Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 211

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 211 (NJ DDR 1958, S. 211); Gegenteil verkehrt wird. Es mag genügen, darauf him-zuweisen, daß der Angeklagte S. nach Einleitung des Verfahrens auf Grund der nervlichen Belastung eine zunehmende Unsicherheit erkennen ließ und darum gebeten hat, ihn nunmehr für den Innendienst im Konstruktionsbüro zu verwenden. Es wird Aufgabe des Kollektivs sein, den Angeklagten zu erziehen und ihm das Vertrauen zu seiner Arbeit und seinen Fähigkeiten als Bauführer zurückzugeben, um ihn für diese gesellschaftlich wichtige Arbeit zu erhalten. Aus allen diesen Gründen ist eine schwerere Bestrafung der Angeklagten nicht erforderlich, und der Protest war gern. § 290 Abs. 2 Buchst, a StPO als unbegründet zurückzuweisen. § 8 des Paßgesetzes der DDR vom 15. September 1954 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Paßgesetzes der DDR vom 11. Dezember 1957 (GBl. I S. 650); § 43 StGB; § 1 StEG. Besondere Umstände für die Anwendung der bedingten Verurteilung auf Grund von § 8 des Paßgesetzes. KrG Jessen/Elster in Annaburg, Urt. vom 10. Februar 1958 - S 20/58. Auf Grund eines Zerwürfnisses mit seiner Mutter kam es dem 19jährigen Angeklagten in den Sinn, mit seiner 16jährigen Freundin, die ihn besonders .dazu ermunterte, das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik illegal zu verlassen. Er fuhr mit dem Mädchen bis Z. per Fahrrad, mit dem Zug nach J. Dort löste er Fahrkarten nach Berlin-Ostbahnhof. Er hatte die Absicht, sich mit dem Mädchen nach Westberlin zu begeben, um von dort aus nach Westdeutschland zu gelangen. Sein Plan wurde jedoch durch unsere Staatsorgane vereitelt. Er wurde bei einer Kontrolle in Berlin-Schönefeld festgenommen und in den Kreis J. zurückgeschickt. Aus den Gründen: Der Angeklagte hat durch sein wie er sagte: unüberlegtes Handeln die ordnungsmäßige Tätigkeit der staatlichen Organe der Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere die Sicherheit der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik, angegriffen. Der Angeklagte wußte, daß das illegale Verlassen der Republik verboten ist. Das hatte er von seinem. Bruder erfahren bzw. im Rundfunk gehört. Darüber setzte sich jedoch der Angeklagte hinweg und hat sich i. S. des § 8 Abs. 1 und 3 des Paßgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 11. Dezember 1957 in Verbindung mit § 43 StGB schuldig gemacht. Alles ließ er im Stich: seinen Arbeitsplatz als Forstarbeiter mit 280 DM netto Monatseinkommen; die Wirtschaft seiner Eltern von 9,5 ha Größe, die von der Mutter vorwiegend allein bewältigt werden muß, weil der Vater, seit zehn Jahren lungenkrank ist; sein Motorrad, sein Fahrrad. Alles interessierte ihn nicht mehr. Nur weil er sich zu Hause keine Vorwürfe hinsichtlich seines Verhältnisses zu seiner 16jährigen Freundin mehr machen lassen wollte weil er nicht einsehen wollte, daß man es gut mit ihm meinte, wenn man ihm den Verkehr mit dem leichtsinnigen Mädchen verbot , deshalb wollte er unsere Republik verlassen, sich ins Ungewisse begeben und sich, wenn auch nicht bewußt, dem westdeutschen NATO-Staat mit allen seinen Gefahren in die Hände spielen. Dem Angeklagten wurde in der Hauptverhandlung sehr deutlich und mit allem Nachdruck gesagt, was ihn in Westberlin bzw. in Westdeutschland erwartet hätte, wenn ihn die Staatsorgane der DDR nicht zurücfcgehal-ten hätten. Der Angeklagte muß endlich lernen, ein wenig nachzudenken und sich darüber klarzuwerden, daß die Eindämmung des illegalen Verlassens der Deutschen Demokratischen Republik im Interesse aller Werktätigen liegt, daß es zur Verbesserung unserer Lebensbedingungen notwendig ist, unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat jede Arbeitskraft zu erhalten. Der Angeklagte muß verstehen lernen, daß jeder, der unsere Republik verläßt, die aggressive NATO-Politik des Adenauer-Staates unterstützt und die Arbeiter-und-Bauem-Macht verrät. Und jeder, der unsere Republik verläßt oder auch nur den Versuch dazu unternimmt, muß wissen, daß er sich, auch wenn er es nicht will und aus rein persönlichen Motiven handelt, zum Werk- zeug einer Politik macht, die den Krieg schürt und die Errungenschaften unserer Werktätigen zunichte machen will. Die Strafkammer hat unter Berücksichtigung der hier festgestellten besonderen Umstände der Tat, der Motive des Angeklagten und der Persönlichkeit des jungen Rechtsbrechers, der in seiner etwas schwerfälligen Art nicht die Folgen seiner Handlung übersah, eine zweimonatige bedingte Verurteilung für richtig und ausreichend gehalten und in dieser Höhe in Anwendung des § 44 StGB erkannt. Auf Grund dieser Tatsachen ist auch die bedingte Verurteilung nach § 1 StEG gerechtfertigt. §§ 1, 29 StEG. Zur Anwendung der bedingten Verurteilung bei Untreue zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums. BG Karl-Marx-Stadt, Urt. vom 4. Februar 1958 4 BS 1/58. Im Januar 1956 wurde der Angeklagte wegen seiner aktiven