Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 218

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 218 (NJ DDR 1958, S. 218); Anordnung i. S. des § 9 Abs. 4 EheVO. Während sich § 9 Abs. 1 EheVO auf die sachliche Entscheidung über die elterliche Sorge bezieht, regelt die Vorschrift des § 9 Abs. 4 EheVO indem sie dem Gericht, das über die Scheidung und über die elterliche Sorge entscheidet, die Möglichkeit gibt, die nach § 21 der EheVerfO vom Rat des Kreises zu bewirkende Zuführung des Kindes anzuordnen die Art und Weise, wie die Sorgerechtsentscheidung durchzuführen ist, also das Verfahren. Die Beschwerde ist auch sachlich begründet. Allerdings enthält § 9 EheVO keine ausdrückliche Bestimmung darüber, wie zu verfahren ist, wenn der Antrag auf Anordnung der Zuführung erst nach Erlaß des Urteils und der Sorgerechtsentscheidung gestellt wird. Daß in § 9 eine solche Anordnung nicht obligatorisch, d. h. auch ohne Antrag eines Ehegatten, vorgeschrieben ist, dürfte auf der Erwägung beruhen, daß sich das Kind meist schon bei demjenigen Eltemteil, dem dann die Sorge übertragen wird, aufhält und eine Zuführung daher gar nicht notwendig ist. Es wird aber auch Vorkommen, daß der Ehegatte, der die elterliche Sorge für sich beansprucht (und dem sie dann auch zugesprochen wird), zunächst keinen Zuführungsantrag stellt, sei es, daß er von der Zulässigkeit des Antrags nichts weiß und vom Gericht nicht darauf hingewiesen worden ist, sei es, weil er es für sicher oder wenigstens für wahrscheinlich hält, daß der andere Teil ihm das Kind freiwillig überlassen wird. Wenn dies wider Erwarten nicht eintrifft, muß zur Verwirklichung der Sorgerechtsregelung die Zuführung des Kindes erfolgen. Da § 21 EheVerfO zum Tätigwerden des Rates des Kreises eine Anordnung der Zuführung und einen entsprechenden Auftrag des Gerichtes voraussetzt, muß in solchen Fällen für das Gericht die Möglichkeit bestehen, die Zuführung auch nach Urteilserlaß anzuordnen, denn sonst würde die Sorgerechtsentscheidung nicht viel mehr als eine bloße Feststellung bedeuten. Der Rat des Kreises kann diese Anordnung nicht selbst treffen; denn er ist nach § 21 EheVerfO bei der Zuführung nicht das anordnende, sondern das ausführende Organ; und außer § 21 EheVerfO gibt es keine Bestimmung, die ihm die Befugnis zur Zuführung gäbe. Wenn also hiernach die Anordnung der Zuführung nur durch das Gericht erfolgen kann, so bedarf es noch der Erörterung des hierbei anzuwendenden Verfahrens. Ausschlaggebend ist hierfür, daß es sieh in den be-zeichneten Fällen nicht um einen Streit der in § 1632 BGB vorgesehenen Art handelt, sondern um die Frage der mit dem Scheidungsurteil in unmittelbarem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehenden Durchführung der mit dem Scheidungsurteil verbundenen Sorgerechtsregelung. Schon diese Erwägung spricht gegen die etwaige Annahme, daß ein besonderer Rechtsstreit zur Erwirkung der Zuführungsanordnung geboten sei. Nach dem jetzigen Gesetzesstand würde überdies nur der in § 1632 BGB vorgesehene Weg, die Klage auf Herausgabe des Kindes, offenstehen, der mit seiner Übertragung sachenrechtlicher Rechtsgedanken auf das Eltern- und Kindesverhältnis unseren Anschauungen völlig widerspricht. Der Umstand, daß § 9 Abs. 4 EheVO die Anordnung der Zuführung dem Scheidungsgericht im Gang des Scheidungsverfahrens überträgt (allerdings nach Stellung eines entsprechenden Antrags im Verfahren), deutet auf den Willen, die Frage der Zuführung soweit als möglich dem normalen Zivilprozeßverfahren zu entziehen. In diese Richtung weist auch die seit zehn Jahren über familienrechtliche Fragen geführte Diskussion, die von jeher darauf hinausging, das Kind davor zu bewahren, daß es Gegenstand eines Verfahrens vor dem ordentlichen Prozeßgericht mit seiner auf vermögensrechtliche Ansprüche zugeschnittenen Verfahrensweise wird. Alle vorstehenden Erwägungen sprechen nach der Auffassung des Senats überzeugend für die Zulassung einer nachträglichen Zuführungsanordnung durch das Gericht, welches die Scheidung ausgesprochen hat. Das ist für Fälle der hier vorliegenden Art, wo es sich nur darum handelt, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sorgerechtsentscheidung deren Durchführung zu-ermöglichen, die einfache und allein zweckmäßige Lö- sung, denn nur das Gericht, welches über die