Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 207

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 207 (NJ DDR 1958, S. 207); Handeln wodurch das durch die gegebene Strafrechtsnorm geschützte Objekt angegriffen wird vorgenommen hat. Für die juristische Vollendung (nicht für den Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit und Verwerflichkeit der begangenen Handlung) ist es gleichgültig, ob die vom Verbrecher mit der Begehung dieser Handlung geplanten Folgen eingetreten sind oder nicht.“4 Und weiter: „Die Erfolgsverbreehan sind dann vollendet, wenn der Verbrecher durch sein verbrecherisches Handeln den verbrecherischen Erfolg herbeigeführt hat.“5 Die Auffassungen der Verfasser des Lehrbuchs stimmen zu dieser Frage also mit der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichts dazu überein. Es gibt auch nicht den geringsten Anlaß dafür, von diesen Auffassungen abzuweichen. Für die zur Diskussion stehende Frage ist deshalb festzustellen: Verstöße gegen die AO über die Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln sind Begehungsverbrechen. Ebenso haben mit dem Wegfall des Unternehmensbegriffs die Verbrechen gern. § 2 HSchG den Charakter von Begehungsverbrechen erhalten. Alle bisherigen Ausführungen treffen sowohl auf Verstöße gegen die AO über die Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln als auch auf Verbrechen gern. § 2 HSchG in der Fassung des § 39 StBG zu. Von besonderer Bedeutung dabei ist, daß die Ein- und Ausfuhr von DM der DNB nicht mehr vom HSchG unter Strafe gestellt ist, sondern nunmehr in der Regel unter den Tatbestand des § 1 der AO über die Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln zu subsumieren ist, falls nicht ln besonderen Fällen das Gesetz zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs oder das Devisengesetz zum Zuge kommt. Mit der Änderung des § 2 HSchG hat sich aber keineswegs die in der Präambel beschriebene Schutzfunktion des Gesetzes geändert. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb die Täter, die infolge der Wach- * Lehrbuch des Strafrechts der DDR, AUgemeiner Teil, Berlin 1957, S. 418. 5 a. a. O. S. 420. samkeit unserer Kontrollorgane an den Kontrollpunkten gestellt werden, nur wegen Versuchs bestraft werden sollen. Damit würde man der Schutzfunktion des Gesetzes nicht gerecht werden und die Verbrechen bagatellisieren. Die Vertreter der Auffassung, daß in solchen Fällen noch kein, vollendetes Verbrechen, sondern nur ein Versuch vorliege, übersehen offenbar den Unterschied zwischen Vollendung und Beendigung eines Verbrechens. Im Lehrbuch des Strafrechts wird dazu ausgeführt: „Von der Völlendung eines Verbrechens ist die Beendigung des Verbrechens zu unterscheiden. Während ein Verbrechen vollendet ist, wenn es sämtlichen Merkmalen des Tatbestandes einer speziellen Strafrechtsnorm entspricht, ist es erst beendet, wenn der verbrecherische Anschlag auf ein strafrechtlich geschütztes Objekt tatsächlich abgeschlossen ist.“6 Nach der jetzigen, Tatbestandsbeschreibung des § 2 Abs. 1 HSchG ist das Verbrechen aber bereits vollendet, wenn der Täter alle zur Ausfuhr von Waren erforderlichen Handlungen beginnend mit der Unterlassung, den erforderlichen Warenbegleitschein zu beantragen vorgenommen hat und keine weitere Tätigkeit mehr auszuüben braucht, um sein erstrebtes Ziel zu erreichen. Mit der Erreichung seines Ziels wäre sein Verbrechen beendet, während es schon vollendet ist, wenn er am Kontrollpunkt gestellt wird. Besonders deutlich wird das, wenn der Täter z. B. die Ausfuhr von Waren (oder Geld) nicht