Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 247

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 247 (NJ DDR 1958, S. 247); In Anbetracht all dieser Umstände ist der Senat zu der Auffassung gelangt, daß eine bedingte Verurteilung zu einer Strafe van sechs Klonaten Gefängnis mit einer zweijährigen Bewährungszeit den Umständen der Tat und der Person der Angeklagten vollauf gerecht wird. § 14 StEG. Vom Tatbestand des § 14 StEG werden auch solche Handlungen erfaßt, die auf den Aufbau und die Sicherung eines Spionagenetzes gerichtet sind, ohne daß es bereits zur Übermittlung von Spionageinformationen gekommen ist. OG, Urt. vom 5. März 1958 1 a Ust 10/58. Dem Urteil des Bezirksgerichts vom 27. Januar 1958 liegen folgende Feststellungen zugrunde: Im Dezember 1955 wurde der Angeklagte von einem in Westberlin wohnenden Freund, namens H., in einem Brief aufgefordert, ihn in Westberlin zu besuchen. Im Januar 1956 fuhr der Angeklagte zu H. Dieser erzählte dem Angeklagten, daß er durch eine bestimmte Tätigkeit Geld verdienen könne, ohne zunächst nähere Einzelheiten zu erwähnen. Als der Angeklagte zustimmte, brachte ihn H. am gleichen Tage zu dem Agenten des CIC N. Der sagte dem Angeklagten, daß er für eine amerikanische Organisation arbeite, und bot ihm an mitzuarbeiten. Nachdem der Angeklagte zugestimmt hatte, vereinbarten sie, noch im Januar wieder zusammenzukommen. Bei dem zweiten Zusammentreffen unterschrieb der Angeklagte einen Fragebogen und eine Verpflichtungserklärung. Der Agent N. erklärte dem Angeklagten, daß die amerikanische Spionagegruppe erst im Aufbau sei. Wenn dieser abgeschlossen sei, werde er monatlich 60 DM der Bank Deutscher Länder erhalten. Weiter vereinbarten sie, sich monatlich einmal zu treffen. Außerdem erhielt der Angeklagte eine Telefonnummer, um den Agenten vor den Zusammenkünften verständigen zu können. In der Folgezeit traf sich der Angeklagte jeden Monat mit dem Agenten in Westberlin. Bei der Zusammenkunft im Mai 1956 nahm der Angeklagte im Aufträge des Agenten N. einen Brief mit, der an eine ihm unbekannte Person in der Deutschen Demokratischen Republik adressiert war, und steckte ihn, wie vereinbart, in O. in einen Briefkasten. Im Juli 1956 forderte der Agent N. den Angeklagten auf, in seiner in der Nähe der Sektorengrenze gelegenen Wohnung Waffen und Munition unterzubringen. Dies lehnte der Angeklagte jedoch ab. Nunmehr ersuchte der Agent den Angeklagten, seine Wohnung für Übernachtungen von Personen zur Verfügung zu stellen. Diese Möglichkeit war für den sogenannten E-Fall vorgesehen. Hierin willigte der Angeklagte ein. Daraufhin kaufte N. zwei Anstecknadeln als Erkennungszeichen. Eine übergab er dem Angeklagten, während die zweite von der Person, die bei ihm übernachten sollte, vorgezeigt werden würde. Dieser Person hätte der Angeklagte dann Unterschlupf zu gewähren. Bei einer der Zusammenkünfte berichtete der Angeklagte auf eine Anfrage N. über die Bewachung der Sektorengrenze in S. durCh die Volkspolizei. Auf Grund dieser Feststellungen hat das Bezirksgericht den Angeklagten wegen Kriegshetze in der Begehungsform der Spionage Verbrechen gegen Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit der dagegen eingelegten Berufung wird im wesentlichen eine niedrigere Strafe erstrebt. Die Berufung konnte im Ergebnis keinen Erfolg haben. Aus den Gründen: Die tatsächlichen Feststellungen und deren rechtliche Beurteilung unterliegen keinerlei Beanstandungen, sie werden auch nicht angefochten; van ihnen ist daher auszugeilen. Da jedoch am 1. Februar 1958 das die Tatbestände des Art. 6 der Verfassung konkretisierende Strafrechtsergänzungsgesetz (StEG) in Kraft getreten ist, war zu prüfen, ob nunmehr dieses Gesetz angewendet werden muß (wird ausgeführt unter Hinweis auf NJ 1958 S. 68, 82 und 175). Mit der Zusage und dem Unterschreiben der Verpflichtungserklärung zur „Mitarbeit“ beim amerikanischen Geheimdienst CIC ist der Angeklagte Mitarbeiter dieser Gruppe des amerikanischen Geheimdienstes geworden. Dem Angeklagten ist auch, bei den einzelnen Zusammenkünften mit dem Agenten N. klargewarden, daß diese Gruppe des amerikanischen Geheimdienstes das Ziel verfolgt hat, die gesellschaftliche Ordnung in der Deutschen Demokratischen Republik mit allen Mitteln zu beseitigen. Daran hatte er insbesondere dann keinen Zweifel mehr, als er aufgefordert wurde, Waf- fen und Munition in seiner in der Nähe der Sektorengrenze gelegenen Wohnung zu verbergen. Zur Erreichung