Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 203

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 203 (NJ DDR 1958, S. 203); Es unterliegt keinem Zweifel, daß eine Person, die geheimzuhaltende Gegenstände, Forschungsergebnisse oder sonstige Nachrichten sammelt und sie selbst oder über einen Mittelsmann an eine im § 14 StEG näher bezeichnete Gruppe von Personen bringen will, bereits dann ein vollendetes Verbrechen der Spionage begangen hat, wenn sie mit dem Ausspähen, Sammeln, Fotokopieren usw. begonnen oder eine Verpflichtung zu einer derartigen verbrecherischen Handlung abgegeben hat. Das Unternehmen im strafrechtlichen Sinne beginnt also mit der Verpflichtung, solche Aufträge zu übernehmen, oder mit dem Sammeln, Fotokopieren, Ansichnehmen auch in den Fällen, in denen kein Auftrag einer Spionageorganisation vorliegt, jedoch einwandfrei erwiesen ist, daß dieses Tätigwer- den darauf gerichtet ist, geheimzuhaltende Tatsachen, Forschungsergebnisse oder sonstige Nachrichten z. B. nach illegalem Verlassen der DDR den im Gesetz genannten Personengruppen zugänglich zu machen, um dann evtl, in Westdeutschland persönliche Vorteile zu haben. Nach unserem Dafürhalten ist es notwendig, vom Tatbestand des § 14 StEG her die einzelnen Formen der Spionage, insbesondere die Tätigkeit der Spionagegruppen mit genauer Arbeitsteilung, zu betrachten* 5. Es ist bekannt, daß die Spionageorganisationen ihr Agentennetz zum Teil nach Prinzipien des ehemaligen faschistischen Generalstabs aufbauen und danach arbeiten. Vom Leiter einer Zentrale mit seinen Vertretern über die Abteilungsleiter, Gruppenleiter, Kuriere, Funker, Späher, Werber, Tipper, Schleuser bis zum Einrichter und Entleerer von sog. toten Briefkästen (TBK) greift hier ein Rädchen in das andere. Für unseren Staat ist aber nicht nur die Spionageorganisation in ihrer Geschlossenheit gefährlich, sondern schon jeder einzelne ihrer Mitarbeiter und jeder, der bewußt eine Verpflichtung zur Spionagetätigkeit abgegeben hat. Spionagehandlungen, in denen der Täter in direkter und offensichtlicher Beziehung zum Staatsgeheimnis als Verbrechensgegenstand steht und auf dieses unmittelbar einwirkt, bereiten weder den Ermittlungsorganen noch der Staatsanwaltschaft, noch den Gerichten Schwierigkeiten. § 14 StEG läßt auch in derartigen Fällen keinen Zweifel über die Tatbestandsmäßigkeit zu. Der Gesetzgeber hat aber bewußt nicht den Versuch unternommen, im § 14 StEG eine Vielzahl von Möglichkeiten anzuführen, die er als Spionagehandlung bestraft haben will. Deshalb ist es notwendig, ausgehend vom Unternehmensbegriff einige Ausführungen über den Verbrechensgegenstand bei der Spionage zu machen, und zwar in den Fällen, in denen der Täter scheinbar nicht direkt auf den Verbrechensgegenstand einwirkt. Es erhebt sich zunächst die Frage, ob ein im Aufträge einer Spionageorganisation tätig gewordener Werber ein Verbrechen nach § 14 StEG begeht, wenn er für ein sog. Kopfgeld dem amerikanischen Geheimdienst Menschen zuführt, ohne zu wissen, welche Tätigkeit diese Personen später ausführen werden. Das gleiche gilt in bezug auf den Personenschleuser, der für den sog. E-Fall bereitgehalten, im übrigen aber in keiner Weise darüber hinaus tätig wird, und auch in bezug auf den Kurier, der Berichte abholt bzw. mündliche oder schriftliche Aufträge weitergibt. Derartige Handlungen sind höchst gefährlich und richten sich gegen die äußere Sicherheit unseres Staates. Ist also eine solche Handlung tatbestandsmäßig nach § 14 StEG? Handelt es sich evtl, um Beihilfe zur Spionage? Oder liegt in diesen Fällen lediglich eine Verbindungsaufnahme gern. § 16 StEG vor? Der verbrecherische Charakter der amerikanischen, englischen, französischen Geheimdienste, des Gehlen-und NATO-Geheimdienstes, der „Kampfgruppe gegen Unmenschlichkeit“, des „Untersuchungsausschusses freiheitlicher Juristen“, der antisowjetischen Organisation ZOPE und anderer Agentenzentralen ist hinlänglich bekannt, und es ist in vielen Prozessen vor dem Obersten Gericht und den Bezirksgerichten nachgewiesen worden, daß sie sich neben der Erkundung von allen s Zu dieser Frage hat sich keine der bisher zum Tatbestand der Spionage erschienenen Arbeiten (s. Fußnote 4) beschäftigt, wenn man von dem einmaligen Gebrauch des Wortes „arbeitsteilig“ bei Kenneberg absieht. zugänglichen Informationen aus dem politischen und wirtschaftlichen Leben der Deutschen Demokratischen Republik besonders mit der Erforschung von geheimzuhaltenden Tatsachen in erster Linie auf militärischem Gebiet befassen. Das Sich-einbauen-Lassen in den Apparat dieser Spionagestellen und die Bereitschaft, für sie als Werber Personenschleuser, Kurier oder dergleichen zu arbeiten, schafft also die objektiven Voraussetzungen für Spionagehandlungen