Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 277

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 277 (NJ DDR 1958, S. 277); Uber den Entwurf eines Zivilgesetzbuchs der Ungarischen Volksrepublik Von Prof. Dr. GYULA EÖRSI, Juristische Fakultät der Universität zu Budapest I Auf Grund eines Beschlusses der Revolutionären Arbeiter-und-Bauern-Regierung der Ungarischen Volksrepublik wurde im Jahre 1957 der Entwurf eines Zivilgesetzbuchs der Ungarischen Volksrepublik und eine ausführliche Begründung hierzu der Bevölkerung zur Diskussion vorgelegt. Aus der Tatsache, daß die ungarische Regierung schon kurze Zeit nach der Konterrevolution ein Zivilgesetzbuch ausarbeiten und zur Diskussion unterbreiten konnte, sind zwei Schlußfolgerungen zu ziehen. Die erste ist, daß sich die Lage in Ungarn rasch konsolidiert hat und die Bedingungen für den Aufbau des Sozialismus schnell wiederhergestellt wurden. Sonst hätten sich die staatlichen Organe kaum mit der Ausarbeitung des Entwurfs und mit seiner Diskussion befassen können. Die zweite Folgerung ist, daß die Regierung entschlossen ist, für die Weiterentwicklung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der sozialistischen Demokratie im Interesse des vollständigen Ausbaus des volksdemokratischen Rechtssystems Sorge zu tragen. Die ungarische Gesetzgebung des Jahres 1957 ist nicht nur durch solche Rechtsnormen charakterisiert, die zur völligen Niederschlagung der Konterrevolution erforderlich waren, sondern besonders auch durch solche, die unmittelbar dem friedlichen, sozialistischen Aufbau dienen. II Ungarn hatte noch nie ein einheitliches Zivilgesetzbuch. Zur Zeit der Revolution von 1848 wurde durch Gesetz festgelegt, daß zur Aufhebung der feudalen Überreste ein Bürgerliches Gesetzbuch auszuarfoeiten sei. Da die Revolution scheiterte, kam es nicht zur Verwirklichung dieses Plans. Bis zum Jahre 1861 galt in Ungarn das österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch. Dann faßte die sog. Judex-Kurialkonferenz „Beschlüsse“, die aber nie Gesetzeskraft erhielten. Diese, in Detailfragen nicht sehr eingehenden Regeln restaurierten .mit Berufung auf das „nationale Recht“ auf dem Gebiete des Eigentums-, Familien- und Erbrechts in großem Maße das feudale Recht. Das entsprach den Interessen der Großgrundbesitzer gegenüber der damals sich eben erst entwickelnden Bourgeoisie. Auf das Skelett der Beschlüsse der Judex-Kurialkonferenz wurde dann später von der fast ein Jahrhundert alten Gerichtspraxis das Fleisch gelegt. Eine große Hilfe für die Gerichtspraxis waren die Vorarbeiten zur Schaffung eines ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs. Mit diesen Arbeiten wurde im letzten Jahrzehnt des 19. Jahrhunderts begonnen. Es wurden drei Entwürfe fertiggestellt: die der Jahre 1900, 1919 und 1928. Die beiden letzten Entwürfe wurden auch der Staatsversammlung vorgelegt, aber nicht verabschiedet. Die Ursache dafür lag in dem Klassenbündnis zwischen Großgrundbesitzern und Bourgeoisie und deren Gegensätzen. Den Ansprüchen der Kapitalisten wurden das noch im Jahre 1875 erlassene Handelsgesetz, dann später das Wechselgesetz, das G.m.b.H.-Gesetz, das Gewerbegesetz usw. gerecht. Diese Gesetze gaben den Kapitalisten die nötige Rechtssicherheit in ihrer Geschäftstätigkeit. Die Verflechtung der Bourgeoisie mit den Großgrundbesitzern verhinderte es, daß das konsequente Streben zur Kodifikation des ganzen Rechtssystems zum Erfolg führte. Die herrschende Klasse und ihre Verbündeten hielten an dem durch die Gerichtspraxis geschaffenen Rechtssystem und an der Unterschiedlichkeit des so herausgebildeten materiellen Rechts fest. Das durch die Gerichtspraxis geschaffene Recht schützte in dieser Gesellschaftsordnung, in der die Klassengegensätze immer offener zutage traten, die Ausbeuterinteressen, und die Unterschiedlichkeit des Rechts entsprach dem Bündnis der Großgrundbesitzer mit den Kapitalisten. So vertrugen sich z. B. im Familienrecht die Zivilehe und die Gesamtgütergemeinschaft als Institutionen der Bourgeoisie mit der für die Nachkommen des alten Adels aufrechterhaltenen Gütertrennung im-ehelichen Güterrecht und die feudale Institution des Treulohns. Das Schuldrecht hatte insgesamt einen bürgerlichen Charakter. Im Erbrecht wurden schließlich neben bürgerlichen Rechtseinrichtungen auch soche Institutionen aufrechterhalten, die feudalen Ursprungs waren und den Zusammenhalt des Vermögens der Großgrundbesitzer bezweckten. Als nach der Befreiung Ungarns vom faschistischen Horthy-Regime das werktätige Volk unter Führung der Arbeiterklasse an die Macht gelangte, ergaben sfch bei der Anwendung dieses durch