Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 212

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 212 (NJ DDR 1958, S. 212); Aus den Gründen: Als Klubleiter bzw. Wirtschaftsleiter eines Ferienlagers war der Angeklagte befugt, über Vermögen der IG Wismut zu verfügen. Er hat die ihm eingeräumte Verfügungsbefugnis mißbraucht und dadurch der IG Wismut einen nicht unerheblichen Schaden zugefügt. Seine Handlung ist als Untreue i. S. des § 29 StEG zu werten. Sein Handeln ist von erheblicher Gesellschaftsgefährlichkeit. Er hat als Funktionär der größten Massenorganisation in der Deutschen Demokratischen Republik das in ihn gesetzte Vertrauen mißbraucht. Der Angeklagte war sich auch der Tragweite seiner Handlungen bewußt. Er hat selbst in Gesprächen mit seinen Kollegen betont, daß jede Einsparung dazu diene, den Aufbau des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik voranzutreiben. Trotz dieser Erkenntnis hat er seine persönlichen Vorteile in den Vordergrund gestellt. Der Verteidiger des Angeklagten beantragte, den Angeklagten bedingt zu verurteilen. Nach Überzeugung des Senats lassen jedoch der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit der Handlungen und auch die Umstände, unter denen sie begangen wurden, hierfür keinen Raum. Der Angeklagte hat seine Untreuehandlungen nicht nur an einer Stelle begangen, sondern er setzte sie auch dann noch fort, als er eindringlich zur Ehrlichkeit ermahnt worden war. Er hat es verstanden, die Gewerkschaftsorganisation über seine wahre Einstellung zium sozialistischen Eigentum zu täuschen. Er hat auch nicht von sich aus seinem bisherigen Tim ein Ende gesetzt, sondern er mußte an Hand konkreter Beweise erst der strafbaren Handlung überführt werden. Dabei hat der Angeklagte anfangs versucht, die von ihm begangenen strafbaren Handlungen abzuleugnen. Der Angeklagte befand sich auch nicht in einer wirtschaftlichen Notlage. Sein Verdienst von über 700 DM gestattete ihm und seiner Familie ein angenehmes Leben. Weiter darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Angeklagte mit großer Überlegung gehandelt hat. Darüber geben die gefälschten Rechnungen Aufschluß. Schließlich ist noch zu berücksichtigen, daß der Angeklagte durch sein Vorgehen den Handwerkern gegenüber ein schlechtes Bild über einen Gewerkschaftsfunktionär vermittelt hat. Er war daher entsprechend der Schwere seiner Handlungen zu bestrafen. Zivilrecht §§ 1113, 119, 779 BGB. Die Verpflichtung zur Leistung des Hypothekenbetrags und der Hypothekenzinsen wird durch eine Beschädigung des Grundstücks, auch durch die Vernichtung des auf ihm errichteten Gebäudes, nicht berührt. Ein Vergleich, der ganz oder teilweise auf früherer gegenteiliger Rechtsprechung von Bezirksgerichten beruht, bleibt rechtswirksam und kann nicht wegen Irrtums angefochten werden. OG, Urt. vom 20. Mai 1957 - 2 Zz 22/57. Das in F. gelegene Grundstück der Verklagten war mit einer Hypothek von 4600 DM zugunsten des Klägers als Gläubigers belastet. Das auf dem Grundstück stehende Gebäude wurde im Jahre 1944 durch Fliegerbomben zerstört. Die Verklagte hat seit dem 1. Januar 1947 keine Zinsen mehr gezahlt. Der Kläger erhob Ende Dezember 1949 Klage auf Zahlung von 184 DM rückständiger Zinsen beim Amtsgericht D. Dieses verurteilte die Verklagte antragsgemäß mit Urteil vom 3. April 1952. Nach Berufung der Verklagten wies das Landgericht D. mit Beschluß vom 11. Juli 1952 deren Gesuch um einstweilige Kostenbefreiung ab, da die Berufung keine hinreichende Erfolgsaussicht biete. Dagegen änderte das inzwischen zuständig gewordene Bezirksgericht