Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 194

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 194 (NJ DDR 1958, S. 194); für dieses Sachgebiet zuständigen staatlichen Dienststelle anzufordem (z. B. in einer Verkehrsstrafsache vom Rat des Bezirks, Abt. Verkehr, oder in einer Unterhaltssache vom Kreisarzt oder vom Krankenhaus). Allerdings wird es erforderlich sein, daß das Ministerium für Gesundheitswesen von der bisher üblichen persönlichen Zulassung von Ärzten als Blutgruppengutachter abgeht. Auf die gebührenrechtliche Bedeutung dieser Regelung sei hier nur am Rande verwiesen. Es ist z. B. nicht richtig, daß sich wie dies in Unterhaltssachen häufig geschieht der Kreisarzt das Honorar für ein Gutachten auf sein Privatkonto überweisen läßt und das Gericht entsprechend verfährt. § 60 Abs. 2 StPO läßt es zu, daß „unter besonderen Umständen“ auch andere Sachverständige herangezogen werden. Wann ein solcher besonderer Umstand vorliegt, läßt sich nicht generell festlegen; diese Entscheidung muß vielmehr das Gericht nach dem konkreten Einzelfall treffen, so etwa, wenn für das betreffende Sachgebiet keine staatliche Stelle existiert oder wenn die Art des zu erstattenden Gutachtens eine besondere Qualifikation des Sachverständigen voraussetzt, wie dies bei Fragen spezieller medizinischer oder anderer wissenschaftlicher Fachgebiete der Fall ist. Hier wird es oftmals nicht möglich sein, staat- liche Organe mit der Erstattung des Gutachtens zu beauftragen. Nach § 60 Abs. 2 StPO sollen in erster Linie die auf Grund besonderer Sachverständigen-Ordnungen wie z. B. die nach der Ordnung über das Bausachverständigenwesen (2. DB zur Bauaufsichtsverordnung vom 17. Februar 1955 GBl. I S. 175) auf Grund einer besonderen staatlichen Prüfung bestellten Sachverständigen herangezogen werden. Es handelt sich hier bei diesen Sachverständigen um Privatpersonen, die von einer besonderen Kommission des Ministeriums für Aufbau in ihrem Fachgebiet (z. B. Statik, Holzverarbeitung, Lehmstampfbau usw.) eine Prüfung abgelegt und damit das Recht erworben haben, sich als staatlich geprüfte Sachverständige auf diesem Gebiet zu bezeichnen. Es muß jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen werden, daß auch diese Sachverständigen im Strafprozeß nur dann herangezogen werden können, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 StPO gegeben sind. Wird das gern. § 60 StPO erstattete Gutachten vom Gericht oder dem Staatsanwalt bzw. dem Angeklagten mit ernstlichen Gründen angezweifelt, so ist es selbstverständlich möglich, ein weiteres Gutachten foeizu-ziehen. Hiermit sind aber wiederum in erster Linie staatliche Dienststellen zu beauftragen. Zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens Ausgehend von dem in NJ 1957 S. 283 veröffentlichten Urteil des Obersten Gerichts vom 5. März 1957 2 Zst III 18/57 , ist über die Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens in den Spalten der „Neuen Justiz“ eine lebhafte Diskussion geführt worden. Staatsanwälte, Richter und Mitarbeiter von Justizverwaltungsstellen1 haben zu folgenden Fragen unterschiedliche, zum Teil gegensätzliche Meinungen vertreten: Ist das beschleunigte Verfahren nach dem System unserer StPO ein Ausnahmeverfahren? Ist das beschleunigte Verfahren stets dann zulässig und geböten, wenn die in §§ 231 bis 235 StPO genannten Voraussetzungen erfüllt sind, oder müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein? Stellt das beschleunigte Verfahren eine Beschränkung der Rechte des Angeklagten dar? Wenn es nach dem ersten Beitrag von Schulze (NJ 1957 S. 543) scheinen konnte, als ob zwischen seiner Auffassung und der des Obersten Gerichts unüberbrückbare Unterschiede bestünden, so ließen die späteren Diskussionsbeiträge erkennen, daß es sich doch nicht um prinzipielle, sondern eher um graduelle Unterschiede