Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 268

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 268 (NJ DDR 1958, S. 268); Überprüft wurden die Rechtsprechung des Bezirksgerichts, insbesondere alle Strafsachen seit Ende 1956, und die Arbeit der Justizverwaltungsstelle. Um letztere richtig einschätzen zu können, erfolgten in Übereinstimmung mit der Brigade der Obersten Staatsanwaltschaft Überprüfungen bei den Kreisgerichten Halberstadt, Klötze und Magdeburg Süd/Ost. Außerdem wurden die Kreisgerichte Gardelegen, Stendal, Haldensleben, Wolmirstedt, Magdeburg-Süd und Magdeburg-Nord wegen bestimmter Einzelfragen aufgesucht. Aussprachen fanden ferner mit dem Direktor des Kreisgerichts Schönebeck und mit dem Vorsitzenden des Rechtsanwaltskollegiums statt. Zu Beginn der Revision am 13. März 1958 wurde bei der Bezirksleitung der SED eine grundlegende Aussprache mit allen Brigademitgliedern durchgeführt. Die dabei gegebenen Hinweise dienten der Brigade als Anknüpfungspunkte für ihre Arbeit und erleichterten diese wesentlich. Unterstrichen werden muß auch die gute Unterstützung durch die von der Brigade aufgesuchten Kreisleitungen der SED. Da der Brigade vor Beginn der Revision weder Urteile des Bezirksgerichts noch Protokolle über Dienstbesprechungen oder Ddrektorentagungen zur Verfügung standen, konnten alle Unterlagen erst am Revisionsort eingesehen und ausgewertet werden. Infolgedessen dauerte die Revision etwas länger, als ursprünglich geplant war. In den ersten drei Tagen der Revisionszeit nutzten die Brigademitglieder auch noch die Gelegenheit, um an Schöffenwählversammlungen teilweise sogar als Referenten teilzunehmen. Im folgenden sollen nur einige Hauptprobleme der Revision behandelt weiden. Hervorzuheben ist zunächst die gute Arbeit aller Mitarbeiter der Gerichte und der Justizverwaltungsstelle bei der Durchführung der Schöffenwahlen, die mit dazu führte, daß das Kreisgericht Oschersleben als erstes Kreisgericht der DDR die Schöffenwahl erfolgreich abschloß*. Dennoch gab es einige Mängel bei der Kontrolle von Vorbereitung und Ablauf der Wahlen durch die Instrukteure. So konnten z. B. in den letzten Tagen einige Gerichte mehrere Tage lang den gleichen Stand der Durchführung von Wahlversammlungen melden, ohne daß die Justizverwaltungsstelle etwas veranlaßte. Positiv ist hingegen wieder, daß im Bezirk guter Kontakt mit der Nationalen Front, mit dem FDGB und besonders mit den Räten der Kreise und Gemeinden und vielen Betrieben hergestellt wurde, der in Zukunft nicht nur beibehalten werden, sondern noch erweitert werden muß. In der Vergangenheit war die politische Anleitung durch die Justizverwaltungsstelle ungenügend. Sowohl in den Direktorentagungen als auch in den Stützpunktbesprechungen und Arbeitsberatungen der Abteilungen war die Behandlung zentraler Aufgaben in der Regel eine formale Wiedergabe ohne richtige und überzeugende politische Argumentation. Das 30., 32., 33. und 35. Plenum des Zentralkomitees der SED wurden zwar in der Betriebsparteiorganisation gründlich behandelt, aber in der staatlichen Arbeit nicht mit den konkreten Aufgaben verbunden. Das führte dann auch dazu, daß die Instrukteure bei ihren Instruktionen der Entwicklung der politischen Arbeit nur imgenügende Aufmerksamkeit schenkten und keine Kenntnis über die Arbeit der Parteiorganisation der von ihnen besuchten Gerichte hatten. Dadurch konnte es z. B. geschehen, daß sich der Direktor des Kreisgerichts Gardelegen zu einem „Pascha“ entwickelte, der die Parteiorganisation ausschaltete’ und Mitarbeiter der Justizverwaltung über den wahren Zustand des Gerichts täuschte. Auch in Stendal war die Arbeit der Parteiorganisation unbefriedigend: Es gab keine Auseinandersetzungen über den dialektischen Materialismus; von 20 Genossen gehören noch 10 der Kirche an und erst in der Berichtswahlversammlung gab es darüber Auseinandersetzungen. Beim Kreisgericht Halberstadt verstand es die Betriebsparteiorganisation nicht, dem Direktor zu helfen. Dieser Direktor, der sehr viel politische Kleinarbeit leistet und auch jederzeit bereit ist, dem Ruf der Partei der Arbeiterklasse zu folgen, vergißt aber in erster * vgl. hierzu den Bericht des Kreisgerichtsdirektors auf S. 280 dieses Heftes. Linie, sein großes Gericht politisch richtig zu leiten; er erkennt nicht die Schwerpunkte der Rechtsprechung und verliert sich in Kleinigkeiten. Hier hätte der Instrukteur mit Unterstützung der Parteiorganisation schon längst Hilfe leisten können. Auch in der Justizverwaltungsstelle selbst wurde die Parteiorganisation nicht zur mobilisierenden Kraft, die hüft, Fehler und Mängel zu überwinden. Es hat hier zwar in letzter Zeit Auseinandersetzungen mit dem Leiter gegeben, aber vorher duldeten die Genossen, daß der Leiter das Kollektiv vernachlässigte, daß er selbst bei seinem „Freund“, dem Kreisgerichtsdirektor von Gardelegen, kontrollierte und daß noch andere Mitarbeiter der Dienststelle an Trinkgelagen teilnahmen. Es wurde nichts getan, um den Leiter zu veranlassen, regelmäßig an den Dienstbesprechungen der Abteilungen teilzunehmen. Auch der Überwindung der stark verbreiteten Ressortarbeit schenkten die Genossen keine Aufmerksamkeit. Die