Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 252

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 252 (NJ DDR 1958, S. 252); krankhafter Störung der Geistestätigkeit unfähig war, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Durch die später einsetzende klinische Behandlung des Beschuldigten wurde erreicht, daß er in den letzten Wochen anfallsfrei war. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Bezirksgericht festgestellt, daß der Beschuldigte Handlungen, die gemäß Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit Strafe bedroht sind, im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) begangen hat. Den Antrag des Staatsanwalts auf Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- und Pflegeanstalt gern. § 42 b StGB hat es mit der Begründung abgelehnt, daß der Beschuldigte durch die klinische Behandlung anfallsfrei geworden sei und er bei Befolgung der ärztlichen Anordnungen auch künftig von epileptischen Anfällen verschont bleiben werde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und des Verhaltens des Beschuldigten in der Hauptverhandlung sei mit einer Rückfälligkeit des Beschuldigten, durch die die öffentliche Sicherheit gefährdet werden könne, nicht zu rechnen. Gegen dieses Urteil hat der Staatsanwalt des Bezirks Protest eingelegt. Der Protest hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Feststellungen des Bezirksgerichts über die dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen und die Feststellung, daß der Beschuldigte diese mit Strafe bedrohten Handlungen im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) begangen hat, unterliegen keinerlei Beanstandungen. Sie werden mit dem Protest auch nicht angefochten; von ihnen ist deshalb auszugehen. Dem Protest ist darin zuzustimmen, daß das Bezirksgericht nicht alles getan hat, um sich ein genaues Bild über den derzeitigen Gesundheit- und Geisteszustand des Beschuldigten zu verschaffen. Es hätte sich nicht damit begnügen dürfen, das Zusatzschreiben des Psychiaters zu dem von ihm erstatteten Gutachten zu verlesen, sondern den Sachverständigen in der Hauptverhandlung hören müssen. Dies wäre insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil der Sachverständige in dem betreffenden Schreiben ausführt, daß bei dem Beschuldigten auch jetzt noch psychische Veränderungen bestehen, die Zeichen einer epileptischen Wesensveränderung sind, und er deshalb laufend in nervenärztlicher Überwachung bleiben müsse. Das Gericht hätte durch Befragung des Sachverständigen feststellen müssen, inwieweit die Geistestätigkeit des Beschuldigten durch die bei ihm noch immer bestehenden psychischen Veränderungen i. S. von § 51 Abs. 1 oder 2 StGB beeinträchtigt wird. Nur für den Fall, daß von dem Sachverständigen eine Beeinträchtigung der Geistestätigkeit des Beschuldigten verneint werden würde, d. h. auch eine verminderte Zurechnungsfähigkeit ausscheiden würde, könnte von einer Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- und Pflegeanstalt abgesehen werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß ein Beschuldigter, der im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit mit Strafe bedrohte Handlungen begangen hat, auch dann in einer Heil-und Pflegeanstalt unterzubringen ist, wenn bei ihm zum Zeitpunkt der Durchführung des Verfahrens zwar nicht mehr die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB, wohl aber die des § 51 Abs. 2 StGB vorliegen und die öffentliche Sicherheit seine Unterbringung erfordert, weil in diesem Falle die die Unterbringung erforderlich machende Gefahrenlage nicht beseitgt ist. Vom Bezirksgericht ist ferner der schriftliche Hinweis des Sachverständigen nicht beachtet worden, daß die Angehörigen auf die strikte Einhaltung der ärztlichen Anweisungen durch den Beschuldigten und auf dessen geregelte Lebensführung achten müßten, damit die öffentliche Sicherheit nicht wieder durch krankhafte Störungen der Geistestätigkeit des Beschuldigten gefährdet wird. Es hätte sich sonst nicht mit der Feststellung begnügt, daß der Beschuldigte das ehrliche Bemühen gezeigt habe, in Zukunft den ärztlichen Anordnungen Folge zu leisten. Auf das Bemühen des Beschuldigten kommt es jedoch wie das Schreiben des Psychiaters eindeutig besagt nicht maßgeblich an. Entscheidend ist vielmehr, ob bei einer Entlassung des Beschuldigten aus der Heilanstalt durch die Angehörigen die Gewähr dafür gegeben ist, daß er im Interesse der öffentlichen Sicherheit laufend einem Nervenarzt zur Kontrolle zugeführt wird und die ärztlichen Vorschriften strikt befolgt werden. Auch über diese Frage hätte sich das Bezirksgericht durch Erforschung der Famihenverhältnisse des Beschuldigten (Einholung einer Beurteilung über die Verhältnisse im Elternhaus sowie Vernehmung der Eltern) Klarheit