Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 217

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 217 (NJ DDR 1958, S. 217); des Eheverfahrens vereinbar ist (§ 16 Abs. 1 EheVerfO). Erst durch die gerichtliche Bestätigung wird der Vergleich reditswirksam. Bis dahin ist die Einigung der Parteien nur schwebend wirksam. Wird der Vergleich ■nicht bestätigt oder lehnt das Gericht die Bestätigung durch Beschluß ausdrücklich ab, so muß es durch Urteil über den Unterhaltsanspruch entscheiden. Eine Bestätigung des Vergleichs durch Beschluß hat das Bezirksgericht nicht vorgenommen. Der'in die Urteilsgründe aufgenommene Satz: „Dieser Vergleich wird hiermit bestätigt“, stellt keine Entscheidung im Sinne der §§ 13 Abs. 1 und 16 Abs. 2 EheVerfO dar. Das Bezirksgericht hätte sich darüber im entscheidenden Teil des Urteils, also in der Urteilsformel, aussprechen müssen, da nur diese in Rechtskraft erwächst, nicht aber die Urteilsgründe (§ 322 Abs. 1 ZPO und Richtlinie Nr. 10 des Obersten Gerichts vom 1. Juli 1957 zu Punkt 6). Darüber hinaus hat das Bezirksgericht auch verabsäumt, insoweit das Verfahren durch Beschluß einzustellen (§ 16 Abs. 3 EheVerfO). Es ist also davon auszugehen, daß eine wirksame Bestätigung des Vergleichs nicht vorliegt und deshalb, aber auch wegen des fehlenden Einstellungsbeschlusses das Verfahren über den Unterhaltsanspruch der Verklagten noch nicht abgeschlossen ist. Daher macht sich insoweit die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Bezirksgericht notwendig. Aber auch die mit dem Kassationsantrag angefochtenen späteren Beschlüsse können nicht bestehen bleiben, weil das vom Bezirksgericht dabei beobachtete Verfahren das Gesetz verletzt. Die Berichtigung oder Ergänzung eines fehlerhaften gerichtlichen Protokolls ist zulässig, auch wenn die Unrichtigkeit nicht auf einem „offenbaren“ Irrtum im Sinne des § 319 ZPO beruht, denn § 319 ZPO bezieht sich nur auf Irrtümer und Unrichtigkeiten, die in einem Urteil vorgekommen sind. Die zeitliche Grenze einer solchen Berichtigung ergibt sich allerdings aus dem Fortbestehen der Erinnerung an den richtigen Sachverhalt, die bei beiden an der Abfassung des Protokolls beteiligten Personen, dem Vorsitzenden und dam Schriftführer, vorhanden sein muß. Beide müssen auch den Berichtigungsvermerk unterzeichnen. Hätte das Gericht den Vergleich, so wie er zu Protokoll niedergeschrieben war, bestätigen wollen, deckte sich also die Bestätigung mit dem Inhalt des Vergleichs, so wäre es möglich und zulässig gewesen, die Urteilsformel in diesem Sinne auf Grund von § 319 ZPO zu ergänzen bzw. zu berichtigen. Aus beiden erwähnten Beschlüssen geht jedoch hervor, daß das Bezirksgericht den Vergleich gerade nicht in der sich aus dem Protokoll ergebenden Fassung bestätigen wollte, sondern nur mit der bei der Protokollierung angeblich versehentlich weggelassenen Ergänzung, daß monatlich je 100 DM Überbrückungsgeld auf die Dauer weiterer zehn Monate zu zahlen waren. Der Kläger hatte dieser Berichtigung in seiner Eingabe vom 10. November 1956 in unmißverständlicher Weise widersprochen. Er war mit der Abänderung bzw. Ergänzung des Protokolls im Sinne des Antrages der Verklagten nicht einverstanden, weil seiner Ansicht nach das Protokoll vom 17. Juli 1956 sachlich richtig ist. In einem solchen Fall findet die Zulässigkeit einer einfachen Berichtigung des Protokolls durch nachträglichen Vermerk des Vorsitzenden und des Schriftführers ihre Grenze darin, daß nicht nur der Vorsitzende und der Schriftführer, sondern auch beide Parteien bei der Festlegung des sachlichen Protokollinhalts insoweit maßgeblich mitgewirkt haben, als die von ihnen abgegebenen Erklärungen in der Wortfassung des Protokolls vorgelesen und von ihnen genehmigt worden sind. Eine Möglichkeit, das Protokoll zu berichtigen oder zu ergänzen, bestand im vorliegenden Falle also nur insoweit, als darüber unter allen Beteiligten, also auch unter den Parteien selbst, Einverständnis herrschte.' Als sich jedoeh herausstellte, daß das nicht der Fall war, hätte der Vorsitzende allenfalls gemäß § 319 Abs. 2 ZPO Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen können. Hätte sich in dieser Verhandlung dennoch Übereinstimmung der Parteien über eine vorzunehmende Ergänzung oder Berichti- gung des Vergleichs ergeben, so hätte darüber ein Nachtragsprotokoll mit entsprechendem Wortlaut aufgenommen und auch die Bestätigung des so geänderten Vergleichstextes durch Beschluß des Gerichts erklärt bzw. wiederholt werden können und müssen. Das Bezirksgericht