persönlich und eigenhändig vomimimt, sondern sich des Postwegs, des Speditionswegs oder des Bahnversands bedient. Mit dem „Auf-den-Wag-Bringen“ der Waren hat er bereits den Tatbestand des § 2 Abs. 1 HSchG voll erfüllt. Die Frage, ob dann sein Verbrechen schon am Kontrollpunkt oder erst später entdekt wird, kann für die Beurteilung nicht ausschlaggebend sein. Er ist in jedem Falle wegen Vollendung zu bestreifen. Die Frage, wann tatsächlich ein Versuch vorliegt, kann m. E. nur am Einzelfall entschieden werden, weil sie von verschiedenen Faktoren des Ermittlungsergebnisses äbhängt. e a. a. O. s. 420. Recht und Justiz in der Bundesrepublik Zum Strafverfahren gegen Mitarbeiter der Arbeitsgemeinschaft Demokratischer Juristen Unter Hinweis auf unsere Veröffentlichungen in NJ 1958 S. 25 und S. 135 geben wir im nachfolgenden den Wortlaut eines weiteren Dokuments wieder, das mit dem Strafverfahren gegen Mitarbeiter der Arbeitsgemeinschaft Demokratischer Juristen im Zusammenhang steht. Die Redaktion An den Stuttgart, den 8. März 1958 Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Karlsruhe Ich erstatte gegen den Senatspräsidenten Dr. Friedrich Geier, beim Bundesgerichtshof Karlsruhe, Anzeige wegen der Verbrechen der Freiheitsberaubung und ■ .Rechtsbeugung gemäß §§ 239 Abs. 2, 336 StGB. Urteile dieses Gerichts gibt es keine Revisionsmöglichkeit. Im Rahmen seiner Zuständigkeit hat dieser Senat unter dem Vorsitz Dr. Friedrich Geiers seit Anfang 1954 gegen Angehörige demokratischer und antimilitaristischer Vereinigungen eine Reihe von Verfahren durchgeführt, die von Dr. Geier selbst als „Musterprozesse“ bezeichnet wurden. Bei der Durchführung dieser Verfahren zeigte sich, daß die Verhandlungsführung Dr. Friedrich Geiers beherrscht wurde von seinem wütenden Haß gegen die Menschen, die wegen ihres konsequenten Auftretens gegen die Atomkriegspolitik der Bundesregierung auf die Anklagebank gebracht worden waren. Unter diesem Einfluß versuchte der Senat, in seinen Urteilen die Gesinnung der Angeklagten in kriminelles Unrecht umzufälschen. Diese Art „Rechtsprechung“ stieß in der Öffentlichkeit, bei vielen Juristen und auch bei Abgeordneten des Bundestages, auf entschiedene Ablehnung. Heftige Kritik äußerte insbesondere die Arbeitsgemeinschaft Demokratischer Juristen, die sich nach ihrem Statut speziell die Wahrung der Grundrechte der Bürger zur Aufgabe gemacht hatte. Sie unterzog sowohl die Verhandlungsführung Dr. Friedrich Geiers als auch die Entscheidungen seines Senats einer wissenschaftlichen Untersuchung. In ihren Veröffentlichungen führte die Arbeitsgemeinschaft Demokratischer Juristen den Nachweis, daß die Rechtsprechung des Geier-Senats im krassen Widerspruch zu der Erklärung des Präsidenten Begründung: Senatspräsident Dr. Friedrich Geier ist Vorsitzender des Strafsenats des Bundesgerichtshofs, der in erster und gleichzeitig letzter Instanz für die Aburteilung schwerer und schwerster politischer Straftaten, wie Hochverrat, Landesverrat und Staatsgefährdung, für die gesamte Bundesrepublik zuständig ist. Gegen die 207;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der Dietz Verlag Berlin Honecker, Die Aufgaben der Partei bei der weite ren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der. Aus dem Referat auf der Beratung mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung aller Versuche des Klassengegners, im wirksam zu werden und ihn für seine subversiven Ziele zu mißbrauchen, ist eine wesentliche Aufgabe der politisch-operativen Tätigkeit.

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