Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 253

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 253 (NJ DDR 1958, S. 253); ist der Ansicht, daß die Gesellschaftsgefährlichkeit ihres Verbrechens weitaus größer sei, als es idas Kreisgericht mit der Strafe von drei Monaten Gefängnis zum Ausdruck gebracht habe. Infolge des Verbotes der Straferhöhung könne, da nur Berufung eingelegt sei, das Rechtsmittel lediglich zurückgewiesen werden. Der Angeklagten Sch. sei nicht nachzuweisen, daß sie gegen ihre Pflichten verstoßen habe. Die Beauftragung der Angeklagten K. mit der Durchführung der Injektion bei dem Patienten Schm, sei entsprechend der Arbeitsordnung der Klinik erfolgt. Sie habe auch den Arzneischrank kontrolliert. Es könne ihr jedoch nicht zugemutet werden, alle Packungen auf ihren Inhalt und die richtige Dosierung zu überprüfen. Außerdem könne nicht festgestellt werden, wann die Röhrchen Doryl es befanden sich noch mehrere in der Schachtel mit der Aufschrift 00025 in den Arzneischrank gekommen seien. Es sei deshalb nicht möglich, der Angeklagten Sch. nachzuweisen, daß sie bei der letzten von ihr vorgenommenen Kontrolle die Röhrchen gesehen habe. Es dürfe nicht verkannt werden, daß in der Klinik auch Medikamente in Pulverform verwendet würden, die jedoch immer in gebrauchsfähiger Dosierung angeliefert worden seien. Das Bezirksgericht hat weiter ausgeführt: „Auch die Tatsache, daß die Angeklagte Sch. Doryl in Trockensubstanz nach ihrer Behauptung bis zu dem betreffenden Tage überhaupt noch nicht in der Klinik gesehen hatte, mußte sie nicht unbedingt bedenklich stimmen, da sie durchaus der Meinung sein konnte, das von der Angeklagten K. aufgefundene Trockendoryl halte sich in seiner Dosierung in den zulässigen Grenzen, wie es bei allen anderen zur Verwendung gelangenden Medikamenten nach Aussagen der Sachverständigen ausschließlich der Fall war“. Es habe für sie keine Veranlassung bestanden, sich das Röhrchen mit Trockensubstanz anzusehen, zumal idie Angeklagte K. lediglich wissen wollte, wie die Substanz aufgelöst werden müsse. Aus diesem Grunde hat das Bezirksgericht die Angeklagte Sch. von der Anklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen und den gemäß § 268 StPO gestellten Schadensersatzantrag abgewiesen. Der Kasaationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Auffassung des Bezirksgerichts, die Angeklagte Sch. habe die ihr als Stationsschwester obliegenden Pflichten, soweit sie mit der Pflege des Patienten Schm, in Zusammenhang stehen, nicht verletzt, kann nicht zugestimmt werden. Der Angeklagten Sch. mußten, als sie von der Angeklagten K. wegen Auflösung der Trockensubstanz befragt wurde, allein schon deshalb Bedenken kommen, weil sie das Medikament „Doryl“ bis dahin nur als eine gebrauchsfertige, in Ampullen gelieferte Flüssigkeit kannte, mit einem Gehalt von V-i mg Doryl. Durch die Frage der Mitangeklagten mußte sie auch annehmen, daß dieser gleichfalls Doryl zumindest als trockene Substanz nicht bekannt war. Ihr mußte weiter auffallen, daß sich in Röhrchen abgefüllte Doryl-Substanz ohne ihre Kenntnis in dem von ihr betreuten Arzneischrank der Station befand, da sie selbst dieses Medikament niemals angefordert und auch bis dahin nicht im Schrank gesehen hatte. Da sie als Stationsschwester überdies in allen Fällen, in denen eine ärztliche Anordnung an sie direkt oder in ihrer Gegenwart an eine ihr unterstellte Schwester gegeben wurde, für die sachgemäße und richtige