und schließt in dem Bewußtsein des betreffenden Täters mit ein, daß von ihm geworbene Menschen den Spionagestellen die geforderten geheimzuhaltenden Nachrichten beschaffen werden, daß Spione in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik eingeschleust und damit näher an die geheimzuhaltenden Nachrichten usw. herangeleitet werden, daß Staatsgeheimnisse illegal befördert werden. Es ist deshalb unerheblich, ob der Täter weiß, inwieweit im einzelnen Fall die geworbenen oder eingeschleusten Personen Staatsgeheimnisse sammeln oder ausliefern können, oder ob die illegal beförderten Berichte ein Staatsgeheimnis beinhalten. Ist also z. B. eine amerikanische Geheimdienststelle an speziellen, nur einem kleinen, berufenen Kreis von Personen zugänglichen Informationen über den Flugzeugbau interessiert und beauftragt sie einen ihrer Werber, geeignete Personen zur Sammlung oder Lieferung solcher Informationen ausfindig zu machen, so hat der Werber den Tatbestand des § 14 StEG erfüllt, wenn er sich an Personen heranmacht und sie für die Mitarbeit bei seinem Auftraggeber gewinnt, selbst wenn diese Personen nicht oder noch nicht die speziellen geheimzuhaltenden Informationen besitzen. Die Handlungen des in den Apparat eines westlichen Geheimdienstes eingebauten Werbers können deshalb niemals unter den Tatbestand des § 15 StEG subsumiert werden, nur weil die angeworbene Person aus objektiven oder subjektiven Gründen keine geheimzuhaltenden, sondern nur interessierende Nachrichten allgemeiner Art zu überbringen befähigt war. Werber, Personenschleuser, Kuriere und andere in den Apparat solcher Geheimdienststellen eingebaute Personen können selbstverständlich auch nicht nur wegen Verbindungsaufnahme nach § 16 StEG bestraft werden, da ihr aktives auftraggemäßes Wirken weit über die bloße Verbindungsaufnahme hinausgeht. Dieser Tatbestand wird lediglich in Gesetzeskonkurrenz miterfüllt. Die bisherige Darstellung zeigt, daß die Handlungen des Werbers, Personenschleusers, Kuriers und dergleichen auch nicht als bloße Beihilfe zur Spionage gewertet werden können. Wenn auch der einzelne Mitarbeiter im Apparat eines westlichen Geheimdienstes höchst selten allein ein Staatsgeheimnis erkunden und ausliefern kann, so ist sein aktives Wirken auf seinem Teilgebiet doch unmittelbares Handeln, gerichtet auf den Gesamt- und Endzweck, an ein Staatsgeheimnis heranzukommen und es dem Auftraggeber auszuliefern. Im Lehrbuch des Strafrechts heißt es deshalb zu den Unternehmensdelikten: „In Anbetracht der großen Gefährlichkeit der Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik legen die Tatbestände der entsprechen- ' den Strafrechtsnormen fest, daß bereits jedes objektive Verhalten als vollendetes Verbrechen zu behandeln ist, welches Voraussetzung bzw. günstige Bedingungen für die Verwirklichung des im Tatbestand gekennzeichneten verbrecherischen Endzwecks schafft.“6 Die Subsumierung der Handlungen der Werber, Personenschleuser, Kuriere und ähnlicher Mitarbeiter westlicher Geheimdienste unter den Tatbestand des § 14 StEG setzt daher ernstgemeintes, vorsätzliches Tätigwerden, voraus. Nur zum Schein oder aus betrügerischer Absicht abgegebene Erklärungen zur Mitarbeit bei diesen Agenturen oder deren Vertretern fallen nicht unter den Tatbestand des § 14 StEG. So kann aus irgendeinem Grund ein Bürger in die Maschen eines Geheimdienstes geraten sein. Täuscht 6 Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, Berlin 1957, S 418, Ziff. 3. 203;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 203 (NJ DDR 1958, S. 203) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 203 (NJ DDR 1958, S. 203)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan regelrecht provozieren wellten. Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Informationen zu analysieren: Charakter desjeweiligen Strafverfahrens, Täter-TatBeziehungen und politisch-operative Informationen über geplante vorbereitete feindlich-negative Aktivitäten, wie geplante oder angedrohte Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der dargelegten Rechtsanwendung möglich. Aktuelle Feststellungen der politisch-operativen Untersuchungsarbeit erfordern, alle Potenzen des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von Personenzusammenschlüssen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu mißbrauchen Den Stellenwert dieser Bestrebungen in den Plänen des Gegners machte Außenminister Shultz deutlich, als er während der, der Forcierung des subversiven Kampfes gegen die sozialistischen Staaten - eng verknüpft mit der Spionagetätigkeit der imperialistischen Geheimdienste und einer Vielzahl weiterer feindlicher Organisationen - einen wichtigen Platz ein.

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