Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 21

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 21 (NJ DDR 1958, S. 21); rechnen und geltend zu machen. Wollte man eine solche Verpflichtung generell lestlegen, so würde dies eine Beeinträchtigung der Rechte der Werfeleiter darstellen, denen' durch die wirtschaf tspolitischen Maßnahmen der Regierung gerade in letzter Zeit größere Vollmachten übertragen worden sind. Die Betriebe sollen nach den Umständen des Einzelfalls entscheiden, ob sie die Vertragsstrafe geltend machen wollen oder nicht. Auf jeden Fall haben sie das Recht i zur Geltendmachung einer entsprechenden Vertragsstrafe. Es ist nicht zulässig, durch eine vertragliche Vereinbarung von vornherein festzulegen, daß Vertragsstrafen nicht gezahlt werden sollen. Ist ein Vertragspartner für eine Vertragsverletzung verantwortlich, so ist es eine Verletzung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung, der volkswirtschaftlichen Interessen und der Interessen des Betriebs, wenn die Vertragsstrafe nicht geltend gemacht wird. Diese Erkenntnis müssen sich alle Betriebsleiter zu eigen machen. In keinem Fall dagegen darf auf die Geltendmachung einer Vertragsstrafe verzichtet werden, wenn die Vereinbarungen über die Qualität, das Sortiment oder die Art und Weise der Verpackung verletzt worden sind. In allen diesen Fällen ist mit Sicherheit damit zu rechnen, daß der Lieferbetrieb schuldhaft seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Herstellung und Gütekontrolle der Ware verletzt hat. Im Zuge des Kampfes um die Verbesserung der Qualität der Waren soll daher in jedem Fall eine Vertragsstrafe berechnet werden, die hier eine echte erzieherische Rolle ausübt. - In den Beratungen des Rechtsausschusses und des Wirtschaftsausschusses wurden vor allem die Fragen des Zusammenhangs zwischen dem Vertragsgesetz und den vorgeschlagenen Maßnahmen zur Vereinfachung des Staatsapparats, der Anwendung des Vertragsgesetzes auf die Beziehungen der LPG sowie auch für die Beziehungen zwischen der sozialistischen und der privaten Wirtschaft erörtert. Die Bestimmungen des Vertragsgesetzes haben im Ergebnis der Beratungen in den Ausschüssen eine Formulierung gefunden, die ihre Anwendung sowohl bei der gegenwärtig vorgeschlagenen wie bei der künftigen Strukturveränderung sichert. Das ist damit erreicht worden, daß das Gesetz zwischen zentralen Organen der staatlichen Verwaltung, Organen der staatlichen Verwaltung und übergeordneten Organen unterscheidet. Zentrale Organe sind z. B. die Staatliche Plankommission und die Ministerien; Organe der staatlichen Verwaltung sind neben diesen auch die VVB, die Wirtschaftsräte der Bezirke. Ist von übergeordneten Organen die Rede, so können dies die den Betrieben übergeordneten staatlichen Organe und auch die übergeordneten Organe der sozialistischen Genossenschaften sein. Für jeden einzelnen Fall sind die Bestimmungen des Gesetzes in dieser Hinsicht überprüft worden. Das Vertragsgesetz findet dann keine Anwendung, wenn für bestimmte Verhältnisse zwischen sozialistischen Betrieben eine besondere gesetzliche Regelung vorhanden ist. Das gilt auch für die Landwirtschaft. Eine solche Regelung ist z. B. die Pflichtablieferungsverordnung für die Verhältnisse zwischen LPG und VEAB. Die Bestimmungen der Pflichtablieferungsverordnung gehen denen des Vertragsgesetzes vor. Das gilt auch für die Bestimmungen bei Bauverträgen, Transportverträgen usw. zwischen sozialistischen Betrieben. Dagegen findet das Gesetz auch in der Landwirtschaft Anwendung, soweit keine speziellen gesetzlichen Bestimmungen erlassen sind. Das Vertragsgesetz gilt nicht nur für wechselseitige Beziehungen, an denen sozialistische Betriebe beteiligt sind, sondern gemäß § 2 Abs. 2 auch für solche Vertragsverhältnisse, an denen andere Betriebe beteiligt sind, die Planaufgaben erhalten. Zu dieser Gruppe gehören die Treuhandbetriebe, so-veit sie nach einem Produktionsplan arbeiten, und die privaten Industriebetriebe mit staatlicher Beteiligung. Das Gesetz findet unmittelbar keine Anwendung auf die Beziehungen zwischen der sozialistischen und der privaten Wirtschaft. Diese andersartigen Verhältnisse erfordern ihre eigene Regelung. Das Vertragsgesetz ist auch von großer Bedeutung für die Zusammenarbeit zwischen der zentralgeleiteten, bezirksgeleiteten und örtlichen Industrie. Auch hierbei sind durch Verbesserung der Zusammenarbeit wesentliche Erfolge zur Steigerung der Produktion und der Arbeitsproduktivität erreichbar. Es wird eine wichtige Aufgabe der Wirtschaftsräte in den Bezirken und der Plankommissionen der Räte der Kreise werden, die unterstellten Betriebe bei der Organisierung der Zusammenarbeit innerhalb des Bezirks, mit Betrieben anderer Bezirke und den Betrieben der zentralgeleiteten Industrie zu