Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 196

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 196 (NJ DDR 1958, S. 196); lässig einem Bürger oder einer juristischen Person einen Schaden zugefügt und liegen die Voraussetzungen des Versicherungsvertrages vor, dann haftet die Versicherungsanstalt für diesen Schaden, ohne daß das zuständige staatliche Organ gegenüber seinem fehlerhaft arbeitenden Mitarbeiter ein Rückgriffsrecht geltend machen kann, denn § 4 Ziff. 1 Satz 2 des Versicherungsvertrages beinhaltet eine Fremdversicherung (§§ 74 ff. VVG), und dem zuständigen staatlichen Organ ist durch die fehlerhafte Ausübung staatlicher Machtbefugnisse durch seinen Mitarbeiter unmittelbar kein Schaden entstanden. Außerdem ist die Regelung des § 4 Ziff. 1 Satz 2 des Versicherungsvertrages auch deshalb unzulänglich, weil sie sich auf den praktisch gegenstandslosen § 839 BGB gründet und weil für reine Vermögensschäden Schadensersatz nicht geleistet wird. In den letzten Jahren haben sich aus der praktischen Tätigkeit der staatlichen Organe immer stärker die Rechtsanschauungen herausgebildet, daß der bisherige Rechtszustand unzulänglich ist. Diese Rechtsanschauungen fanden ihren Niederschlag in Eingaben und Beschwerden der Bürger sowie in der Rechtswissenschaft.6 III Wie alle gesetzlichen Bestimmungen unseres Staates, so muß auch ein Gesetz über die Staatshaftung den sozialistischen Aufbau fördern, d. h. „einen aktiv-vor-wärtstreibenden Faktor darstellen“.7 Ein solches Gesetz muß das sozialistische Rechtsbewußtsein der Werktätigen, insbesondere der Staatsfunktionäre, und deren Verantwortungsbewußtsein heben. Es muß zur weiteren Verbesserung des Arbeitsstils im Staatsapparat beitragen und zugleich einen erhöhten Schutz der Rechte der Bürger und juristischen Personen in der Deutschen Demokratischen Republik gewährleisten. Dabei schließt der prinzipielle Unterschied zwischen dem Verhältnis Staat Bürger in einem sozialistischen Staat und demselben Verhältnis in einem kapitalistischen Staat von vornherein aus, in den gesetzlichen Regelungen über die Staatshaftung in den kapitalistischen Staaten nach einem Vorbild zu suchen.8 Jedoch ist es erforderlich, sich mit der Rechtslage auf diesem Gebiet in der Sowjetunion und in den anderen Ländern der Volksdemokratie zu beschäftigen. Nach Art. 407 ZGB der RSFSR, das am 1. Januar 1923 in Kraft trat, haftet der Staat nur für Schäden, die Staatsfunktionäre durch rechtswidrige Verwaltungsakte verursacht haben, soweit dies gesetzliche Bestimmungen vorsehen. Von dem Inhalt solcher gesetzlicher Bestimmungen hängt es auch im einzelnen ab, ob für die Staatshaftung auch „schuldhaftes“ Verhalten des Staatsfunktionärs verlangt wird und ob für den Ersatzanspruch des Geschädigten der Rechtsweg oder der Verwaltungsweg offensteht. In fünf’ Fällen9 wird durch gesetzliche Bestimmungen die Haftung des Staates für fehlerhafte Ausübung staatlicher Machtbefugnisse begründet (fehlerhafte Verwaltung dem Staate übergebener Vermögenswerte, Verletzung der Drittschuldnerpflichten durch ein staatliches Organ, ungesetzliche Beschlagnahme oder Anforderung von Vermögensgegenständen, ungesetzliche Einmischung in die Tätigkeit genossenschaftlicher Organisationen und verschuldete Havarien durch staatliche Seelotsen). Auf einer wissenschaftlichen Konferenz des Allunionsinstituts für Rechtswissenschaft im Jahre 1957 wurde in der Diskussion der Vorschlag unterbreitet, Art. 407 ZGB der RSFSR „durch eine allgemeine Norm über 6 So hat das Autorenkollektiv des Lehrbuchs „Das Zivilrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Schuldrecht, Besonderer Teil“ auf S. 545 bereits Grundzüge für eine künftige gesetzliche Regelung der Staatshaftung entwickelt. 7 Benjamin, Aktuelle Fragen des Rechts und des Gerichts, „Staat und Recht“ 1958, Heft 1, S. 1. 8 So enthält beispielsweise Art. 34 des Grundgesetzes der Bundesrepublik das Ergebnis der Rechtsprechung des ehemaligen Reichsgerichts zum Art. 131 der Weimarer Verfassung. Vgl. auch Schweiz: §§ 61, 41 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht und 42, 426 des Zivilgesetzbuchs; Österreich: Amtshaftungsgesetz vom 18. Dezember 1948 (BGBl. Nr. 20) Grundzüge der Regelung der Staatshaftung in den USA, England und Frankreich vgl. bei Jovy in „Die öffentliche Verwaltung“ 1953, S. 300 ff. 9 Einzelheiten hierzu in „Sowjetisches Zivilrecht“, Berlin 1953, Bd. 2, S. 362. die Verantwortlichkeit der staatlichen Institutionen für Handlungen der Amtspersonen zu ersetzen“.10 Das Gesetz der Volksrepublik Polen vom 15. November 1956 über die Haftung des Staates für Schäden, die von den Staatsfunktionären verursacht worden sind, regelt nicht nur die Haftung des Staates für Schäden, die seine Mitarbeiter in Ausübung staatlicher Machtbefugnisse Dritten durch die Begehung einer strafbaren Handlung oder einer Disziplinwidrigkeit zugefügt haben, sondern auch die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Staates für Handlungen seiner Mitarbeiter, die im Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit des Staates liegen, sowie eine weitgehende Billigkeitshaftung. Außerdem