sehr schlechten Kontakte zur Bezirksstaatsanwaltschaft, zum Bezirksgericht und zum'Rechtsanwaltskollegium an der letzten Jahresversammlung nahm z. B. kein Vertreter der Justizverwaltungsstelle teil wurden nicht mit Hilfe der Parteiorganisation verbessert. Bei der Heranbildung der Kader und deren richtiger Einschätzung gab es keine Signale. Dadurch war es möglich, daß der Leiter und sein Stellvertreter die Leistungszuschläge in der Regel willkürlich festlegten, wobei eine starke Gleichmacherei zutage trat. Durch die ausschließliche Bewertung der fachlichen Leistungen wurde die Entfaltung einer guten gesellschaftlichen Arbeit behindert. Das undialektische Herangehen an die Arbeit führte in der Justizverwaltungsstelle dazu, daß keine Schwerpunkte herausgearbeitet und in den Direktorentagungen verallgemeinert wurden. Deshalb sahen die Kreisgerichtsdirektoren in diesen Tagungen von den letzten 'beiden im Februar und März 1958 abgesehen auch keine Hilfe für ihre Arbeit. Es fehlte daher auch an einer gründlichen Diskussion und kam nur zu einer Behandlung von „Fällen“. Die Rechtsprechung der Kreisgerichte im Bezirk Magdeburg kann im allgemeinen als befriedigend eingeschätzt werden. Dennoch gibt es Fälle, insbesondere bei Rowdytum, in denen die Gerichte unparteilich entscheiden. Ein Richter des Kreisgerichts Magdeburg Süd/Ost versuchte z. B., die Angeklagten zu entschuldigen, indem er in der Urteilsbegründung die Betriebsparteiorganisation oder die Gewerkschaft mitverantwortlich machte, wenn ein Angeklagter hetzte oder stahl. Er ist an die Verfahren nicht vom Klassenstandpunkt herangegangen und daher zu falschen Entscheidungen gekommen. Ein weiteres Beispiel grob unparteilicher Entscheidung ist das Urteil des Kreisgerichts Halberstadt -in der Strafsache 2 S 96/58, durch das der Angeklagte wegen unbefugten Waffenbesitzes zu zwei Monaten Gefängnis bedingt verurteilt wurde. Der Angeklagte war früher Mitglied des Stahlhelms, der SA und der NSDAP gewesen. In seiner Wohnung hatte er eine schwarz-weiß-rote Fahne und ein Bild von Adenauer aufgehängt. Zur Begründung der bedingten Verurteilung führte das Gericht u. a. aus: „Dem Angeklagten ist zu folgen, wenn er erklärt, daß er Waffen und Munition nicht in Verfolgung irgendeiner Absicht aufbewahrte. Dafür spricht, daß die Gegenstände nicht versteckt waren. Die Kammer ist der Überzeugung, daß die Vollziehung einer Freiheitsstrafe bei dem Angeklagten, der 74 Jahre alt ist, unangebracht erscheint. Es muß dabei berücksichtigt werden, daß in einem solchen Alter angesichts der politischen Vergangenheit des Angeklagten mit der Vollziehung einer Freiheitsstrafe keinerlei erzieherische Wirkung erreicht wird.“ Dasselbe Gericht hat in der Strafsache S 64/58 den Angeklagten, der den Bürgermeister seiner Gemeinde als „Lump, Strolch, Schwein“ Gezeichnete, wegen Staatsverleumdung gern. § 20 StEG zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt. Der Staatsanwalt hatte eine Gefängnisstrafe von drei Monaten beantragt. Das Gericht begründete das Abweichen vom Antrag damit, daß .„der Angeklagte bei der Tatausführung unter Alkoholeinfluß stand“. Nun7ist es eine bekannte Tatsache, daß gerade im angetrunkenen Zustand schneller Äußerungen gemacht werden, die man normalerweise nicht ausspricht. Auch hier hat das Kreis- 268;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 268 (NJ DDR 1958, S. 268) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 268 (NJ DDR 1958, S. 268)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin notwendige Art der Unterbringung und Verwahrung auf der Grundlage - der Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts über den Vollzug der Unte suchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten sind durchzusetzen, den spezifischen Erfördernissen Rechnung getragen wird, die sich aus der konzentrierten Unterbringung Verhafteter in einer Untersuchungshaftanstalt ergeben, das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche und Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, genutzt werden. Dabei ist stets auch den Erfordernissen, die sich aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die qualitative Erweiterung des Bestandes an für die Vor- gangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Opv rationsgebiet hat grundsätzlich in Abstimmung und Koordinierung anderen ;Mler. der sowie der operativen Mittel und Methoden eine hohe Wachsamkeit und Geheimhaltung sowie die Regeln der Konspiration und Wachsan keit sowie die Trennungsgrundsätze einzuhalten. Die Übernahme Übergabe von Personen, schriftlichen Unterlagen und Gegenständen, hat gegen Unterschriftsleistung zu erfolgen. Die Übernahme Übergabe von Personen hat in der Regel persönlich zu erfolgen, wobei die Mentalität Gesichtspunkte des jeweiligen Inoffiziellen Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Der Abbruch der Zusammenarbeit. Ein Abbrechen der Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsführer diesen ständig zur erforderlichen, auf die kritische .,-ertung erzielter Untersuchungsergebnisse und der eigenen Leistung gerichteten Selbstkontrolle zu erziehen. uc-n.

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