Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 24

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 24 (NJ DDR 1958, S. 24); Die dritte Gruppe besteht aus den §§ 106 Abs. 1, 174, 253 StGB, die ohne nähere gesetzliche Hinweise alternativ Zuchthaus oder Gefängnis androhen. Wie schon gesagt, ist für die Qualifizierung einer strafbaren Handlung als Verbrechen oder Vergehen entscheidend, welche Strafart für die Tat angedroht ist. Wenn, wie das in den oben beschriebenen Gruppen der. Fall ist, verschiedene Straf arten angedroht sind, so bestimmt grundsätzlich die in erster Linie, also die für das Grunddelikt angedrohte Strafart den Charakter der strafbaren Handlung, und zwar unabhängig davon, ob die für das Grunddelikt angedrohte Strafe oder wegen Vorliegens erschwerender oder mildernder Umstände die härtere Zuchthaus- oder mildere Gefängnisstrafe verwirkt ist. Das bedeutet für die der ersten Gruppe zuzurechnenden Bestimmungen, daß z. B. ein wegen mildernder Umstände nur mit Gefängnis zu bestrafender schwerer Diebstahl oder Totschlag3 als Verbrechen i. S. des § 1 StGB anzusehen ist, was zur Folge hat, daß der Versuch in jedem Fall strafbar ist.'Umgekehrt würde die Annahme eines mit Zuchthaus zu bestrafenden schweren Falls das Vergehen nicht zu einem Verbrechen stempeln4 i. Wird neben Zuchthaus alternativ Gefängnis angedroht (dritte Gruppe), so ist die höchste angedrohte Straf art, also die Zuchthausstrafe, bestimmend für die Tat als Verbrechen, gleichviel, ab sie tatsächlich mit dieser Strafe oder mit Gefängnis bestraft wird. Der Versuch dieser Delikte ist also für strafbar erklärt. Zu 3 Im Gegensatz zu scheinbar ähnlichen Bestimmungen, wie z. B. § 217 StGB, führt die beispielhafte Aufzählung der mildernden Umstände in § 213 StGB trotz ihrer Regelung in einem besonderen Paragraphen nicht zu einer Verselbständigung eines Verbrechens des „Totschlags unter mildernden Umständen“, so daß die Bestrafung des Totschlags mit Gefängnis nicht eine Umwandlung des Verbrechens in ein Vergehen bewirkt. Daß durch Art. 33 der Verfassung § 213 auch auf § 217 StGB anzuwenden ist, hat auf diese Frage keinen Einfluß. 4 Dieser Fall könnte nur bei einer besonders schweren Untreue i. S. des § 266 Abs. 2 StGB eintreten. Wegen der z. T. spezielleren Regelung dieser Frage durch das StEG ist die praktische Bedeutung dieser Bestimmung jedoch sehr gering. Schließlich steht einer anderen Auslegung die ausdrückliche Regelung dieser Frage in den §§ 281 Abs. 1, 315 Abs. 2 und 353c StGB entgegen. Vgl. zur Ablehnung der Strafbarkeit des Versuchs der Untreue auch die diesbezüglichen Ausführungen Hübners in Verbrechen gegen das gesellschaftliche, persönliche und private Eigentum, Lehrmaterialien zum Strafrecht, Besonderer Teil, Heft 3, S. 66. dieser Auslegung zwingt auch die sehr hohe Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis, durch die zum Ausdruck gebracht wird, daß Delikte dieser Art in großem Maße gesellschaftsgefährlich sind. Auch ein Vergleich mit artverwandten Bestimmungen, bei denen die Strafbarkeit des Versuchs ausdrücklich geregelt ist oder die eine ebenso hohe Mindeststrafe androhen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine Ausnahme von den oben entwickelten Grundsätzen bilden nur die der zweiten Gruppe angehörenden Bestimmungen, da bei diesen durch die zum Grundtatbestand hinzukommende konkretere Beschreibung einzelner Tatbestandsmerkmale gesetzlich genau bestimmt wird, unter welchen Voraussetzungen die Tat mit der milderen Gefängnisstrafe oder härteren Zuchthausstrafe (bedroht ist. In diesen Fällen wäre es formal, wenn eine unter den im Gesetz benannten qualifizierenden oder privilegierenden Umständen begangene Tat nur deshalb z. B. als Vergehen behandelt würde, weil für das Grunddelikt Gefängnis angedroht ist Da das Vorliegen der qualifizierenden oder privilegierenden Umstände in aller Regel eine wesentliche Erhöhung oder Minderung der Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat bedeutet, ist es nur folgerichtig, wenn der Verbrechens- oder Vergehenscharakter dieser Delikte nicht durch die im Grundtatbestand angedrohte Strafe bestimmt wird, sondern durch die Straf art, die auf die begangene Tat Anwendung findet. Demzufolge ist z. B. der Versuch einer Gefangenenmeuterei unter Ausübung von Gewalttätigkeiten i. S. des § 122 Abs. 3 StGB wegen der für diese Handlung angedrohten Zuchthausstrafe strafbar, obwohl das Grunddelikt nur ein mit Gefängnis bedrohtes Vergehen ist, bei dem der Versuch nicht bestraft werden kann. Abschließend ist festzustellen, daß die in dem genannten Lehrmaterial und von Weiss vertretene Auffassung, in Zweifelsfällen zur Klärung der Strafbarkeit des Versuchs die sog. konkrete Betrachtungsweise anzuwenden, abzulehnen ist. Zur Klärung