hat bei dem von ihm beobachteten Verfahren übersehen, daß der Prozeßvergleich, wie jeder Vergleich, ein Vertrag ist und, da er von den Parteien abgeschlossen wird, deren Erklärungen enthält, nicht die des Gerichts. Daran ändert auch nichts die nach § 16 Abs. 2 EheVerfO vorzunehmende gerichtliche Bestätigung. Sie muß sich mit dem erklärten Willen der Parteien decken. Ist das nicht der Fall, will also das Gericht den Vergleich nur in einer sachlich ergänzten oder berichtigten Fassung des Protokolls bestätigen und ist darüber das Einverständnis der Parteien nicht zu erzielen, so bleibt nur die Möglichkeit übrig, das Fehlen einer wirksamen Bestätigung des nach Inhalt des Protokolls erklärten Parteiwillens festzustellen und über den Unterhaltsanspruch durch Urteil, und zwar in Ergänzung und Erledigung des Scheidungsverfahrens, zu entscheiden. Bei einer weiteren streitigen Verhandlung der Sache wird folgendes zu beachten sein: Ein noch nicht bestätigter Vergleich in Unterhaltssachen ist noch nicht voll wirksam. Ob diese volle Wirksamkeit eintritt, hängt davon ab, ob der Vergleich die Bestätigung des Gerichts erhält. Bis dahin ist seine Wirksamkeit in der Schwebe, d. h. die Parteien bleiben in dieser Zeit an die von ihnen getroffene vertragliche Vereinbarung gebunden. Andererseits muß der vertraglich über den wirklich gewollten Inhalt des Vergleichs ausgebrochene Streit vom Gericht entschieden werden. Sollte sich also, erforderlichenfalls durch eine Beweisaufnahme, ergeben, daß die Behauptung der einen oder anderen Partei über den Inhalt der von den Parteien getroffenen Vereinbarung richtig ist, so müßte demgemäß entschieden werden, vorausgesetzt natürlich, daß auch das Gericht nach Lage der Sache davon überzeugt ist, daß diese Vereinbarung der wirklichen Sachlage entspricht und mit den Grundsätzen der EheVO vereinbar ist. § 9 Abs. 4 EheVO; § 21 EheVerfO; § 1632 BGB; §§ 321, 567, 891 ZPO; § 33 Abs. 2 FGG. Der Antrag auf Anordnung der Zuführung eines Kindes ist auch nach rechtskräftiger Sorgerechtsentscheidung noch zulässig. BG Leipzig, Beschl. vom 9. Oktober 1957 1 TRa 46/57. Die Ehe der Parteien ist durch rechtskräftiges Urteil geschieden worden. Die elterliche Sorge für die drei Kinder der Parteien wurde der Klägerin übertragen. Der Beklagte hatte vorgeschlagen, die Sorge für 'das Kind T. ihm zu übertragen. Nach Rechtskraft des Urteils hat der Anwalt der Klägerin beim Rat des Kreises, Referat Jugendhilfe/Heimerzie-hung, den Antrag gestellt, das beim Beklagten befindliche Kind T. der Klägerin zuzuführen. Das Referat Jugendhilfe/ Heimerziehung ist auf diesen Antrag nicht eingegangen, sondern hat die Klägerin darauf verwiesen, den Antrag auf Zuführung beim Kreisgericht zu stellen. Der nunmehr von der Klägerin beim Kreisgericht G. gestellte Antrag auf Zuführung des Kindes ist durch Beschluß des Kreisgerichts zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat 'das Kreisgericht ausgeführt, daß nach § 9 Abs. 4 EheVO die Anordnung der Zuführung nur gleichzeitig mit der Sorgerechtsentscheidung erfolgen könne. Ein solcher Antrag sei im Eheverfahrem nicht gestellt worden, und das Gericht habe daher die Zuführung auch nicht anordnen können. Nachdem nunmehr das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden sei und die Überwachung der ordnungsgemäßen Sorge um die minderjährigen Kinder dem Referat Jugendhilfe/Heim-erziehung beim Rat des Kreises obliege, müsse 'das Urteil in bezug auf die Sorgerechtsentscheidung vom Rat des Kreises vollstreckt werden. Die gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Beschwerde ist zulässig nach § 567 Abs. 1 ZPO, weil sie sich gegen eine Entscheidung richtet, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen wurde. Das Gesuch erstrebte eine das Scheidungsurteil und die Sorgerechtsregelung ergänzende V- 217;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 217 (NJ DDR 1958, S. 217) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 217 (NJ DDR 1958, S. 217)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten, die Teilvorgänge bearbeiten, zu sichern, daß alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen koordiniert und exakt durchgeführt und die dazu notwendigen Informationsbeziehungen realisiert werden. Organisation des Zusammenwirkens mit den Sachverständigen nehmen die Prüfung und Würdigung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens durch den Untersuchungsführer und verantwortlichen Leiter eine gewichtige Stellung ein.

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