D. mit Urteil vom 27. November 1952 das Urteil des Amtsgerichts dahin ab, daß die Verklagte nur ein Viertel der Zinsen der auf ihrem Grundstück lastenden Hypothek zu zahlen habe, weil der Grundstückswert infolge der Zerstörung des Gebäudes auf diesen Bruchteü gesunken sei und sich dies auf die Hypothek und deren Zinsen aus-wirke, da zumindest normalerweise die Bestellung einer Hypothek 'die Beteiligung an der Grundrente bedeute. Vor Erlaß dieses Urteils hatte 'die Verklagte beim Kreisgericht D. einstweilige Kostenbefreiung für eine Klage beantragt, die sie zwecks Feststellung erheben wollte, daß die Hypothek nicht mehr bestehe. Die Parteien schlossen nach Erlaß -des erwähnten Urteils des Bezirksgerichts D. einen Vergleich, nach dem der Kläger sich gegen Zahlung von 800 DM zur Bewilligung der Löschung der Hypothek verpflichtete. Auf Grund der von ihm hierauf erteilten Löschungsbewilligung wurde die Hypothek am 29. Mai 1953 gelöscht. Der Kläger hat diesen Vergleich, nachdem das Oberste Gericht mit Urteil vom 20. August 1953 (NJ 1953 S. 654) entschieden hatte, daß die Verpflichtung aus einer Hypothek durch die Schädigung des belasteten Grundstückes nicht verringert werde, mit Schreiben vom 6. September 1954 wegen Irrtums angefochten, weil dem Vergleich das Urteil des Bezirksgerichts D. zugrunde gelegen habe, während sich die wirkliche Rechtslage aus dem Urteil 'des Obersten Gerichts ergebe. Er hat beim Kreisgericht D. Klage erhoben mit dem Anträge festzustellen, daß die persönliche Forderung, die der für 'den Kläger eingetragen gewesenen Hypothek von 4600 DM samt 4 Prozent Zinsen jährlich zugrunde lag, in Höhe von 3800 DM samt 4 Prozent Zinsen jährlich noch besteht. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Anfechtung des Vergleichs sei nach § 119 BGB berechtigt. Es handele sich hier nicht nur um eine Anfechtung auf Grund des Beweggrundes des Vergleichs, sondern seines Inhalts, da der Beweggrund, wenn er auf Grund der Besprechung der , Parteien zur Geschäftsgrundlage gemacht worden sei, Inhalt der Erklärung bilde. Sein Anspruch sei aber auch nach § 779 BGB begründet. Zwischen den Parteien habe Streit über das Bestehen der Forderung des Klägers „samt der sie sichernden Hypothek“ bestanden. Die Parteien hätten bei ihrer Vereinbarung den Sachverhalt zugrunde gelegt, der sich aus der Entscheidung des Bezirksgerichts ergeben habe, nämlich daß die Forderung zum größten Teil nicht mehr bestehe. Das habe aber nicht der Wirklichkeit entsprochen. Die Entscheidung des Bezirksgerichts sei nicht richtig gewesen. Sie habe, da sie keine rechtsgestaltende Entscheidung gewesen sei, kein Erlöschen der nach der Rechtsauffassung des Obersten Gerichts tatsächlich noch bestehenden Forderung bewirkt. Die Vereinbarung sei also nach § 779 BGB imwirksam. Die Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Das Kreisgericht hat mit Urteil vom 31. Mai 1956 nach dem Klagantrag entschieden. Die Berufung der Verklagten hat das Bezirksgericht D. mit Urteil vom 12. Oktober 1956 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Kreisgericht ausgeführt: Der Vergleich habe auf der vom Bezirksgericht D. in dem Urteil vom 27. Dezember 1952 ausgesprochenen Rechtsmeinung beruht. Die Tatsache, daß der Kläger weniger als ein Viertel des Hypothekenbetrages also weniger als den Bruchteü, zu dem nach der Meinung des Bezirksgerichts die Hypothek noch erhalten war bekommen habe, sei darauf zurückzuführen, daß er in den baldigen Besitz von Geldmitteln habe kommen wollen, so daß ein gewisser Nachlaß erforderlich gewesen sei; grundsätzlich werde aber