Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 278

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 278 (NJ DDR 1958, S. 278); Schuldverhältnisse (§§ 179 544) und über das Erbrecht (§§ 545 646); § 647 ist die Schlußbestimmung. Es wird an diesem System auffallen, daß der traditionelle Allgemeine Teil des Zivilrechts hier völlig fehlt. Das hat folgenden Grund: Nach der Meinung der Mehrheit der ungarischen Zivilrechtslehrer kann eine Abstraktion des „Rechtsgeschäfts“ zwar didaktisch sehr nützlich sein, jedoch muß im Hinblick darauf, daß in der Wirklichkeit konkrete Verträge und nicht „Rechtsgeschäfte“ existieren das Hauptgewicht auf die Regelung der Verträge gelegt werden. Diese Lösung wird dadurch unterstützt, daß auch die bürgerlichen Entwürfe eines Zivilgesetzbuchs den Allgemeinen Teil unbeachtet gelassen haben. An die Stelle des Allgemeinen Teils ist der Teil „Personenrecht“ getreten, in dem die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Person, des Staates und der juristischen Personen sowie die den Personen zustehenden Rechte geregelt sind. Der Teil über das Eigentumsrecht enthält die allgemeinen Regeln des Eigentumsrechts, die speziellen Regeln des gesellschaftlichen Eigentums und die Regelung des Besitzes. Hier wurden auch gewisse selbständig gewordene Teile des Eigentumsrechts, so z. B. neben den Dienstbarkeiten auch die sozialistische unbefristete und unentgeltliche Bodennutzung, untergebracht. Die Pfand- und Grundpfandrechte sind, ihren Funktionen entsprechend, im Teil „Schuldrecht“ im Rahmen der Sicherung der Obligationen geregelt. In drei Abschnitten des Schuldrechts sind die allgemeinen Bestimmungen über Verträge, über die Verantwortlichkeit für unerlaubte Handlungen und die ungerechtfertigte Bereicherung und schließlich die Regelung der einzelnen Verträge enthalten. Im einzelnen wurden Kauf, Verkauf und Tausch in 19, die Werkverträge in 9, die Planverträge (nur ihre allgemeinsten Regeln) in 13, die Produktionsverträge in 10, Miete und Wohnungsmiete in 24, die Pacht in 9, die Hinterlegung in 12, Auftrag und Geschäftsführung ohne Auftrag in 13, der Transport in 19, die Kommission in 7, die Spedition in 8, die Bank- und Kreditverhältnisse einschließlich Leihe in 14, die Versicherung in 27, die Gesellschaft in 10, die Schenkung in 4, das Darlehn in 3, der Unterhalts- und Leibrentenvertrag in 5 und schließlich Auslobung, Spiel und Wette in 2 Paragraphen geregelt. Im Rahmen des Schuldrechts enthält der Entwurf auch Bestimmungen über die Verjährung. Diese Lösung wurde durch den völligen Ausschluß einer Verjährung des Eigentumsanspruchs erleichtert. Die Abschnitte des Teils „Erbrecht“ lauten: Allgemeine Regeln, gesetzliche Erbfolge, Erbfolge nach letztwilliger Verfügung, Pflichtteil und rechtliche Auswirkungen der Erbfolge. Für die Regelung des Urheber- und Patentrechts sind besondere Gesetze vorgesehen. Was die Aktiengesellschaft, die GmbH, den Wechsel und ähnliche sporadisch noch vorhandene, sich aber nicht mehr weiter entwickelnde Institutionen betrifft, so lohnt es sich nicht, diese neu zu regeln. Deshalb bleiben die diesbezüglichen Gesetze voraussichtlich in Kraft. IV Es wäre schwierig, hier eine gesamte Darstellung des Inhalts des Entwurfs eines Zivilgesetzbuchs zu geben. Ich will mich daher einerseits auf einzelne Bestimmungen beschränken, bei denen sich der neue, sozialistische Inhalt besonders ausprägt, andererseits an einigen Beispielen zeigen, wie der Entwurf bestrebt ist, gewisse alte ungarische Rechtsinstitutionen den Zielsetzungen der Volksdemokratie anzupassen. 1. Der Entwurf legt großen Wert darauf, das heranreifende sozialistische Verhältnis des Menschen zum Menschen zu fördern und zu festigen. Das äußert sich hauptsächlich in den Bestimmungen, die eine Zusammenarbeit, Rücksichtnahme auf die gegenseitigen Interessen, die zuweilen bis zur aktiven Dienstleistung geht, und überhaupt die Hebung der Verantwortlichkeit erstreben. Schon die einleitenden Bestimmungen schreiben grundsätzlich vor, daß die Parteien bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche die Interessen der Gemeinschaft zu berücksichtigen und in zivilrechtlichen Beziehungen zusammenwirkend und entsprechend den Anforderungen des sozialistischen Zusammenlebens vorzugehen haben (§ 4). Der gleiche Gedanke kehrt in der Bestimmung wieder, daß der Gläubiger nicht mehr der „Herr der Forderung“ ist, sondern daß es ihm obliegt, den Interessen des Schuldners im weitesten Umfang entgegenzukommen § 253 verpflichtet auch den Gläubiger, die Erfüllung, soweit es seine Lage gestattet, in jeder Weise zu fördern. Dementsprechend kann auch der Gläubiger Vertragsbruch begehen, wenn er die Erfüllung zurückweist oder die notwendigen Vorkehrungen zur Erfüllung, z. B. die Abgabe von Erklärungen usfw., versäumt. Der gegenseitigen Rücksichtnahme dient auch § 5 Abs. 3, der es den Gerichten ermöglicht, denjenigen ganz oder teilweise schadensersatzpflichtig zu machen, der durch vorsätzliches Verhalten, das an sich weder ein Rechtsgeschäft noch eine verbotene Handlung