elterliche Sorge entschieden hat, kennt aus eigener Anschauung alle für die Frage der Zuführung maßgebenden Umstände. Die nachträgliche Anordnung der Zuführung hat, da sie kein eigentliches Erkenntnis bedeutet, nicht durch Urteil, sondern durch einen das Scheidungsurteil ergänzenden und unter Mitwirkung der Schöffen zu erlassenden Beschluß des Gerichts, welches über die Ehe und die elterliche Sorge entschieden hat, zu erfolgen. Der in § 321 ZPO vorgesehene Weg der Urteilsergänzung ist hier nicht geeignet; denn abgesehen davon, daß diese Vorschrift im wesentlichen die Entschließung über einen Anspruch betrifft, der schon im Verfahren geltend gemacht worden war, würde die in § 321 Abs. 2 bestimmte Befristung des Ergänzungsantrages der Anwendung des § 321 entgegenstehen. Ehe sich herausstellt, daß die Gegenpartei das Kind nicht freiwillig dem Sorgeberechtigten überläßt und daß daher eine Zuführungsanordnung notwendig ist, wird fast immer schon mehr als eine Woche seit der Urteilszustellung vergangen sein. Jedoch wird vor Erlaß des Zuführungsbeschlusses die Gegenpartei, da sie während des Prozesses keine Stellung zu der Zuführung nehmen konnte, zu dem Antrag zu hören sein. Die vom Gericht zu treffende Entschließung betrifft keinesfalls die Sorgerechtsregelung; denn diese ist rechtskräftig und kann vom Gericht nicht mehr geändert werden; eine nachträgliche Änderung könnte vielmehr nur im Wege des § 10 EheVO durch den Rat des Kreises erfolgen. Auch Einwendungen, welche die Art der Zuführung oder bloße Hindernisse derselben betreffen (z. B. Krankheit des Kindes), kommen nicht in Betracht; denn darüber würde der Rat des Kreises im Rahmen des § 21 EheVerfO zu befinden haben. Oft wird also die Entschließung des Gerichts ' nicht mehr als eine Nachholung der im § 9 Abs. 4 EheVO vorgesehenen Anordnung (bedeuten, und das Gericht wird nur zu erwägen haben, ob etwa (besondere Gründe die Zuführung als unzulässig erscheinen lassen. Es ist noch zu bemerken, daß der Wortlaut des § 9 Abs. 4 EheVO nach Auffassung des Senats einer nachträglichen Zuführungsanordnung, wie vorstehend dargelegt, nicht entgegensteht. Wenn in der Vorschrift gesagt wird, daß das Gericht gleichzeitig mit der Sorgerechtsentscheidung die Zuführung „anordnen kann“, so zwingt das nicht zu dem Schluß, daß die Anordnung nur zusammen mit der Sorgerechtsentscheidung getroffen werden kann. Die Fassung „(gleichzeitig mit der Sorgerechtsentscheidung“ dürfte deshalb gewählt sein, weil man dabei die Fälle im Auge hatte, bei denen der Zuführungsantrag schon während des Prozesses gestellt war. Dafür, daß damit eine entsprechende Behandlung der Fälle, in denen der Antrag aus beachtlichen Gründen erst nach Urteilserlaß gestellt wird, ausgeschlossen werden sollte, liegt kein Anhalt vor. Der wesentliche Gedanke des § 9 Abs. 4 ist nicht die Gleichzeitigkeit der Zuführungsanordnung mit dem Urteil, sondern die Regelung der Zuführung im Rahmen des Eheverfahrens und durch das Scheidungsgericht. Die jetzt entstandenen Schwierigkeiten wären vermieden worden, wenn das Kreisgericht vor Erlaß des Urteils die Frage des Aufenthaltes der Kinder genauer erörtert hätte. In den Akten fehlt jede Feststellung, wo sich die Kinder zur Zeit der Urteilsfällung befanden. Anmerkung: Der Argumentation des BG Leipzig kann man durchaus zustimmen, soweit sie dahin geht, daß die Möglichkeit des nachträglichen Erlasses einer Zuführungsanordnung in hohem Maße wünschenswert ist. Auf einem andern Blatt steht allerdings die Frage, ob sie angesichts des Wortlauts des § 9 EheVO auch zulässig ist. Dabei ist nicht etwa bereits dem Umstande, daß die EheVO stehen ebensowenig wie die der EheVerfO im Auge gehabt hat, ausschlaggebendes Gewicht beizulegen. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der EheVO stehen ebensowenig wie die der EheVerfO im freien Raum; sie sind vielmehr Bestandteil unseres ein- 218;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 218 (NJ DDR 1958, S. 218) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 218 (NJ DDR 1958, S. 218)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und der Auswertungsorgane zu gewährleisten. Über alle sind entsprechend den politisch-operativen Erfordernissen, mindestens jedoch alle Jahre, schriftliche Beurteilungen zu erarbeiten.

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