ihres Zieles war die im Aufbau befindliche Untergruppe des CIC bestrebt, sich Spionagestützpunkte in der Deutschen Demokratischen Republik zu schaffen. Deshalb erteilte sie ihren Agenten Spezialaufträge, durch die auch in besonderen Fällen ihr Spionagesyis)tem aufrechftenhalten und gesichert werden sollte. Wenn der Angeklagte auch abgelehnt hat, seine Wohnung zur Lagerung von Waffen und Munition zur Verfügung zu stellen, hat er sich doch andererseits zu einer für unseren Staat nicht minder gefährlichen Tätigkeit bereit erklärt, indem er damit einverstanden war, in seiner in der Nähe der Sektorengrenze gelegenen Wohnung Agenten des CIC Unterschlupf zu gewähren. Zu diesem Zrweck hat er auch ein vereinbartes Erkennungszeichen entgegengenommen. Demnach hat der Angeklagte an dem Aufbau und der Sicherung eines Spionagenetzes des CIC in der Deutschen Demokratischen Republik wesentlich mitgewirkt. Zur Sicherung des Spionagenetzes hat der Angeklagte auch über die zum Schutz der Sektorengrenze bei S. von der Deutschen Demokratischen Republik getroffenen Maßnahmen berichtet. Nicht nur die Übermittlung von Nachrichten, die im Interesse der Sicherheit unseres Staates geheimzuhalten sind, sondern auch die Mitwirkung am Aufbau und der Aufrechterhaltung einer Spionageorganisation wird vom Tatbestand des § 14 StEG (Spionage) erfaßt. Das ergibt sich daraus, daß § 14 StEG bereits das Unternehmen der Spionage unter Strafe stellt und damit die Grundlage bietet, ein im Aufbau begriffenes Spionagesystem im Keim zu zerschlagen. Die Handlungen des Angeklagten können auch nicht etwa als Beihilfe zur Spionage des CIC beurteilt werden. Die von den imperialistischen Staaten betriebene Spionage setzt grundsätzlich eine Teilung der Aufgabengebiete der in der Organisation tätigen Agenten voraus. So gibt es bestimmte Agenten, die nur Personen namhaft machen, die über geheimzuhaltende Tatsachen Auskunft geben können; andere, die dann solche Personen aufsuchen, um festzustellen, ab sie charakterlich und gesinnungsmäßig für ein derartiges Verbrechen in Betracht kommen; wieder andere sind damit beauftragt, die als geeignet erscheinend ausgesonderten Personen anzuwerben und ihnen gegebenenfalls konkrete Aufträge zu erteilen. Die Übermittlung der Spionageinformation wiederum geschieht häufig durch spezielle Agenten sogenannte Kuriere , für deren ungehindertes Passieren der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik und deren gelegentliche Übernachtung weitere spezielle Agenten eingesetzt sind. Ein solcher Agent war der Angeklagte. Er war, wie bereits dargelegt, ein notwendiges Kettenglied der genannten Spionageorganisation. Seine Handlungen dienten somit dem Aufbau und der Sicherung des CIC. Sie stellen daher selbst Spionage und keine Beihilfe zu dem Spionageverbrechen eines anderen dar. Die dem Urteil zugrunde liegenden Handlungen des Angeklagten erfüllen folglich den Tatbestand des § 14 StEG. § 14 StEG. Die Anwerbung von Bürgern der DDR zum Zwecke der Sammlung von Spionageinformationen stellt ein Unternehmen der Spionage i. S. des § 14 StEG dar. BG Schwerin, Urt. vom 27. Februar 1958 1 BS 6/58. Der in Westberlin wohnhafte Angeklagte war Mitglied der sog. Vereinigung der Opfer des Stalinismus (VOS) und stand auch mit der „Kampfgruppe gegen Unmenschlichkeit“ in Verbindung. Er wurde von einem gewissen K. aufgefordert, ihm Bürger der DDR zum Zwecke ihrer Anwerbung für Spionagetätigkeit zuzuführen, und erklärte sich dazu auch bereit. Der Angeklagte nahm daraufhin zu einer Reihe von Bürgern der DDR, deren Anschriften ihm von der VOS bekannt waren, Beziehungen auf und lud sie nach Westberlin ein. Hier warb er sieben Personen gegen Entgelt zur Durchführung von Spionageaufträgen an. Insbesondere sollten ihm Berichte über Objekte der in der DDR stationierten sowjetischen Streitkräfte und andere militärische Informationen geliefert werden. In weiteren neun Fällen gelang es dem Angeklagten nicht, Bürger der DDR zur Übernahme von Spionageaufträgen zu überreden. 247;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 247 (NJ DDR 1958, S. 247) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 247 (NJ DDR 1958, S. 247)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Leiter und der mittleren leitenden Kader gestellt werden. Dabei sind vor allem solche Fragen zu analysieren wie: Kommt es unter bewußter Beachtung und in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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