hierdurch nichts daran geändert, daß der Vergleich darauf beruht -habe, -daß die Parteien im Anschluß an das Bezirksgerichtsurteü es als feststehende Rechtslage betrachtet hätten, -daß die Verpflichtung aus der Hypothek nur noch ein Viertel des Nennbetrages ausmache. In Wirklichkeit hätte aber die Forderung des Klägers noch in der vollen Höhe des Nennbetrages von 4600 DM -bestanden, wie das Oberste Gericht nachträglich festgestellt habe. Zum Sachverhalt im Sinne des § 779 BGB gehöre auch die Höhe einer Forderung, auf die sich die Parteien verglichen hätten. Es müsse davon ausgegangen werden, daß die Parteien, wenn sie idas Fortbestehen der Forderung -des Klägers in Höhe von 4600 DM gekannt hätten, sich nicht auf der für -den Vergleich maßgeblichen Grundlage geeinigt hätten. Der Präsident des Obersten Gerichts -der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation des Urteü des Bezirksgerichts D. beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Betrag einer Hypothek und der ihr zugrunde liegenden Forderung wird durch eine Beschädigung des Grundstückes, auch die Vernichtung des auf ihm errichteten Gebäudes, nicht verringert. Der Hypothekengläubiger ist kein am Grundstück Beteiligter, kein Miteigentümer, sondern ein Gläubiger, dem eine dingliche Sicherheit gewährt ist (vgl. OG, Urt. vom 20. August 1953 1 Zz 60/53 in NJ 1953 S. 654). An dieser Rechtsauffassung hält das Oberste Gericht fest. Durch diese Entscheidung des Obersten Gerichts werden aber Vergleiche, die früher abgeschlossen wurden und den Gläubigern nur einen Teil der Hypothekenforderung gewähren, weder anfechtbar noch sonst hinfällig. Eine Anfechtung nach § 119 BGB scheidet von vornherein aus. Der Kläger wußte, daß er sich mit einem 212;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 212 (NJ DDR 1958, S. 212) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 212 (NJ DDR 1958, S. 212)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Verhinderung und Bekämpfung erfordert die Nutzung aller Möglichkeiten, die sich ergeben aus - den Gesamtprozessen der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit im Innern der einschließlich des Zusammenwirkens mit anderen bewaffneten Organen und staatlichen Dienststellen. Das staatliche Nachrichtennetz Planung der Nachrichtenverbindungen Plan der Drahtnachrichtenverbindungen Staatssicherheit Plan der Funkverbindungen Staatssicherheit Plan der Chiffrierverbindungen Staatssicherheit Plan des Zusammenwirkens mit anderen Organen ihre gesammelten Erfahrungen bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher zu vermitteln und Einfluß auf ihre Anwendung Beachtung durch Mitarbeiter des Staatsapparates bei der Durchführung von Transporten mit inhaftierten Ausländem aus dem Seite Schlußfolgerungen für eine qualifizierte politisch-operative Sicherung, Kontrolle, Betreuung und den Transporten ausländischer Inhaftierter in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Zur Durchsetzung der Gemeinsamen Anweisung psGeh.ffä lstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, defür Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik gerichtet sind. Zur Sicherstellung dieser Hauptaufgaben sind in den zuständigen Diensteinheiten folgende spezifische operative Mobilmachungsmaßnahmen zu planen und vorzubereiten: die schnelle Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel sowie durch gemeinsame Festlegung und Realisierung der politisch-operativ zweckmäßigsten Abschlußart zu erfolgen. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge.

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