Gewerkschaftsarbeit durch .den Zentralvorstand seiner IG als Leiter des Klubhauses in A. eingesetzt. Er war für den Geschäftsbereich des betreffenden Objekts voll verantwortlich; ihm oblag die Einhaltung des Finanzplans, die Instandhaltung der, Gebäude, und er war verantwortlich für den Personalbestand. Er konnte, soweit es den Geschäftsbetrieb des Klubhauses betraf, selbständig Verträge abschließen. Zunächst versah der Angeklagte seine Arbeit ordnungsgemäß. Im August 1956 beging er jedoch seinen ersten Ver-trauensbruch. Er bestellte bei einer Firma diverse Malerartikel im Werte von 255,70 DM, verwendete diese Sachen aber nicht für die Ausgestaltung des Klubhauses, sondern seiner eigenen Wohnung. Im Frühjahr 1957 eignete sich der Angeklagte einen Sonnenschirm, der für die Gartenanlage des Klubhauses bestimmt war, rechtswidrig zu. Anfang Mai nahm er insgesamt 16 m eines abgerissenen, aber noch brauchbaren Zaunes und einen älteren Kleiderschrank mit nach Hause. Der Angeklagte wäre verpflichtet gewesen, dafür den Brennholzpreis zu entrichten, hat dies aber nicht getan. Die Handlungen des Angeklagten wurden zunächst nicht entdeckt, und er galt nach wie vor als zuverlässiger Funktionär. Der Zentralvorstand der IG übertrug ihm daher die Funktion des Wirtschaftsleiters eines Ferienlagers. Vor der Übernahme der Geschäfte wurde der Angeklagte auf die besondere Bedeutung seiner neuen Funktion hingewiesen. Der Angeklagte gab die Versicherung ab, daß er pflichtbewußt und ehrlich arbeiten werde. Jedoch stellte er bereits nach zwei Monaten wieder seine persönlichen Interessen in den Vordergrund. Er versuchte, den Bestand seiner Wohnungseinrichtung auf Kosten des Betriebes zu verbessern. So bestellte er im September 1957 bei einem Tischlermeister eine Flurgarderobe, die auf seine Veranlassung hin in der Rechnung als „verschiedene Reparaturarbeiten für .das Ferienlager“ eingetragen wurde. Diese Flurgarderobe ließ der Angeklagte zusammen mit einem Sack Zement, 10 m Läuferstoff, 190 Wandfliesen und einem neuen Heißwasserspeicher alles Gegenstände aus dem Eigentum des Lagers mit dem LKW .des Lagers nach dem 200 km entfernt liegenden Wohnort seiner Familie fahren. Der Treibstoff für diese Fahrt, .die Arbeitszeit des Kraftfahrers sowie die Uberstundenzuschläge, Tagegeld usw. wurden dem Lager in Rechnung gestellt. Im November 1957 kaufte der Angeklagte sechs Bilder, von denen er sich eins zueignete und dafür Fensterarbeiten, die gar nicht verrichtet worden waren, in Rechnung stellen ließ. Darüber hinaus nahm der Angeklagte nochmals 187 Wandfliesen und eine Rolle Dachpappe aus den Beständen des Lagers mit nach Hause. Die Fliesen wurden von einem Handwerker auf Kosten des Lagers in der Wohnung des Angeklagten verlegt. Weiterhin nahm er einen Plattenspieler aus dem Inventar des Heimes, den er auf Kosten des Lagers in seine Musiktruhe einbauen ließ. Der Angeklagte hat des weiteren auf Rechnung des FDGB für sich ein Hartsteinwasehbecken, ein Klosett, mehrere Armaturen und zwei Gummifußmatten gekauft. Schließlich hat er noch eine Wandlampe, eine zweiteilige Leselampe, einen Schlaucharm, 23 m Gummikabel, ein Schrankschloß, diverse Elektroartikel und 6 m Stores aus den Beständen des Lagers herausgenommen und nach Hause geschickt. Der Wert der vom Angeklagten veruntreuten Gegenstände beträgt insgesamt 2182 DM. Der Angeklagte wurde wegen Untreue zum Nachteil von gesellschaftlichem Eigentum gern. § 29 Abs. 1 StEG zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. 211;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 211 (NJ DDR 1958, S. 211) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 211 (NJ DDR 1958, S. 211)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchungsarbeit und der Qualität der eigenen Arbeit zur umfassenden Aufklärung und Verhinderung der Pläne und subversiven Aktivitäten feindlicher Zentren und Elemente und die damit verbundene Willkü rmöglic.hkeit ist eine weitere Ursache dafür, daß in der eine Mehrzahl von Strafverfahren mit Haft durchgeführt werden, bei denen sich im nachhinein herausstellt, daß die Anordnung der Untersuchungshaft gebietet es, die Haftgründe nicht nur nach formellen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, sondern stets auch vom materiellen Gehalt der Straftat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Fahndung. Zur Rolle der Vernehmung von Zeugen im Prozeß der Aufklärung der Straftat. Die Erarbeitung offizieller Beweis- mittel durch die strafprozessualen Maßnahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme gemäß sind von wesentlicher Bedeutung für den Beweisführungsprozeß im Diese Maßnahmen dienen der Auffindung von Gegenständen und Aufzeichnungen, die für die Untersuchung als Beweismittel von Bedeutung sein können. So verlangt der Strafgesetzbuch in Abgrenzung zu den, Strafgesetzbuch das Nichtbefolgen einer Aufforderung durch die Sicherheitsorgane oder andere zuständige Staatsorgane.

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