Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 215

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 215 (NJ DDR 1958, S. 215); Wird für Nebenkosten noch ein geschätzter Betrag von 5 DM hinzugerechnet, so ergibt sich der Be-sehwerdewert, richtig berechnet, mit 170 DM gegenüber dem vom Bezirksgericht fehlerhaft berechneten Wert von 1400 DM. Der sich danach für die Berechnung der Beschwerdekosten ergebende Unterschied ist so erheblich, daß die Berichtigung des Streitwerts im Sinne des Kassationsantrags notwendig ist. §§ 7, 78 RAGebO; §§ 103, 794 ZPO; § 2 Abs. 2 der AO vom 19. Oktober 1953 über Reisekostenvergütung, Trennungsentschädigung und Umzugskostenvergütung - GBl. S. 1065 (in Berlin: VO vom 4. März 1954 -VOB1. I S. 62). 1. Der Rechtsanwalt, der in eigener Sache klagt, hat keinen Erstattungsanspruch auf Tage- und Abwesenheitsgelder nach § 78 RAGebO, wenn er einen seiner Angestellten oder sonstigen Laien mit der Wahrnehmung eines Termins beauftragt. 2. Im Bereich des Berliner S-Bahn-Verkehrs liegt keine Geschäftsreise L S. der RAGebO vor. KG, Urt. vom 9. Januar 1958 Zz 30/57. Der im Randgebiet von Groß-Berlin ansässige Antragsteller beantragte am 10. August 1956 beim Stadtbezirksgericht K. den Erlaß eines Zahlungsbefehls gegen den Antragsgegner über eine Hauptforderung von 90 DM. Nach Erlaß des Zahlungsbefehls erhob der Antragsgegner Widerspruch, und das Gericht setzte einen Gütetermin auf den 27. September 1956 an. Am 26. September 1956 ging bei Gericht ein Schriftsatz des Antragsgegners ein, in dem der Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl zurückgenommen und gleichzeitig um Absetzung des Termins ersucht wurde. Der Termin wurde aber von dem Gericht nicht abgesetzt, und eine Benachrichtigung des Antragstellers über die Rücknahme des Widerspruchs erfolgte wegen der kurzen Frist auch nicht. Der Antragsteller batte einen seiner Angestellten mit der Vertretung im Termin am 27. September 1956 beauftragt. Dieser erschien auch zur anberaumten Zeit vor Gericht, wurde aber nach der Mitteilung über die Rücknahme des Widerspruchs entlassen. Ein Terminsprotokoll ist in den Akten nicht vorhanden. Am 6. Oktober 1956 wurde der Zahlungsbefehl für vollstreckbar erklärt. Nunmehr hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1956 um Festsetzung der Kosten ersucht und unter anderem Tage- und Abwesenheitsgeld für die Terminswahrnehmung am 27. September 1956 gern. § 78 RAGebO in Höhe von 10 DM beantragt. Wegen des fehlenden Terminsprotokolls wies der Kostensachbearbeiter den Kostenfestsetzungsantrag durch Beschluß vom 29. Januar 1957 zurück. Die gegen diesen Beschluß eingereichte Erinnerung hatte Erfolg, und mit Beschluß vom 3. Juni 1957 wurden die Kosten antragsgemäß festgesetzt. Nunmehr legte der Antragsgegner gegen diesen Beschluß Erinnerung ein, die am 1. September 1957 zurückgewiesen wurde. In den Gründen des Beschlusses wird ausgeführt, daß dem Anwalt bei Wahrnehmung eines auswärtige* Termins ein Abwesenheitsgeld von 10 DM nach § 78 RAGebO zustehe. Gegen den letzteren Beschluß des Stadtbezirksgerichts K. richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Kammergerichts, mit dem Verletzung des Gesetzes gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Kostenfestsefzung durch das Gericht erfolgt nach § 103 ZPO auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels. Ein derartiger Titel ist der am 6. Oktober 1956 erlassene Vollstreckungsbefehl (§ 794 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO). In ihm ist zwar keine besondere Kostenentscheidung enthalten, die ansonsten Grundlage des Kostenfestsetzungsverfahrens ist, aber nach der Regelung des Mahnverfahrens, wonach der Schuldner die gesamten Kosten des Mahnverfahrens nach § 698 ZPO in Verbindung mit § 91 Abs. 1 und 3 ZPO trägt, erübrigt sich eine besondere Kostenentscheidung. Der Antragsteller, der als Rechtsanwalt in eigener Sache tätig geworden ist, kann nach § 7 RAGebO von dem zur Erstattung der Kosten des Verfahrens verpflichteten Gegner Gebühren und Auslagen bis zu dem Betrag fordern, in welchem er Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache ist auch der geltend gemachte Anspruch auf Tage- und Abwesenheitsgelder zu würdigen. Nach § 78 RAGebO erhält der Rechtsanwalt bei Geschäftsreisen Tage- und Übernachtungsgelder