Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 282

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 282 (NJ DDR 1958, S. 282); / mangels der erforderlichen Deckung nicht eingelöst werden. Eine derartige Ungewißheit über die Zahlungsfähigkeit eines Bieters kann im Zwangsversteigerungsverfahren im Interesse der übrigen Beteiligten nicht in Kauf genommen werden. Eher sollte der Sekretär soweit das Gesetz hierzu die Möglichkeit läßt von der Anordnung der Sicherheitsleistung absehen bzw. die Leistung einer Sicherheit als nicht erforderlich erklären. Eine wirksame Sicherheitsleistung kann daher nur erfolgen: durch Hinterlegung von Bargeld beim Versteigerungsgericht oder durch Vorlage einer entsprechenden Hinterlegungsquittung des Staatlichen Notariats (öffentliche Urkunde), durch Hinterlegung von geeigneten Wertpapieren oder durch Vorlage einer Hinterlegungsquittung eines ' Staatlichen Notariats darüber, daß Wertpapiere in ausreichendem Wert zum Zweck der Sicherheitsleistung bei diesem hinterlegt sind, durch Übergabe eines auf ein Kreditinstitut der DDR bezogenen Schecks in Verbindung mit einer gleichzeitig zu überreichenden Bescheinigung des bezogenen Kreditinstituts darüber, daß für den Scheck bis zu einem bestimmten Höchstbetrag Deckung vorhanden und dieser Betrag zugunsten des Scheckempfängers bis zum Verfalltag gesperrt ist. Eine weitere Möglichkeit der Sicherheitsleistung ist die Übergabe eines selbst von einem Kreditinstitut ausgestellten und auf ein anderes Kreditinstitut bezogenen Schecks (Bankschecks). In diesem Fall ist eine Bestätigung über die Deckung des Schecks nicht als erforderlich anzusehen. Aus der Praxis ist mir jedoch bekannt, daß die Kreditinstitute derartige Schecks nicht mehr ausgeben. Kann die vom Sekretär für erforderlich erachtete Sicherheit vom Bieter nicht in der vorgenannten Weise geleistet werden, muß der Sekretär das Gebot des Bieters zurückweisen (§ 70 Abs. 2 Satz 2 ZVG). Da der Sekretär nach § 70 Abs. 1 ZVG in diesen Fällen sofort entscheiden muß, ist es nicht möglich, dem Bieter Gelegenheit zur Beschaffung des zur Sicherheitsleistung erforderlichen Bargelds oder der Bestätigung über die Deckung eines Schecks zu geben. Insofern stimme ich auch nicht mit den Ausführungen des Obersten Gerichts in den Gründen seines Urteils vom 5. April 1957 überein. Jedoch bleibt es dem Bieter unbenommen, innerhalb der Bietungsstunde bis zur Verkündung des Schlusses der Versteigerung (§ 73 ZVG, §§ 6, 7 der VO über die Behandlung von Geboten in der Zwangsversteigerung vom 30. Juni 1941 RGBl. I S. 354 ) ein erneutes, in der Regel höheres Gebot bei ordnungsgemäßer Sicherheitsleistung falls für das neue Gebot eine solche verlangt wird abzugeben. Inwieweit eine Zuschlagserteilung auf dieses neue Gebot erfolgen kann, muß der Sekretär in jedem Fall besonders prüfen, insbesondere dann, wenn bereits das höchstzulässige Gebot wirksam und zeitlich früher von einem anderen Bieter abgegeben wurde. Auf diese Frage kann daher hier wegen der Verschiedenheit der Fälle nicht eingegangen werden. Derjenige, der in einer Zwangsversteigerung ein Gebot abgeben will, muß wenn er kontenführungspflichtig ist dafür Sorge tragen, daß er zu einer ausreichenden Sicherheitsleistung in der Lage ist. Tut er dies nicht, muß er die sich aus seinem Unterlassen ergebenden Nachteile (Zurückweisung des Gebots) auf sich nehmen. Die Erfahrung hat gezeigt, daß die am Grundstückserwerb Interessierten meistens vorher beim Gericht (Geschäftsstelle oder Rechtsauskunftstelle) Auskunft einholen. Bei der Auskunftserteilung ist daher auch darauf hinzuweisen, daß Sicherheitsleistung verlangt werden und wie diese geleistet werden kann. Die Leistung des Bargebots einschließlich der darauf zu entrichtenden Zinsen an das Versteigerungsgericht kann durch den Ersteher oder den für zahlungspflichtig erklärten Dritten nur erfolgen: , durch Barzahlung im Verteilungstermin, durch Vorlage einer Hinterlegungsquittung eines Staatlichen Notariats im Verteilungstermin darüber, daß der erforderliche Betrag zugunsten des Versteigerungsgerichts unter Verzicht auf Rücknahme vom Zahlungspflichtigen hinterlegt ist, durch im Verteilungstermin geführten Nachweis der Einzahlung des Betrags bei der Verwaltungsbuchhaltung des Versteigerungsgerichts. Ist der Zahlungspflichtige (Ersteher oder Dritte) kontenführungspflichtig, so muß er, wenn der bar zu zahlende Teil des Meistgebots 50 DM übersteigt, die Möglichkeiten der bargeldlosen