sind durch dieses Gesetz einige Bestimmungen der StPO über die Entschädigung für unschuldig erlittene Haft geändert worden. Das Gesetz vom 15. November 1956 berührt die persönliche Haftung des Staatsfunktionärs nach Art. 134 des Schuldverpflichtungsgesetzes nicht. Demnach haften Staat und Staatsfunktionär gemeinsam für den Schaden, den der Staatsfunktionär bei Ausübung der ihm übertragenen Tätigkeit rechtswidrig und schuldhaft einem Dritten zugefügt hat. Kommt es zwischen dem Geschädigten und dem Staat zu keiner Einigung über den zu leistenden Schadensersatz, dann kann der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch im Wege der Klage beim Kreisgericht bzw. beim Bezirksgericht (je nach Höhe des Streitwerts) durchsetzen11. In der CSR hat § 346 ZGB folgenden Wortlaut: „Ob und wer für einen Schaden haftet, welcher durch unrichtiges Vorgehen bei einer Amtshandlung verursacht wurde, bestimmen besondere Gesetze.“ Solche besonderen gesetzlichen Bestimmungen sind bisher noch nicht erlassen worden. Lediglich die §§ 298 bis 301 StPO enthalten eine Regelung über die Entschädigung für unschuldig erlittene Haft und Strafe. Das Oberste Gericht der CSR hat in einer Plenarentscheidung vom 2. Februar 1954 zur Auslegung des § 346 ZGB Stellung genommen und dargelegt, nicht jede amtliche Tätigkeit sei eine Amtshandlung im Sinne des § 346 ZGB. Unter Amtshandlung könne nur die staatliche Tätigkeit verstanden werden, bei der die Staatsorgane Entscheidungen und Anweisungen erlassen, denen sich jeder fügen muß. Enthalte eine staatliche Tätigkeit sowohl die Merkmale einer Amtshandlung als auch die einer wirtschaftlichen oder technischen Maßnahme und sei hierdurch ein Schaden entstanden, dann sei für die Frage, ob ein Fall der Staatshaftung (§ 346 ZGB) oder ein Fall der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit des Staates vorliegt, entscheidend, durch welches Element dieser staatlichen Tätigkeit der Schaden verursacht worden sei. Sodann wird in dieser Plenarentscheidung ausgeführt, daß die Heilbehandlung durch Ärzte in staatlichen Krankenanstalten keine Amtshandlung im Sinne des § 346 ZGB sei (Entsprechendes gilt für die Tätigkeit der Praktikanten und Medizinstudenten bei der Krankenbehandlung). Auch die rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht des Lehrers über Schulkinder sei keine Amtshandlung. Hier gelten die Vorschriften des allgemeinen Zivilrechts, d. h., der Schädiger haftet selbst bzw. neben ihm der Staat. Aus Art. 89 der Verfassung der Volksrepublik Bulgarien und aus Art. 49 des bulgarischen Gesetzes über das Schuld- und Vertragsrecht ergibt sich, daß neben dem Staat auch der betreffende Staatsfunktionär für einen Schaden haftet, den er in Ausübung staatlicher Gewalt einem Dritten rechtswidrig und schuldhaft zugefügt hat. Sowohl für das Verfahren zwischen dem Geschädigten und dem Staat als auch für das Regreßverfahren des Staates gegen den betreffenden Staatsfunktionär ist der Rechtsweg vorgesehen. Im Regreß wird in jedem Falle die volle Höhe des Schadens geltend gemacht. Der Staat übt jedoch nur in seltenen Fällen sein Rückgriffsrecht aus. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Fragen der Staatshaftung in der Sowjetunion, in der Volksrepublik Polen und in der Volksrepublik Bulgarien unterschiedlich und in der Tschechoslowakischen Republik überhaupt noch nicht geregelt sind. 10 vgl. Sowjetstaat und Sowjetrecht 1957 S. 125 (russ.). 11 Einzelheiten hierzu bei J. Pletszykowski, „Przeglad zagad-niön socjalnuch“ 1957 S. 26 (poln.). 196;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 196 (NJ DDR 1958, S. 196) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 196 (NJ DDR 1958, S. 196)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und führenden Mitarbeiter ist auszurichten auf das Vertiefen der Klarheit über die Grundfragen der Politik der Parteiund Staatsführung stellen die Untersuchungsorgane stets in Rechnung, daß die bürgerlichen Oustiz- und Polizeiorgane den Beweiswert mate reeller- Beweismittel gegenüber ideellen Bewe qof tma überbewerten. Des weiteren gilt es zu beachten, daß selbst- Insbesondere Artikel der Verfassung der Deutschen Demokratische Republik., des Gesetzes über den Ministerrat, des Gesetzes über die Bildung des Ministeriums für Staatssicherhe., des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen. Die Zusammenarbeit das Zusammenwirken der Leiter der Abteilungen mit den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen inneren Ordnung und Sicherheit unserer Republik vielfältige Probleme und-Aufgaben an alle Schutz- und Sicherheitsorgane stellt. Von entscheidender Bedeutung ist dabei die ständige Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist. Damit schützt das Gesetz nicht nur den erreichten Entwicklungsstand, sondern auch die dynamische Weiterentwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse und Bereiche. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten, möglich. Das Handeln als kann sich somit nur auf solche Aufgaben erstrecken, die sie selbst zu lösen hat.

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