Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 249

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 249 (NJ DDR 1958, S. 249); Das Oberste Gericht hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß das Strafrechtsergänzungsgesetz mit seinen differenzierten' Strafandrohungen gegenüber Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik das mildere Gesetz i. S. des § 2 Abs. 2 StGB ist (vgl. NJ 1958 S. 68 und 175; ferner Lekschas in NJ 1958 S. 82 ff.). Der Angeklagte N. hat als aktives Mitglied der Spionageorgandsation „Zeugen Jehovas“ in Kenntnis ihrer Ziele entsprechend den Weisungen die Gruppen eines ganzen Kreises betreut, entwickelt und darüber mündlich und schriftlich berichtet. Der Angeklagte hat also nicht nur Verbindung zu einer verbrecherischen Organisation aufgencmmen und unterhalten, sondern darüber hinaus in ihrem Aufträge die Gruppen mit Hetzmaterial versorgt, sie in ihrer Entwicklung gefördert und darüber regelmäßig berichtet. Es war zu prüfen, ob es sich bei dem Inhalt der Berichterstattung um eine Übermittlung von Nachrichten i. S. des § 15 StEG oder um Nachrichten, die im politischen Interesse und zum Schutze der Deutschen Demokratischen Republik geheiinzuhalten sind, handelt (§ 14 StEG). Sowohl der Charakter der verbrecherischen Organisation als auch die Art und Weise der Berichterstattung (teils mündliche, teils verschlüsselte schriftliche Berichte) deren Inhalt er sich hartnäckig weigerte aufzudecken , zwingt zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte durch seine Berichterstattung als verantwortlicher Angehöriger einer Spionageorganisation Nachrichten übermittelte, die im politischen Interesse und zum Schutz der Deutschen Demokratischen Republik geheimzuhalten sind. Er hat dieser Organisation, der sich die Kriegstreiber zum Zwecke der Spionage und der Wühlarbeit gegen die Deutsche Demokratische Republik bedienen, Kenntnis über die Organisation und den Aufbau der von ihm betreuten und entwickelten Gruppen gegeben, ihr also Möglichkeiten verschafft, neue Anknüpfungspunkte zu finden, um die Zahl willfähriger Menschen im Dienste ihrer für den Staat der Arbeiter und Bauern gefährlichen Spionage- und Wühlarbeit zu vergrößern. Diese Tätigkeit des Angeklagten ist strafrechtlich daher nicht als Übermittlung von Nachrichten (§15 StEG) anzusehen, sondern wird vom Tatbestand der Spionage gern. § 14 StEG erfaßt. Der Angeklagte hat darüber hinaus fortgesetzt im Aufträge einer verbrecherischen Organisation Hetzschriften und Hetztraktate an die Gruppen weitergegeben. Die Hetzschriften richten sich in ihrem Inhalt gegen die Arbeiter-und-Bauem-Macht und gegen andere Völker, insbesondere gegen die Sowjetunion und Ungarn. Die im Rahmen seiner Tätigkeit als Versammlungsdiener durchgeführte staatsgefährdende Hetze erfüllt den Tatbestand des § 19 Abs. 2 und 3 StEG. Die auftragsgemäße Verbreitung von Hetzmaterial und die Betreuung der Gruppen sowie die darüber hinaus weisungsgemäß erfolgte laufende Berichterstattung setzt die Verbindungsaufnahme zu einer verbrecherischen Organisation voraus. Der Tatbestand der Verbindungsaufnahme (§ 16 StEG) steht in diesem Fall subsidär zu den verwirklichten Tatbeständen der Hetze und der Spionage. Er hätte dann Beachtung finden müssen, wenn die anderen Straftatbestände nicht verwirklicht worden' wären. Für die Anwendung der §§ 73 und 74 StGB ist daher insoweit kein Raum. Die Spionage- und Hetztätigkeit des Angeklagten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit. Das Bezirksgericht hat entsprechend Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik eine Strafe aus dem Gesamtverhalten' des Angeklagten gebildet. Da das strafbare Verhalten des Angeklagten nunmehr nach den Tatbeständen des StEG zu beurteilen war, wonach zwei selbständige strafbare Handlungen i. S. von §§ 14 und 19 Abs. 2 und 3 StEG vorliegen, mußten für diese Handlungen Einzelstrafen festgesetzt werden. § 14 StEG sieht drei Jahre Zuchthaus, § 19 Abs. 3 StEG ein Jahr Zuchthaus als Mindeststrafe vor. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils ergab, daß nach dem Grad der gesellschaftlichen Gefährlichkeit der Spionagetätigkeit des Angeklagten die hierfür erforderliche Einzelstrafe wesentlich höher als die Mindeststrafe von drei Jahren Zuchthaus sein müßte. Da die Mindeststrafe für die Hetze gern. § 19 Abs. 3 StEG ein Jahr Zuchthaus beträgt, würde die Summe der beiden Einzelstrafen die bisher vom Bezirksgericht erkannte Strafe übersteigen. Das aber würde gegen § 277 Abs. 1 StPO verstoßen. Die zu bildende Gesamtstrafe muß aber nach dem Gesamtumfang der Handlungen und der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit für die Sicherheit unseres Staates die Höhe der vom Bezirksgericht erkannten Strafe erreichen. Das Verbot der Straferhöhung (§ 277 Abs. 1 StPO) verbietet zwar, auf Einzelstrafen zu erkennen, die in ihrer Summe die vom Gericht erster Instanz erkannte Strafe übersteigen. Insoweit wird jedoch die Vorschrift des § 74 StGB zurückgedrängt, als mit ihr verlangt wird, daß die zu bildende Gesamtstrafe den Betrag der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen darf. Im vorliegenden Fall war daher aus den Einzelstrafen in Höhe der jeweils zwingend vorgeschriebenen Mindeststrafen auf eine Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus zu erkennen. Mit der Berufung der Angeklagten J. werden die tatsächlichen Feststellungen des angeforderten Urteils nicht angegriffen. Von ihnen ist daher auszugehen. Entgegen der Auffassung der Berufung hat bereits das Bezirksgericht die mit ihr vorgetragenen Umstände berücksichtigt. Es ist davon ausgegangen, daß die Tätigkeit der Angeklagten von dem Zeitpunkt an aktiver wurde, in dem der Angeklagte N. als verantwortlicher Vensammlumgsdiener die Betreuung der ihm unterstellten Gruppen übernahm. Die Berufung erstrebt ferner eine andere rechtliche Würdigung entsprechend dem am 1. Februar 1958 in Kraft getretenen Strafrechtsergänzungsgesetz. Sie umfaßt daher auch den Schuldausspruch des angefochtenen Urteils. Das StEG ist, wie bereits ausgeführt, als das mildere Gesetz i. S. des § 2 Abs. 2 StGB anzusehen. Die Angeklagte hat als verantwortliche Gruppendienerin ihre Gruppe entwickelt, eine weitere Person der Organisation der „Zeugen Jehovas“ zugeführt, Hetzbroschüren und Hetztraktate in den Gruppen besprochen und auch anderen Personen übergeben. Nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Bezirksgerichts ist nicht bewiesen, daß sie Berichte über ihre Tätigkeit an N. geliefert hat. Die Angeklagte hat die Hetzbrosehüren und Hetztraktate in den Gruppen besprochen und weitergegeben. Sie hat dies in der gesamten Zeit ihrer Tätigkeit als Gruppendienexin in regelmäßigen Abständen entsprechend den ihr erteilten Weisungen, also fortgesetzt und im Aufträge der verbrecherischen Organisation getan. Der Inhalt der Schriften richtet sich gegen die Arbeiter-und-Bauem-Macht und enthält Hetze gegen die sozialistischen Länder, insbesondere gegen die Sowjetunion und Ungarn, Die Hetze ist in ihrem Inhalt geeignet, eine feindliche Einstellung gegen die Deutsche Demokratische Republik und das übrige sozialistische Lager zu erzeugen. Die Handlungen der Angeklagten erfüllen den Tatbestand des § 19 Abs. 2 und 3 StEG. Für die rechtliche Beurteilung der Verbindung der Angeklagten zu der verbrecherischen Organisation „Zeugen Jehovas“ trifft das insoweit zu der Beurteilung der Straftaten des Angeklagten N. Gesagte ebenfalls zu. Die vom Bezirksgericht ausgesprochene Strafe von zwei Jahren Zuchthaus entspricht dem Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit der Handlungen der Angeklagten, Sie berücksichtigt auch ausreichend die in der Person der Angeklagten liegenden Umstände, soweit sie zu ihren Gunsten sprechen. §§ 19, 21 StEG. 1. Zur Gesellschaftsgefährlichkeit der Hetze. 2. Die berufliche Tätigkeit des Abgeworbenen als Motiv der Verleitung zum Verlassen der DDR. BG Magdeburg, Urt. vom 17. März 1958 1 BS 27/58. Der 1898 in Halle geborene Angeklagte hat den Gärtnerberuf erlernt und war als Pächter von Gartenbaubetrieben tätig. Vor 1933 ist er politisch nicht organisiert gewesen; 1937 trat er der NSDAP bei, seit 1945 hat er sich weder einer Partei noch einer demokratischen Massenorganisation angeschlossen. Aus der Bodenreform hatte der Angeklagte einen 12 Morgen großen Gartenbaubetrieb erhalten. Als er einige Jahre 249;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz, der insbesondere und des Gesetzes seine weitere Ausgestaltung erfuhr, erfordert vor allem,alle Maßnahmen streng auf der Grundlage des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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