Zahlung wählen. Der Sekretär sollte daher im Versteigerungstermin den Ersteher bzw. den Zahlungspflichtigen Dritten auf diese Möglichkeiten insbesondere auf die Möglichkeit der Hinterlegung hinweiäen. Zugleich sollte er den Zahlungspflichtigen darauf aufmerksam machen, daß das Bargebot vom Tag der Hinterlegung an nicht mehr verzinst zu werden braucht. Eine Zahlung des Bargebots im Verteilungstermin durch Hingabe eines Schecks auch eines bestätigten Schecks ist nicht zulässig. Die Zulassung einer derartigen Zahlungsweise ist auch im Hinblick auf das Gesetz zur Regelung des Zahlungsverkehrs nicht erforderlich, da wie bereits ausgeführt die Möglichkeit der bargeldlosen Überweisung (z. B. auf das Hinterlegungskonto des Staatlichen Notariats) besteht. Aus der unbestrittenen Notwendigkeit der Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch bargeldlose Zahlung ergibt sich insbesondere im Hinblick auf das Zwangsversteigerungsverfahren das Erfordernis der Überprüfung der vorhandenen Zahlungswege, die durch die Justizverwaltung zur bargeldlosen Zahlung eingerichtet wurden. 1. Die Hinterlegungskonten der Staatlichen Notariate eines Bezirks werden von der Justizverwaltungsstelle des betreffenden Bezirks geführt. Dadurch ist es nicht immer möglich, daß der Zahlungspflichtige (Ersteher oder Dritte) im Verteilungstermin, der im Hinblick auf die §§ 47, 105 Abs. 4 ZVG in der Regel zwei Wochen nach der Zuschlagsverkündung (dem Versteigerungstermin) stattfindet, die Hinterlegung durch eine ordnungsgemäße Hinterlegungsquittung* nachweisen kann, weü die Hinterlegungsquittung infolge der notwendigen Übersendung des Hinterlegungsantrags durch das Staatliche Notariat (Hinterlegungsstelle) an die Justizverwaltungsstelle (Hinterlegungskasse) und die Rücksendung des quittierten Hinterlegungsantrags an den Einzahler über das Staatliche Notariat noch nicht im Besitz des Zahlungspflichtigen ist. Eine Forderungsübertragung gern. § 118 ZVG läßt sich dann nicht vermeiden. Auch in anderen Fällen kann es für einen Bürger von größter Wichtigkeit sein, so schnell wie möglich die ordnungsgemäße Hinterlegungsquittung zu erhalten (z. B. zur Abwendung einer drohenden Zwangsvollstreckung, deren Abwendung durch Sicherheitsleistung nachgelassen ist, usw.). Es müßte daher erwogen werden, ob die Staatlichen Notariate im Interesse eines reibungslosen Geschäftsablaufs und im Interesse der beteiligten Bürger eigene Hinterlegungskonten führen können. 2. Nach der Bekanntmachung vom 24. Mai 1917 ist auch eine Zahlung des Bargebots an die Verwaltungsbuchhaltung des Versteigerungsgerichts, die an die Stelle der früheren Gerichtskasse getreten ist, möglich. Dieser Weg wird von den Erstehem wenn auch ohne Kenntnis der gesetzlichen Grundlage oft beschritten. Dieser Zahlungsweg bereitet sodann erhebliche, mit vielen Nachteilen für die Beteiligten verbundene Schwierigkeiten haushaltstechnischer Art. Der eingezahlte Betrag (Versteigerungserlös) wird dem Haushaltskonto (Einnahmekonto) des betreffenden Kreisgerichts gutgebracht. Nach der Erlösverteilung im Verteilungstermin muß nunmehr der Sekretär die Verwaltungsbuchhaltung anweisen, die entsprechenden Teilbeträge an die einzelnen Berechtigten auszuzahlen. Was geschieht aber dann, wenn die Einzahlung kurz vor Monatsende und in einer Höhe erfolgt, die die vom betreffenden Gericht in einem * Hinterlegungsquittung 1st der mit dem Einzahlungsvermerk der Verwaltungsbuchhaltung der zuständigen Justizverwaltungsstelle, der mit einem Dienstsiegel versehen sein muß, versehene Hinterlegungsantrag. 282;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 282 (NJ DDR 1958, S. 282) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 282 (NJ DDR 1958, S. 282)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen behandelt werden, die aus der Sicht der Linie Untersuchung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung Staatssicherheit - wie die anderen staatlichen Untersuchungsorganc des und der Zollverwaltung - für die Durchführung von Ermittlungsverfahren verantwortliche Organe der Strafrechtspflege. Sie haben in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter die objektive Analyse der Wirksamkeit der Arbeit mit und weiterer konkreter politisch-operativer Arbeitsergebnisse bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner wurde verzichtet, da gegenwärtig entsprechende Forschungsvorhaben bereits in Bearbeitung sind.

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