der Auffassungen handelte. Nachdem alle Argumente vorgetragen und eingehend geprüft waren, ließ sich durchaus eine Linie für die zukünftige praktische Anwendung des beschleunigten Verfahrens finden, die allen Diskussionsteilnehmem annehmbar erscheinen wird. Diese Linie hat der Generalstaatsanwalt in Übereinstimmung mit dem Minister der Justiz in seiner Direktive vom 24. Januar 1958 bis ins einzelne festgelegt. Danach ist das beschleunigte Verfahren in allen Fällen anzuwenden, die geeignet sind und bei denen es auf Grund der gegebenen Situation angebracht ist, d. h. insbesondere dann, „wenn die politische Situation, allgemeine Schwerpunkte der Kriminalität, örtliche oder betriebliche Häufungen bestimmter Delikte oder auch andere, z. B. ökonomische, Gründe ein besonders schnelles und wirksames Reagieren der Strafverfolgungsorgane erfordern“. Um den Richtern die Notwendigkeit der besonders schnellen Durchführung des Verfahrens überzeugend verständlich zu machen, werden die Staatsanwälte durch die Direktive verpflichtet, den Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens in jedem Falle l vgl. Schulze, NJ 1957 S. 543; Mühlberger, NJ 1957 S. 582; Haseneyer, NJ 1957 S. 583; Krutzsch, NJ 1957 S. 623. schriftlich zu stellen. Dieser Antrag muß eine konkrete Begründung nicht nur für das Vorliegen der Einfachheit des Sachverhalts, des Geständigseins des Beschuldigten, für das Ausreichen des Strafrahmens, sondern auch dafür geben, daß es dringend geboten ist, die Sache besonders beschleunigt zu verhandeln. Das letztere wird insbesondere durch eine Darstellung der Häufigkeit der betreffenden Delikte, der Schwerpunktbildung und der Auswirkungen dieser Delikte auf breitere Kreise der Bevölkerung geschehen müssen. Damit dürfte klargestellt sein, daß zwar einerseits wie es das Oberste Gericht in seiner von Schulze kritisierten Entscheidung gefordert hat über die Erfüllung der ausdrücklichen Prozeßvorschriften hinaus noch weitere aus der Zweckbestimmung des beschleunigten Verfahrens sich ergebende Voraussetzungen (nicht prozessualer Natur) erfüllt sein müssen, daß aber andererseits nicht von vornherein festgelegt werden kann, das beschleunigte Verfahren müsse stets eine Ausnahme bilden. Wenn die genannten Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens vorliegen, dann werden die Beschuldigten in den seltensten Fällen den Wunsch äußern, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen. Trotzdem erlegt die Direktive den Staatsanwälten die Pflicht auf, ggf. alles Erforderliche zu tim, um den Beschuldigten auch im beschleunigten Verfahren die Wahl eines Verteidigers zu ermöglichen, ja sogar wenn besondere Gründe vorliegen beim Gericht die Beiordnung eines Verteidigers anzuregen. Diese Maßnahmen schließen eine Verletzung des Rechts auf Verteidigung im beschleunigten Verfahren absolut aus. Allerdings muß darauf geachtet werden, daß der Beschuldigte die Durchführung des Verfahrens nicht unbegründet verzögert oder gar hintertreibt2. Die Direktive des Generalstaatsanwalts enthält eine Reihe wichtiger Hinweise zur stärkeren und richtigeren Anwendung des beschleunigten Verfahrens als einer der bedeutsamsten Möglichkeiten der schnellen Reaktion auf Straftaten. Sie stellt klar, daß das beschleunigte Verfahren kein summarisches Verfahren ist, in dem die Gesetzlichkeit in minderem Maße gewährleistet ist als im normalen Verfahren. Auch hier geht es um die absolute Gewährleistung der Erforschung und Feststellung der objektiven Wahrheit. 2 vgl. XJrteU des BG Neubrandenburg mit kritischer Anmerkung von GembaUa in NJ 1957 S. 784. 194;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 194 (NJ DDR 1958, S. 194) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 194 (NJ DDR 1958, S. 194)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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