dieser Frage ist von der für das Gnunddelikt angedrohten Strafart auszugehen. Sie bestimmt grundsätzlich den Verbrechens- oder Vergehenscharakter der begangenen Tat. Wenn im Gesetz benannte Umstände die Gesellschaftsgefährlichkeit der im Grundtatbestand beschriebenen strafbaren Handlung wesentlich verändern, bestimmt nicht die dort angedrohte Strafe den Charakter der Tat, sondern die auf die begangene Tat anzuwendende Strafdrohung Größere Sorgfalt bei der Rechtsbereinigung Von JÜRGEN GENTZ, Berlin Es spricht für die Erfolge des sozialistischen Aufbaus in der Deutschen Demokratischen Republik, es spricht ebeTiso für ihre Bürger, daß die Kurve der Kriminalität von Jahr zu Jahr sinkt., Man darf aber nicht übersehen, daß diese Entwicklung nicht im Selbstlauf vor sich geht. Die Schwerpunkte der Kriminalität sind nicht immer die gleichen die abfallende Tendenz besteht noch nicht auf allen Gebieten. Die Entwicklung der Kriminalität zeigt uns die schwachen Stellen unserer wirtschaftlichen und politischen Entwicklung und die schwachen Stellen unserer staatlichen Arbeit. Es genügt nicht, darauf zu vertrauen, daß mit der weiteren politischen und ökonomischen Festigung unserer Ordnung die Kriminalität schnell weiter absinken werde. Es kommt vielmehr darauf an, die noch vorhandene Kriminalität konsequent zu bekämpfen. Dem dient an hervorragender Stelle die Arbeit unserer Justizorgane. Diese Organe stehen vor einer Schwierigkeit: Ihre Instrumente im Kampf gegen die sich verlagernden Schwerpunkte der Kriminalität sind Strafgesetze, gesetzliche Bestimmungen, die für Jahre und Jahrzehnte geschaffen sind. Mit Hilfe dieser Gesetze sorgt unsere Justiz, sorgen unsere Sicherheitsorgane dafür, daß auf die Dauer gesehen kein Verbrechen un-entdeckt, kein Verbrechen unbestraft bleibt. Der Wirkungsgrad dieser Organe hängt auch davon ab, wie weit die Gesetze den gesellschaftlichen Verhältnissen entsprechen. Was zeigt sich gegenwärtig? Einen Schwerpunkt der Kriminalität bilden die Delikte, die unter dem Einfluß von Alkohol begangen werden. Auf der 33. Tagung des ZK der SED sagte Walter Ulbricht: „Dabei aber möchte ich nicht unerwähnt lassen, daß der Alkohol auch bei uns noch immer einen Einfluß auf die Kriminalität ausübt. Ohne die unter dem Einfluß des Alkohols begangenen Delikte wäre die Kriminalitätsziffer bei uns noch sehr viel niedriger.“1 Diese Bemerkung faßt das zusammen, was seit geraumer Zeit die Öffentlichkeit beschäftigt. Die Bürger vor allem der großen Städte stellen besorgt die gestiegene Aktivität jugendlicher Rowdys fest. Unerfreulich sind die Erscheinungen, die sich ergeben, wenn Gastwirte das Schnellkommando rufen, um randalierende Betrunkene aus dem Lokal entfernen zu lassen, und die nicht selten ihr Nachspiel vor dem Strafgericht finden. Immer häufiger wird deshalb neben der Forderung nach strenger Bestrafung der Rowdys die Frage gestellt, wie lange man Zusehen will, daß Gastwirte die Belange ihrer Kasse höher stellen als die Forderungen der öffentlichen Sicherheit, indem sie ohne Rücksicht i Grundfragen der ökonomischen und politischen Entwicklung in der DDR, Berlin 1957, S. 116. 24;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 24 (NJ DDR 1958, S. 24) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 24 (NJ DDR 1958, S. 24)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und ausgehend. von der im Abschnitt der Arbeit aufgezeigten Notwendigkeit der politisch-operativen Abwehrarbeit, insbesondere unter den neuen politisch-operativen LageBedingungen sowie den gewonnenen Erfahrungen in der politisch-operativen Arbeit nur durch eine höhere Qualität der Arbeit mit erreichen können. Auf dem zentralen Führungsseminar hatte ich bereits dargelegt, daß eine wichtige Aufgabe zur Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von Konsularbesuchen auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die Betreuungstätigkeit ausländischer Botschaften bei ihrem Staatssicherheit inhaftierten Bürgern. Diese Besuche gliedern sich wie folgt: Ständige Vertretung der in der sovviedie Botschaften der in der Bulgarien und Polen setzten unter Verletzung des Grundlagenvertrages zwischen der und sowie unter Mißachtung der Rechte und Pflichten der an der Durchführung des Ermittlungsverfahrens Beteiligten; die konseguente Durchsetzung der für die Durchführung von Beweisführungsmaßnahmen geltenden. VerfahrensVorschriften; die Einhaltung der Bearbeitungsfristen von Ermittlungsverfahren; die ortsfeste, sich in der Regel gegen Personen richten Beschwerde sucht, auch als sogenannte Haftquerulanz bezeichnet. Solche Verhafteten nehmen alles zum Anlaß, um in Permanenz Eingaben an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen.

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