Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 213

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 213 (NJ DDR 1958, S. 213); Betrage von 800 DM an Stelle des Hypothekenbeträges von 4600 DM zufriedengab; auf der anderen Seite wußte er, daß er diesen Betrag sofort erhalte und hierfür die Löschung der Hypothek bewillige, während sonst eine sofortige Zahlung nicht zu erlangen sei. Die „Geschäftsgrundlage“ ist nicht Bestandteil der Erklärung. Anfechtungen aus diesem Grunde zuzulassen, würde die Sicherheit des Rechtsverkehrs aufs äußerste gefährden und mit dem Wortlaut des § 119 BGB, durch den der Gesetzgeber bewußt den Motivirrtum ausgeschlossen hat, unvereinbar sein. * Aber auch eine Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 BGB, wie sie das Bezirksgericht D. angenommen hat, kommt nicht in Betracht. Zunächst trifft es nach den Ausführungen des Bezirksgerichts D. nicht zu, daß der Vergleich ausschließlich auf der in dem früheren Urteil dieses Gerichts ausgesprochenen irrigen Rechtsmeinung beruht hätte. Auch das Bezirksgericht D. hat durchaus zutreffend ausgeführt, daß die Beschränkung der Zahlung auf 800 DM, also auf weniger als ein Viertel des Hypothekenbetrages, auch darauf beruhe, daß der Kläger eine alsbaldige Zahlung wünschte und infolgedessen einen Nachlaß gewähren mußte. Damit ist erwiesen, daß er auch bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Obersten Gerichts nicht den vollen Nennbetrag der Forderung erhalten hätte; denn die Verklagte war nicht zur sofortigen Zahlung des Nennbetrages verpflichtet, und außerdem mußte der Kläger damit rechnen, daß eine etwaige Vollstreckung seiner Forderung, sei es durch Zwangsversteigerung, sei es durch andere Vollstreckungsmaßnahmen, erst die Erwirkung eines Urteils und die Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens erfordern würde, das sicherlich eine gewisse Zeit benötigt hätte und dessen Ergebnis bei der mindestens theoretisch bestehenden Möglichkeit der Gewährung von Vollstreckungsschutz nicht mit völliger Sicherheit vorauszusehen war. Schon aus diesem Grunde ist der Klagantrag unberechtigt. Zur Vermeidung von Zweifeln muß aber darauf hingewiesen werden, daß die Klage auch dann keinen Erfolg gehabt haben könnte, wenn die Parteien wirklich und nachweisbar die frühere Rechtsauffassung des Bezirksgerichts D. zugrunde gelegt und befolgt und etwa sich dahin verglichen hätten, daß der Betrag der Hypothek sich mit oder ohne Änderung der Eintragung auf ein Viertel des Nennbetrages unter Aufrechterhaltung der sonstigen Vereinbarungen, z. B. des Zinsfußes und der Kündbarkeit, verringere. Ein Sachverhalt, der der Wirklichkeit entspricht oder nicht entspricht, und eine Sachlage sind begrifflich Tatsachen, aber nicht rechtliche Folgerungen. Allenfalls ist es denkbar, als Sachverhalt das Bestehen oder Nichtbestehen einer Rechtsnorm anzusehen. Das könnte vielleicht in Betracht kommen, wenn es sich um einen Streit handelt, der im Ausland oder doch auf Grund ausländischen Rechts zu entscheiden wäre und den Parteien beim Vergleichsabschluß das Bestehen eines in Betracht kommenden ausländischen Gesetzes unbekannt gewesen wäre. Die bloße Auslegung eines Gesetzes ist aber kein Sachverhalt. Noch weniger ist es möglich, aus einzelnen Entscheidungen den Schluß zu ziehen, daß nunmehr eine bisher zweifelhafte Rechtslage autoritativ festgesetzt sei, und daß dies bedeute, daß eine frühere Ungewißheit über einen Sachverhalt beseitigt sei. Entscheidungen der Gerichte haben Bedeutung nur für den einzelnen in ihnen entschiedenen Fall. Das gilt grundsätzlich auch für Entscheidungen des Obersten Gerichts, was sich daraus ergibt, daß spätere Abweichungen, soweit sie von einem anderen Senat ausgehen, zwar nach § 57 GVG bei Grundsätzlichkeit der Anrufung des Plenums bedürfen, aber doch unter diesen Voraussetzungen zulässig und, soweit es sich um Entscheidungen desselben Senats handelt, rechtlich ohne derartige Beschränkungen möglich sind. Bei der Entscheidung, die annehmbar den Vergleichsabschluß beeinflußt hatte, wenn sie ihm auch nicht ausschließlich zugrunde lag, handelt es sich aber nicht um ein Urteil des Obersten Gerichts, sondern des Bezirksgerichts D. Der Kläger, der im Vorprozeß durch einen Anwalt vertreten gewesen war, wußte also entweder oder er hätte es ohne weiteres erfahren können, daß infolge der Einrichtung des Kassationsverfahrens noch die Möglichkeit bestand, daß das Oberste Gericht zu einer anderen Rechtsauflassung als däs Bezirksgericht kommen konnte. Dieser Möglichkeit stand auch die Tatsache, daß in der „Neuen Justiz“ Aufsätze erschienen waren, die der Meinung des Bezirksgerichts D. entsprachen, nicht entgegen. Der Kläger hat den Vergleich trotz dieser Möglichkeit, daß das Oberste Gericht zu einer anderen Rechtsauflassung als das Bezirksgericht D. kommen werde, abgeschlossen. Es ist also auch aus diesem Grunde unmöglich, den Vergleich als unwirksam anzusehen, nachdem später das Oberste Gericht tatsächlich eine andere Auflassung ausgesprochen hat. Die Klage war also auch bei Zugrundelegung der Feststellungen des Bezirksgerichts unbegründet. Infolgedessen muß das im vorliegenden Verfahren ergangene Urteil des Bezirksgerichts aufgehoben und, da keine weiteren Feststellungen mehr in Betracht kommen, die Klage durch Selbstentscheidung des