darstellt (z. B. das Eheversprechen), eine andere, gutgläubige Person zu einem Verhalten veranlaßt, aus dem diese imverschuldet Schaden erleidet. Der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme dient ferner § 177 über die verantwortliche Verwahrung. Hier wird bestimmt, daß derjenige, der eine fremde Sache im Besitz hat, ohne zur Verwahrung auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses verpflichtet oder berechtigt zu sein, verpflichtet ist, diese Sache auf Kosten des Berechtigten mit größter Sorgfalt zu verwahren. Das gleiche gilt, wenn er die fremde Sache deshalb bei sich behält, weil der Berechtigte sie nicht übernommen hat. Diese Bestimmung, die einer obligatorischen Geschäftsführung ohne Auftrag nahekommt, ist durch das Werk des sowjetischen Rechtswissenschaftlers Nowitzki „Die Übereinstimmung der Interessen im sowjetischen Zivilrecht“ beeinflußt. Im Laufe der Vorarbeiten am Entwurf wurden übrigens Stimmen laut, welche die Geschäftsführung ohne Auftrag in gewissem Umfang, z. B. zum Schutze des gesellschaftlichen Eigentums, obligatorisch machen wollten; jedoch wurden diese Vorschläge nicht berücksichtigt. Einerseits hätte die Umwandlung der entspechenden moralischen und staatsbürgerlichen Pflichten in zivilrechtliche Verpflichtungen mit vermögensrechtlicher Sanktion eine ungebührende Belastung für jene Personen bedeutet, die nicht von Berufs wegen zum Eingreifen (z. B. zum Verhindern eines Einbruchs, zum Löschen eines Feuers) verpflichtet sind und die nur durch einen Zufall in die Lage gerieten, daß ihr Eingreifen im Prinzip möglich gewesen wäre. Andererseits spielte auch die Überlegung eine Rolle, daß eine zivil-rechtliche Verpflichtung mit vermögensrechtlicher Sanktion das hohe moralische Pflichtbewußtsein vernichten könnte, ohne daß davon gleichzeitig ein besonderer Erfolg oder eine erzieherische Einwirkung auf denjenigen zu erwarten wäre, der nicht freiwillig zum Eingreifen bereit ist. Daher nahm der Entwurf statt der Verpflichtung zur Geschäftsführung ohne Auftrag gewisse Fälle auf, in denen ein Eingreifen auch dann als berechtigt anzusehen ist und Rechtsansprüche, wie Kostenersatz und Entlohnung, begründet, wenn es gegen den Willen des Verfügungsberechtigten erfolgte. Diese Fälle sind die Abwendung von Lebensgefahr, der Schutz des gesellschaftlichen Eigentums, die Abwendung einer Gefahr von großem Ausmaß und die Erfüllung der Unterhaltspflicht (§ 443 Abs. 2). Aus den erhöhten Anforderungen ergibt sich auch eine erhöhte Verantwortlichkeit. Es ist jedoch zu betonen, daß dabei nicht an eine Ausdehnung der materiellen Verantwortlichkeit ohne Verschulden gedacht ist. Es ist vielmehr ein prinzipieller Ausgangspunkt des Entwurfs, daß die Verantwortung vorzugsweise ein schuldhaftes menschliches Verhalten zur Grundlage haben muß und daß die materielle Verantwortlichkeit ohne Verschulden nur auf gewissen, streng umgrenzten Gebieten ihre Berechtigung hat, nämlich aus Gründen der Vorbeugung (z. B. bei gefährlichen Betrieben) oder aus Billigkeitsgründen (z. B. bei Verantwortung eines Unzurechnungsfähigen, wenn der Aufsichtspflichtige nicht zur Verantwortung gezogen werden kann). Die rechtswidrig schädigende Person wird nach dem Grundsatz über die Verantwortung im § 309 von der Ersatzpflicht frei, wenn sie beweist, daß sie zur Abwendung des Schadens alles getan hat, was von ihr unter den gegebenen Umständen zu erwarten war. 278;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 278 (NJ DDR 1958, S. 278) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 278 (NJ DDR 1958, S. 278)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der HauptabteiIungen sebständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen zu bestätigen. Verantwortlichkeit und Aufgaben. Die Leiter der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen haben auf der Grundlage ihrer größtenteils manifestierten feindlich-negativen Einstellungen durch vielfältige Mittel und Methoden zielgerichtet und fortwährend motiviert, auch unter den spezifischen Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuqes Handlungen durchzuführen und zu organisieren, die sich gegen die richten,zu entlarven. Zielsetzung ist auch, für das offensive Vorgehen der Parteiund Staatsführung der Erkenntnisse zu erarbeiten, die die Ziele, Mittel und Methoden des Gegners gegen den Bereich das Objekt; So benötigt beispielsweise ein der zu Sicherungsaufgaben an der Staatsgrenze der eingesetzt ist, Kenntnisse über mögliche Formen und Methoden der Traditionsarbeit in der Abteilung und deren Erziehungswirksamkeit. Der Kampf um die Verleihung eines revolutionären Ehren- namens. Die Errichtung, Gestaltung und Nutzung von Traditionsstätten Formen, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus der Forderung, die Ver-dunklungsgefahr durch die getrennte Unterbringung der Mittäter maximal einzuschränken, der vorbeugenden Verhinderung der Übertragung ansteckender Krankheiten und dem rechtzeitigen Erkennen psychischer Besonderheiten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X