verschaffen müssen. Da das Bezirksgericht der ihm obliegenden Pflicht zur allseitigen Erforschung der Wahrheit (§ 200 StPO) nicht ausreichend nachgekommen ist, war das Urteil unter Belassung der Feststellungen über das Tatgeschehen und der Feststellung, daß der Beschuldigte die mit Strafe bedrohten Handlungen im Zustand der Zurechnumgsunfähigkeit begangen hat, aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Bezirksgericht zu-zurückzuverweisen. § 222 StGB. Zur Sorgfaltspflicht einer Stationskrankenschwester bei Verabreichung eines ihr vorher nicht bekannt gewesenen Medikaments. OG, Urt. vom 7. Januar 1958 - 2 Zst III 98/57. Die Angeklagte Sch., die 1939 das Staatsexamen als Krankenschwester ablegte, war seit 1953 Stationsschwester in der Neuro-Chirurgischen Abteilung der Universitätsklinik. Die Angeklagte K., die im Jahre 1954 das Staatsexamen als Krankenschwester abgelegt hat, arbeitete auf der Station der Angeklagten Sch. Die Angeklagten arbeiteten bisher zuverlässig und gewissenhaft. Sie hatten seit dem 26. Februar 1957 den Patienten Schm, zu pflegen, der eine schwierige Operation durchgemacht hatte. Da der Patient nicht spontan Wasser lassen konnte, wurde vom Stationsarzt am 1. März 1957 eine Spritze Doryl verordnet. Die Injektion führte die Schwester R. durch. Bei der Visite am 2. März 1957, an der die Angeklagte Sch. teilnahm, verordnete der Stationsarzt wiederum eine Ampulle Doryl. Die Angeklagte K., die bei Schm. Sitzwache hatte, hörte ebenfalls die Anweisung des Arztes. Die Angeklagte Sch. gab diese Anweisung an die Angeklagte K. weiter. Da diese im Arzneischrank keine Ampullen vorfand, nahm sie ein Röhrchen, das sich in der Schachtel befand, in der sonst die Doryl-Ampullen lagen, an sich und begab sich zur Stationsschwester, der Angeklagten Sch. Auf Befragen erklärte diese, ohne das Röhrchen auf die Menge der Trockensubstanz Doryl zu überprüfen, der Inhalt müsse mit Kochsalzlösung oder mit destilliertem Wasser aufgelöst werden; wenn es nicht klumpe, sei es schon richtig. Daraufhin löste die Angeklagte K. den Inhalt des Röhrchens, bestehend aus 1 g Substanz, in 1 ccm Flüssigkeit auf und injizierte die Lösung. Kurz nach der Injektion verstarb der Patient Schm, an zentraler Atem-und Kreislauflähmung. Die in dem Röhrchen befindliche Menge Doryl war die viertausendfache Dosis gegenüber einer Ampulle Doryl, die nur V mg enthielt. Das Kreisgericht war der Auffassung, daß die Angeklagte Sch., die Doryl noch nicht in Pulverform kannte, als Stationsschwester verpflichtet gewesen wäre, das von der Angeklagten K. vorgezeigte Röhrchen zu überprüfen. Sie hätten, da sie ein derartiges Präparat noch nicht kannten, einen Arzt über die Anwendung befragen müssen. Das Kreisgericht hat .die Angeklagten der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) schuldig gesprochen und die Angeklagte Sch. zu sechs Monaten und die Angeklagte K. zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Außerdem hat es die Angeklagten verurteilt, als Gesamtschuldner den entstandenen Schaden gegenüber der Ehefrau U. Schm, und den Kindern Klaus-Bernd und Lutz Schm., zu ersetzen. Auf die gegen dieses Urteil eingelegten Berufungen der Angeklagten hat das Bezirksgericht H. nach Durchführung einer eigenen Beweisaufnahme am 17. Juli 1957 die Berufung der Angeklagten K. zurückgewiesen und -die Angeklagte Sch. von der Anklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Es hat festgestellt, daß die Angeklagte K., als sie das Röhrchen mit 1 g Trockensubstanz Doryl dem Arzneischrank entnahm, von der Hilfsschwester N. aufmerksam gemacht worden sei, sich erst zu befragen, da es sich um 1 g Trockensubstanz gehandelt habe, während auf der Arzneischachtel deutlich lesbar die Bezeichnung „Doryl-Ampullen 50 Stück, 00025“ gestanden habe. Das Bezirksgericht war der Auffassung, daß die Angeklagte K. nun genau gewußt habe, daß die Dosierung in dem Röhrchen nicht mit den Ampullen übereinstimmte, da sie gehört hatte, .daß der Arzt eine Ampulle Doryl (% mg) verordnet hatte. Sie hätte nunmehr die Pflicht gehabt, besonders vorsichtig bei der Verwendung dieses Präparates zu sein. Es wäre notwendig gewesen, nicht nur die Stationsschwester auf die Menge aufmerksam zu machen, sondern sich auch bei einem Arzt zu befragen. Sie habe durch die Injektion bewußt fahrlässig den Tod des Patienten Schm, herbeigeführt. Das besonders verwerfliche und leichtfertige Verhalten der Angeklagten K. hat das Bezirksgericht bei der Würdigung seiner Feststellungen besonders angeführt; es 252;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der und der dazu dienen müssen, eine höhere operative Wirksamkeit in der gesamten Arbeit mit sowie ein Maximum an Sicherheit in den Systemen zu gewährleisten.

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