachen, daß S. in die DDR zurückkehren wolle, äußerte der Angeklagte: „Wenn der kommt, lasse ich ihn einsperren“, und schilderte sein durch S. vermitteltes Zusammentreffen mit Agenten in Westberlin. Dieselben Angaben machte er später auf Befragen gegenüber der Kaderabteilung seines Betriebes. Das Bezirksgericht sprach den Angeklagten der Verbindungsaufnahme zu einer verbrecherischen Organisation gern. § 16 StEG und der Nichtanzeige eines Verbrechens gern. § 139 StGB schuldig. Aus den Gründen: Der Angeklagte stand’ in Verbindung mit einer Dienststelle eines imperialistischen Staates. Diese Dienststelle hatte die Aufgabe, Spionage gegen die Deutsche Demokratische Republik zu betreiben. Der Angeklagte hat allerdings diese Verbindung nicht von 285;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 285 (NJ DDR 1958, S. 285) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 285 (NJ DDR 1958, S. 285)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher. Sie stellen zugleich eine Verletzung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Prozeß der Beweisführung dar. Die aktionsbezogene Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die Erarbeitung solcher Informationen, die Auskunft geben über die politische Zuverlässigkeit und Standhaftigkeit, das Auftreten und Verhalten gegenüber Mißständen und Verstößen gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges in und-außerhalb der Untersuchungshaftanstalten rechtzeitig zu erkennen und mit dem Ausmaß der Störung von Ordnung um Sicherheit entsprechenden, gesetzlich zulässigen sowie operativ wirksamen Mitteln und Methoden zu erhalten, operativ bedeutsame Informationen und Beweise zu erarbeiten sowie zur Bekämpfung subversiver Tätigkeit und zum ZurQckdrängen der sie begünstigenden Bedingungen und Umstände beizutragen. für einen besonderen Einsatz der zur Lösung spezieller politisch-operativer Aufgaben eingesetzt wird. sind vor allem: in verantwortlichen Positionen in staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräften; den evtl, erforderlichen Einsatz zeitweiliger Arbeitsgruppen; die Termine und Verantwortlichkeiten für die Realisierung und Kontrolle der politisch-operativen Maßnahmen. Die Leiter haben zu gewährleisten, daß die Besuche durch je einen Mitarbeiter ihrer Abteilungen abgesichert werden. Besuche von Diplomaten werden durch einen Mitarbeiter der Hauptabteilung abgesichert.

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