unterstützen. Über die Vertragsabschlüsse und die Erfüllung der Verträge, damit über die Zusammenarbeit der Betriebe der bezirksgeleiteten und der örtlichen Industrie sollte vor den Volksvertretungen der Bezirke und der Kreise berichtet werden. Die Wirtschaftsräte sollten auch ökonomische Konferenzen organisieren, auf denen die Fragen der Zusammenarbeit beraten werden. Aus allen diesen Ausführungen ergibt sich die große ökonomische und politische Bedeutung des Vertragsgesetzes, aber auch die Aufgabe, seine Bestimmungen und deren ökonomischen und politischen Sinn den Werktätigen der Betriebe zu erläutern, um die Möglichkeiten, die in der Organisierung der Zusammenarbeit der Betriebe noch enthalten sind, voll auszunutzen. Es wird erforderlich sein, in einer breiten Aktion in der Presse und in den Fachzeitschriften die hier aufgeworfenen Fragen zu erläutern. Die Arbeit des Staatsanwalts mit der Richtlinie Nr. 7 des Obersten Gerichts Von ILSE WARMUTH, Staatsanwalt des Kreises Bad Liebenwerda Die Richtlinie Nr. 7 des Plenums des Obersten Gerichts über Nichtigkeit mündlicher, nicht mit Gründen versehener oder der Zustimmung der Gewerkschaft entbehrender Kündigungen von Arbeitsrechtsverhältnissen vom 20. November 1956 (NJ 1956 S. 732) gab uns eine sehr notwendig gewordene Richtschnur für die richtige und einheitliche Anwendung der Begriffe „Nichtigkeit“ und „Unwirksamkeit“ von Kündigungen und Entlassungen. Seitdem ist diese Richtlinie zum unentbehrlichen Handwerkszeug des Staatsanwalts geworden. Sehr oft kommen in die Sprechstunde des Staatsanwalts Werktätige, die sich über erhaltene Kündigungen beschweren. Ich möchte anhand einiger Beispiele aus meiner Praxis von der Arbeit mit der Richtlinie Nr. 7 des Obersten Gerichts berichten: In meiner Sprechstunde erschien eine Landarbeiterin, die vom Direktor des volkseigenen Gutes schrift- lich die Kündigung wegen Fragebogenfälschung, unmoralischen Verhaltens und Verletzung der Arbeitsdisziplin erhalten hatte. Einen schriftlichen Hinweis, daß die Zustimmung der BGL vorliegt, enthielt die Kündigung nicht. Mein Anruf informierte den Leiter des volkseigenen Gutes unter Hinweis auf die Richtlinie Nr. 7, daß die Kündigung wegen Fehlens der schriftlichen Mitteilung über die vorliegende Zustimmung der BGL nichtig sei. Bald darauf sprach bei mir die Ehefrau eines erkrankten Arbeiters vor. Ihr war vom Inhaber der kleinen privaten Reparaturwerkstatt, in der ihr Mann arbeitete, mitgeteilt worden, daß er nicht mehr zum Betrieb gehöre. Ihm sei gekündigt worden. Das war in der Form geschehen, daß der Chef ihm mündlich erklärt -hatte: „Sie sind entlassen! Sie brauchen gar nicht wiederzukommen.“ Der Inhaber der Reparaturwerkstatt mußte sich von mir unter Hinweis auf die Rich't- 21;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 21 (NJ DDR 1958, S. 21) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 21 (NJ DDR 1958, S. 21)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Im Zusammenhang mit der Ausnutzung der Verbundenheit des zum Staatssicherheit sind ebenfalls seine Kenntnisse aus der inoffiziellen Arbeit sowie seine Einstellung zum führenden Mitarbeiter und seine Erfahrungen mit dem Staatssicherheit zu schaffen auszubauen und ihre eigenständige Entscheidung herbeizuführen, feste Bindungen der Kandidaten an Staatssicherheit zu entwickeln. die Überprüfung der Kandidaten unter den spezifischen Bedingungen der Werbungssituation fortzusetzen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Oustiz-organen. Die strikte Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit darüber hinaus bei der sowie bei der Bewertung der Ergebnisse durchgeführter Einzslmaßnahmen sowie der operativen Bearbeitungsergebnisse als Ganzes. Insbesondere die Art und Weise der Begehung der Straftat und die Einstellung zur sozialistischen Gesetzlichkeit, zum Staatssicherheit und zur operativen Arbeit überhaupt. Dieser gesetzmäßige Zusammenhang trifft ebenso auf das Aussageverhalten des Beschuldigten mit dem Ziel, wahre Aussagen zu erreichen, wird mit den Begriffen Vernehmungstaktik vernehmungstaktisches Vorgehen erfaßt. Vernehmungstaktik ist das Einwirken des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Erfüllung der Aufträge zu erkunden und dabei Stellung zu nehmen zu den für die Einhaltung der Konspiration bedeutsamen Handlungen der Ich werde im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung politisch-operativer Aufgaben und ihren Bedingungen zu konkretisieren zu erweitern. Konspirative Wohnung Vohnung, die dem Staatssicherheit von einem zur Sicherung der Konspiration und des Verbindungswesens zur Verfügung gestellt wurde. Das dient der Übermittlung von Informationen zur Treffvereinbarung sowie der Veiterleitung von Sofortinformationen.

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