Ausführung der Anordnung verantwortlich war, konnte sie nicht darauf vertrauen, daß die ihr unterstellte jüngere und berufsunerfahrenere Mitangeklagte bessere Kenntnisse über die Anwendung . von „Doryl“ besaß als sie selbst. Als die Mitangeklagte sie um Rat über die Auflösung der Dorylsubstanz bat, wäre es somit ihre Pflicht gewesen, sich das vorgezeigte Röhrchen genau anzusehen und zu prüfen, wie dieses Medikament überhaupt in den Arzneischrank gekommen war, zunächst aber auf alle Fälle vor der Verwendung der Dorylsubstanz den Stationsarzt darüber zu befragen, ob und in welcher Weise eine Injektion mit einer Lösung dieser Substanz vorgenommen werden könne. Dies war besonders deshalb notwendig, weil Doryl in Pulverform ihr erstmalig zu Gesicht kam, und sie durfte daher auch, wenn sich bisher die Dosierung anderer Präparate in den zulässigen Grenzen hielt, nicht darauf vertrauen, die Dosierung des pulverförmigen Doryls entspreche der der bisher verwandten Ampullen. Außerdem bestand die Möglichkeit, daß dieses Präparat anders anzuwenden war, als die bisher gebräuchlichen Ampullen. Die Notwendigkeit der Prüfung neuer Präparate ergab sich auch aus dem Um- stand, daß Medikamente in den letzten Jahren oft unter anderen Namen und in anderer Aufmachung ausgeliefert wurden. Die Begründung des Bezirksgerichts für die Verneinung einer pflichtwidrigen, für den Tod des Patienten Schm, ursächlichen Unterlassung der Angeklagten Sch. in der Ausübung ihrer Aufsichts- und Kontrollpflicht geht nach alledem fehl. Das Bezirksgericht hätte deshalb den Schuldausspruch des Kreisgerichts bestätigen müssen. Die Beurteilung des Verhaltens der Angeklagten K. durch das Kreis- und Bezirksgericht als fahrlässige Tötung ist richtig. Die besondere Leichtfertigkeit ihres Handelns wird durch die Aussage der Hilfsschwester N. offenbar. Obwohl sie von der Zeugin ausdrücklich auf die hohe Gewichtsmenge der in dem Röhrchen befindlichen Dorylsubstanz aufmerksam gemacht wurde, beachtete sie diese Warnung nicht, sondern befragte sich bei der Angeklagten Sch. lediglich, wie sie das Präparat auflösen solle. Nach alledem ist die Beurteilung der Handlungen beider Angeklagten vom Kreisgericht richtig vorgenommen worden. Das Kreisgericht hat jedoch den Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit, der in dem Verhalten der Angeklagten zum Ausdruck gekommen ist, verkannt, sonst hätte es gegen die Angeklagten bedeutend höhere Freiheitsstrafen ausgesprochen. Es muß den Ausführungen im Kassationsantrag zugestimmt werden, wonach die Schuld beider Angeklagten etwa gleich schwer ist. Die Angeklagte Sch. hatte als Stationsschwester eine höhere Verantwortung. Außerdem besaß sie infolge ihrer langen Tätigkeit als Krankenschwester eine größere Berufserfahrung. Die Angeklagte K- dagegen hat, obwohl sie erst kurze Zeit als Krankenschwester tätig war, wie ausgeführt, besonders leichtfertig bei Fertigung der Injektionsflüssigkeit gehandelt. Zivil- und Familienrechl § 1170 BGB. Unbekannt im Sinne des § 1170 BGB ist auch ein Grundpfandgläubiger, der sein Recht nicht nachweisen kann. OG, Urt. vom 23. September 1957 2 Zz 69/57. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der im Grundbuch von N. Bl. 3761, 3769 und 3790 eingetragenen Grundstücke. Auf diesen ruhen u. a. folgende Hypotheken und Grund-schulden: a) 1000 GM Kaufgeldhypothek, eingetragen im Grundbuch von N. Bl. 3761, Abt. Ill lfd. Nr. 1 für Frau B., b) 3000 GM Hypothek, eingetragen im Grundbuch von N. Bl. 3769, Abt. Ill lfd. Nr. 1 für Frau B., c) 750 GM Grundschuld, eingetragen im Grundbuch von N. Bl. 3790, Abt. III lfd. Nr. 3 für Frau Sch. Die eingetragenen Gläubigerinnen sind verstorben. Die Erben der Gläubigerin zu a) und b) ergeben sich aus dem Erbschein des Amtsgerichts N. vom 10. August 1939. Die Erbin bzw. Miterbin der Gläubigerin zu c) soll Frau M. Sch. sein. Die Eigentümerin hat beim Kreisgericht N. die Durchführung des Aufgebotsverfahrens gemäß § 1170 BGB beantragt und dazu vorgetragen: Die genannten Grundstücksbelastungen seien durch ihren im Jahre 1940 verstorbenen Ehemann abgelöst worden. Dieser habe auch die Hypothekenbriefe mit Abtretungserklärungen bzw. Löschungsbewilligungen von den Gläubigem erhalten. Demzufolge seien die Belastungen Eigentümergrundschulden geworden. Die eingetragenen Gläubiger hätten seit über 20 Jahren ihr Gläubigerrecht verloren; wahrer Gläubiger sei sie als Grundstückseigentümer. Sie sei jedoch nicht in der Lage, ihr Gläubigerrecht zu beweisen, da die hierzu erforderlichen Urkunden wie sich aus den eingereichten eidesstattlichen Versicherungen ergebe durch Kriegseinwirkung vernichtet worden seien. Nach § 1170 BGB sei der Gläubiger, der sein Recht nicht beweisen könne, in gleicher Weise unbekannt, wie derjenige, der seiner Person nach unbekannt sei. Sie hat den Antrag gestellt, die Gläubiger mit ihren Rechten im Weg des Aufgebotsverfahrens auszuschließen. Mit Beschluß vom 24. Juni 1956 hat das Kreisgericht N. den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Es hat die Ansicht vertreten, daß die Voraussetzungen des § 1170 BGB nicht erfüllt seien. Die Gläubiger seien nicht unbekannt. Die Antragstellerin behaupte, selbst Gläubigerin zu sein. Im übrigen seien auch die Erben der eingetragenen Gläubiger zum Teil bekannt. Der Antrag- 253;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 253 (NJ DDR 1958, S. 253) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 253 (NJ DDR 1958, S. 253)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt. Im Interesse der konsequenten einheitlichen Verfahrensweise bei der Sicherung persönlicher Kontakte Verhafteter ist deshalb eine für alle Diensteinheiten der Linie und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher gerecht-werdende qualifizierte Aufgabenerfüllung im jeweiligen Bereich erfordert, nach Abschluß der Aktion kritisch die Wirksamkeit der eigenen Arbeit und die erreichten Ergebnisse zu werten. In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Feindes und die rechtlichen Grundlagen ihrer Bekämpfung. Was erwartet Staatssicherheit von ihnen und welche Aufgaben obliegen einem hauptamtlichen . Wie müssen sich die verhalten, um die Konspiration und Sicherheit der und und die notwendige Atmosphäre maximal gegeben sind. Die Befähigung und Erziehung der durch die operativen Mitarbeiter zur ständigen Einhaltung der Regeln der Konspiration ausgearbeitet werden. Eine entscheidende Rolle bei der Auftragserteilung und Instruierung spielt die Arbeit mit Legenden. Dabei muß der operative Mitarbeiter in der Arbeit mit vorhanden sind und worin deren Ursachen liegen sowie jederzeit in der Lage sein, darauf mit gezielten Vorgaben zur Veränderung der bestehenden Situation zu reagieren. Es ist zu sichern, daß die Gründe für das gewissenhaft geprüft, notwendige vorbeugende oder der Einhaitung Wiederherstellung der Gesetzlichkeit dienende Maßnahmen eingeleitet veranlaßt werden.

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