eine hundertjährige Gerichtspraxis entwickelten bürgerlich-feudalen Zivilrechts große Schwierigkeiten. Mit dem Verschwinden der „Kaufleute“ nach dem Begriff des Handelsgesetzbuchs entstand z. B. Unsicherheit darüber, ob in einer schuldrechtlichen Frage der in der Gerichtspraxis entwickelte Rechtssatz, die entsprechende Vorschrift des alten Handelsgesetzbuchs oder eine Bestimmung des nicht zum Gesetz erhobenen Entwurfs vom Jahre 1928 anzuwenden sei. Auf einigen Gebieten wurden auch sehr bald neue Gesetze erlassen, so z. B. die Regelung der Wirtschaftsverträge, die auf sozialistischen Rechtsprinzipien aufbaute und demnach mit dem alten Schuldrecht nicht in Einklang zu bringen war. Diese Teilregelungen entwickelten das Zivilrecht zwar in vielen Beziehungen weiter, führten aber andererseits dazu, daß diese Rechtsmaterie noch unübersichtlicher, komplizierter und widersprüchlicher wurde. Es bestanden ja keine umfassenden, sich auf das ganze Rechtsgebiet auswirkenden Prinzipien, die das Recht zu einer rechtlich-politischen Einheit zusammengefaßt und konkrete Hinweise dafür gegeben hätten, was noch aus der hundertjährigen Gerichtspraxis zu übernehmen ist, wie das bestehende Recht auszulegen ist und wie beim Fehlen einer Norm verfahren werden soll. In dieser Situation mußte die Ausarbeitung eines Zivilgesetzbuchs auf die Tagesordnung gesetzt werden. Diese Arbeit hat im Januar 1954 begonnen und dauerte bis zum Sommer 1957. Die Organisation und Lenkung der Arbeiten sowie die Begründung des Entwurfs war Aufgabe des Ministeriums der Justiz. Die einzelnen Abschnitte des Gesetzes selbst wurden von Juristen aus Theorie und Praxis, von Mitarbeitern wissenschaftlicher Institute und der Justizorgane ausgearbeitet. Die Textentwürfe wurden in einer Regierungskommission diskutiert, und auch die Regierung selbst hat sich mit mehreren wichtigen Fragen beschäftigt. Durch diese Methode konnte bei Einbeziehung eines breiten Kollektivs die einheitliche Leitung gesichert werden. Die erste Fassung des Entwurfs wurde den Gerichten, einigen Rechtsanwaltskollegien und dem Ungarischen Juristenverband zur Begutachtung vorgelegt. Jetzt ist der Entwurf veröffentlicht worden und wird im ganzen Lande von der Bevölkerung diskutiert. III Bei der Schaffung des Entwurfs wurde davon ausgegangen, daß das Gesetz sich über alle in der Entwicklung befindlichen Gebiete des Zivilrechts erstrecken muß. Es sollte keine detaillierte, kasuistische Regelung enthalten, jedoch eine feste, umfassende Regelung der Rechte und Pflichten der Staatsbürger, ihrer Organisationen und der staatlichen Organe anstreben und so ein einheitliches Zivilrecht schaffen. Auf gewissen Gebieten wurde die Möglichkeit einer weiteren, detaillierten Regelung offengelassen. Der Entwurf besteht aus 647 Paragraphen. Er ist also etwas länger als das Zivilgesetzbuch der RSFSR oder der CSR. Es ist anzunehmen, daß sich als Ergebnis der Diskussion die Zahl der Paragraphen noch etwas erhöhen wird. Der Entwurf besteht aus fünf Teilen: aus den die Grundprinzipien festlegenden Einführungsbestimmungen (§§ 1 6), den Normen über die Personen (§§ 7 bis 74), über das Eigentumsrecht (§§ 75 178), über die 27 7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 277 (NJ DDR 1958, S. 277) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 277 (NJ DDR 1958, S. 277)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Hauptabteilung und der Abteilung strikt zu gewährleisten ist. Über die Aufnahme des BeSucherVerkehrs von Strafgefangenen, deren Freiheitsstrafe im Verantwortungsbereich der Abteilung vollzogen wird, entscheidet der Leiter der Abteilung über die Art der Unterbringung. Weisungen über die Art der Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern - politisch-ideologische Erziehung und Befähigung der Kontroll- und Sicherungskräfte zur Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Verfassung void anderer Rechtsvorschriften gewährleistet. Die Verantwortung Staatssicherheit als zentrales staatliches Organ für die Gewährleistung der staatlichen besteht in der Realisierung folgender Hauptaufgaben: Aufklärung und Bekämpfung der Pläne und Absichten des Gegners und die Einleitung offensiver Gegenmaßnahmen auf politischem, ideologischem oder rechtlichem Gebiet, Aufdeckung von feindlichen Kräften im Innern der deren Unwirksammachung und Bekämpfung, Feststellung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen gesehen. Es geht also insgesamt darum, die operative Bearbeitung von Personen Vorkommnissen direkter, ausgehend von den entsprechenden Straftatbeständen, zu organisieren.

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