sowie Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder in Höhe von 10 DM für den Tag. Die klare gesetzliche Regelung besagt demnach, daß der Rechtsanwalt für eine von ihm vorgenommene Geschäftsreise die erwähnten Ansprüche geltend machen kann. Es liegt i. S. des § 78 RAGebO, daß dem Rechtsanwalt, der einen seiner festbesoldeten Angestellten oder einen sonstigen Laien mit der Wahrnehmung eines auswärtigen Termins beauftragt hat, keine Ansprüche auf Tage- und Abwesenheitsgelder erwachsen. Der Anspruch des Rechtsanwalts auf Abwesenheitsgelder soll eine Abgeltung für die Verhinderung seiner Geschäftstätigkeit durch Geschäftsreisen sein, während das Tagegeld die erhöhten Aufwendungen des Rechtsanwalts durch einen Pauschalbetrag abgelten soll. Beauftragt er einen anderen mit dieser Reise und, wie in vorliegender Sache, mit der Wahrnehmung eines Termins, dann versäumt er selbst nichts und hat auch keinen Erstattungsanspruch auf Tages- und Abwesenheitsgeld. Aber selbst wenn der Antragsteller persönlich zum Termin erschienen wäre, bestände kein derartiger Anspruch, da eine Geschäftsreise i. S. des § 78 RAGebO nicht Vorgelegen hätte. Was unter Geschäftsreise zu verstehen ist, muß aus der Begriffsbestimmung der Dienstreise des § 2 Abs. 2 der VO über Reisekostenvergütung, Trennungsentschädigung und Umzugskostenvergütung vom 4. März 1954 (VOB1. I S. 62) entnommen werden, da durch die in dieser Verordnung erfolgte Neuregelung das Gesetz über Reisekostenvergütung der Beamten vom 15. Dezember 1933 (RGBl. I S. 1067) nicht mehr anwendbar ist (vgl. Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt, Beschluß vom 13. Oktober 1953 in NJ 1954 S. 154). Nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung liegt eine Geschäftsreise des Rechtsanwalts dann nicht vor, wenn der Auftrag innerhalb des Stadtgebiets von Groß-Berlin ausgeführt wird oder der Auftragsort im Bereich des Vorort- oder Nahverkehrs liegt und die tägliche Rückkehr zum Arbeits- oder Wohnort zumutbar ist. Zum Nahverkehr ist der gesamte S-Bahn-Bereich zu rechnen, da durch dieses schnelle Verkehrsmittel nur verhältnismäßig kurze Zeit für die Fahrt zum Auftragsort benötigt wird. Weil der Antragsteller im Bereich der S-Bahn seine Praxis unterhält, wäre also eine Geschäftsreise i. S. des § 78 RAGebO zu verneinen gewesen. Der Beschluß des Stadtbezirksgerichts vom 1. September 1957 war also wegen Verletzung des § 78 RAGebO aufzuheben und die Sache an das genannte Gericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr den Kostenerstattungsanspruch des Antragstellers nochmals unter Beachtung des § 91 ZPO zu überprüfen haben und den Antragsteller auffordem müssen, eine neue Kostenrechnung einzureichen, um die tatsächlich entstandenen Kosten, insbesondere aufgewendete Fahrgelder, festzusetzen. Dabei wird es beachten müssen, daß ein Erstattungsanspruch des Antragstellers für die Zeitversäumnis seines Angestellten durch dieTermins-wahmehmung nicht besteht. Das Kammergericht hat in seinem Urteil vom 19. Dezember 1957 Zz 28/57 * ausgesprochen, daß die Kostenerstattung nur für die konkreten Kosten, die durch den Rechtsstreit verursacht wurden, erfolgen kann. Die Generalunkosten einer Partei, z. B. die Gehälter festbezahlter Angestellter, sind nicht erstattungsfähig. * Das Urteil ist nachstehend abgedruckt. § 91 ZPO. Die durch einen fest angestellten Justitiar vertretene Prozeßpartei, die obgesiegt hat, kann für dessen Tätigkeit keine Kostenerstattung beanspruchen. KG, Urt. vom 19. Dezember 1957 - Zz 28/57. Mit Beschluß vom 4. Juni 1957 wurden die Kosten des Güteverfahrens dem Antragsteller auferlegt. Die Antragsgegnerin beantragte Kostenfestsetzung für Auslagen für Porto, Telefon und Arbeitszeit ihres Justitiars für zwei Stunden. Entsprechend diesem Antrag setzte das Stadtbezirksgericht die der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten fest. Die gegen diesen Beschluß eingelegte Erinnerung wurde vom Stadtbezirksgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers mußte als unzulässig verworfen werden, da der Beschwerdewert den Betrag von 50 DM nicht überstieg. 215;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 215 (NJ DDR 1958, S. 215) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 215 (NJ DDR 1958, S. 215)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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