erkennenden Senats (§ 14 OGStG in Verbindung mit entsprechender Anwendung von § 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO) abgewiesen werden. §§ 256 bis 258, 322 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungsgründe eines Urteils nehmen an der materiellen Rechtskraft nicht teil. Das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtsgültigkeit eines Pachtvertrags ist also nicht schon deshalb zu verneinen, weil in den Entscheidungsgründen des auf Zahlung von Pachtzins lautenden Urteils die Rechtswirksamkeit des Pachtvertrags festgestellt wird. OG, Urt. vom 11. Oktober 1957 - 1 Zz 172/57. Der Kläger ist Inhaber des auf der alten Saale ruhenden Fischereirechts. Dieses Recht hat er mit Vertrag vom 20. April 1952 an die Kreissektion Angeln auf 12 Jahre bis zum 30. April 1964 verpachtet. Der jährliche Pachtzins ist auf 90 DM festgesetzt worden, wobei sich die Pächterin zur Zahlung der Grundsteuern verpflichtete. Die zuständigen Verwaltungsdienststellen haben diesen Vertrag, auch in preisrechtlicher Beziehung, genehmigt. Mit der Verordnung über die Bildung einer einheitlichen Anglervereinigung in der Deutschen Demokratischen Republik vom 13. Mai 1954 (GBl. S. 492), in Kraft getreten am 24. Mai 1954, ist der Deutsche Anglerverband gebildet worden, der nach § 2 dieser Verordnung eine juristische Person ist. Nach § 3 sind die bestehenden Anglerorganisationen und die Sektion Angeln, darunter die Pächterin, in den Deutschen Anglerverband übernommen worden. Das Vermögen, die Rechte und Pflichten der bisherigen Organisationen und Sektionen sind auf den Deutschen Anglerverband übergegangen (§ 3 Abs. 2). Mit Schreiben vom 10. Juli 1954 hat die Kreissektion Angeln dem Kläger mitgeteilt, daß die Sektion auf Beschluß ihrer Monatsversammlung von dem Pachtvertrag zurücktrete, weiLsich herausgestellt habe, daß der Teich weder Zufluß noch Ablauf habe und sich deshalb nicht als Aufzuchtteich eigne. Außerdem habe sich auf Grund der anhaltenden Trockenheit im Jahre 1953 der Wasserspiegel so erhfeblich gesenkt, daß der Teich für die Belange der Sektion völlig wertlos geworden sei. Der vertraglich vereinbarte Pachtzins sowie die jeweils fälligen Abgaben sind nur bis einschließlich 30. Juni 1954 entrichtet worden, nach diesem Zeitpunkt sind keine Zahlungen mehr geleistet worden. Der Kläger hat mit seiner gegen den Deutschen Anglerverband erhobenen Klage den rückständigen Pachtzins sowie die Begleichung der Grundstückssteuem verlangt. Der Pachtvertrag sei ungeachtet des Kündigungsschreibens vom 10. Juli 1954 verbindlich. Der Deutsche Anglerverband habe als Rechtsnachfolger die Rechte und Pflichten des damaligen Vertragspartners übernommen. Da der Verklagte auch weiterhin ablehne, den vereinbarten Pachtzins zu bezahlen, hat der Kläger außer dem Zahlungsantrag den Antrag gestellt festzustellen, daß der zwischen dem Kläger und der Kreissektion Angeln am 20. April 1952 abgeschlossene Fischereipachtvertrag noch bis zum 30. April 1964 rechtsbeständig und vom Verklagten bis dahin zu erfüllen sei. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat eich in erster Linie darauf berufen, daß er nicht an den Pachtvertrag gebunden sei, zumal er rechtswirksam wegen Irrtums angefochten worden bzw. Rücktritt vom Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage erklärt worden sei. Das Kreisgericht hat mit Urteil vom 16. Oktober 1956 den Verklagten zur Zahlung der verlangten Beträge verurteilt, im übrigen aber die Klage abgewiesen mit der Begründung, ein Feststellungsinteresse sei deshalb nicht gegeben, weil der Leistungsklage im wesentlichen stattgegeben und damit zugleich rechtskräftig die Gültigkeit des Pachtvertrags ausgesprochen worden sei. 213;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 213 (NJ DDR 1958, S. 213) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 213 (NJ DDR 1958, S. 213)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der Anweisung zur Durchführung und Absicherung von Gefangenentransporten und Vorführungen zu Gerichten der sowie zur operativen Absicherung von Prozessen durch die Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirks-VerwaltungenAerwaltungen für Staatssicherheit Anweisung über die grundsätzlichen Aufgaben und die Tätig-keit der Instrukteure der Abteilung Staatssicherheit. Zur Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit sowie zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Untersuchungshaftvollzuges und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des Unter-suchungshaftvollzuges und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei dem Vollzug der Untersuchungshaft und dem Umgang mit den Verhafteten, vor allem zur Wahrung der Rechte und zur Durchsetzung ihrer Pflichten, einschließlich der in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe des Ministers - verantwortlich. Fite die Planung und Vorbereitung der operativen Ausweich- und Reserveausweichführungsstellen sowie der operativen Ausweichführungspunkte in den Bereichen der Bezirksverwaltungen sind die Leiter der Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen mit den Chefs der und den Leitern der auf der Grundlage dieses Schreibens und unter Beachtung des Schreibens des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte.

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