Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 192

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 192 (NJ DDR 1958, S. 192); denen diese Zielsetzung fehlt, bei denen vielmehr der Täter nur seiner negativen Einstellung „Luft machen“ wollte, sind bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, insbesondere der Öffentlichkeit nach § 20 StEG zu qualifizieren. In dieser Hinsicht beurteilte das Kreisgericht Aschersleben in der Sache S 31/58 die Handlungen des Angeklagten K. richtig nach § 20 StEG. K., ein Einzelbauer, hatte auf dem Felde arbeitenden Mitgliedern der LPG des Ortes im Vorbeifahren von seinem Fuhrwerk aus zugerufen: „Ihr Kommunisten seid unser Untergang“ und in einer anschließenden Auseinandersetzung weibliche LPG-Mitglieder in übler Weise beschimpft. Dagegen kann der Rechtsauffassung in einem Urteil des Kreisgerichts Sternberg (Strafsache S 5/58) nicht zugestimmt werden. Der Angeklagte hatte Arbeitskollegen wegen ihrer' Zugehörigkeit zur SED in übler Weise beschimpft und die Politik der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und die Verhältnisse in der Nationalen Volksarmee gröblichst verleumdet. Dazu heißt es im Urteil: „Der Angeklagte wußte aus eigener Lebenserfahrung und durch seine Teilnahme am politischen Unterricht, daß die von ihm aufgestellten Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen und geeignet sind, bei anderen eine feindliche Haltung herbeizuführen ibzw. zu verstärken. Er wußte, daß der Zeuge B. sich entschlossen hatte, Angehöriger der Nationalen Volksarmee zu werden. Um dies zu verhindern, suchte der Angeklagte jede Möglichkeit, um den Zeugen davon abzuhalten. Da ihm dies mit der Darlegung der tatsächlichen Verhältnisse nicht gelang, griff er zu dem Mittel der Verleumdung, indem er behauptete, die Ernährung der Soldaten sei ungenügend. Um die Verteidigungsbereitschaft des Jugendlichen zu unterdrücken, behauptete er, die Volksarmee diene nicht dem Schutz der sozialistischen Errungenschaften und der Verteidigung der Staatsgrenzen, sondern sie solle der Unterdrückung der Arbeiter und Bauern dienen.“ Das Kreisgericht qualifizierte die Handlungen des Angeklagten nach § 20 StEG als Staatsverleumdung. Dem kann in keiner Weise zugestimmt werden. Die geschilderten Handlungen stellen eindeutig einen Fall zielbewußter staatsgefährdender Propaganda dar und nicht einen „elementaren“ Ausbruch einer negativen Einstellung. Die geschilderten Handlungen waren auf jeden Fall gemäß § 19 Abs. 1 Ziff. 2 StEG zu bestrafen. In solchen Fällen ist auch nicht etwa Tateinheit zwischen § 19 und § 20 StEG anzunehmen. Hier liegt das gleiche Verhältnis vor, wie es 'bereits in bezug auf die §§ 17, 18 StEG und die §§ 113 ff. StGB dargelegt wurde. Der Tatbestand des § 19 konsumiert den des § 20. Es liegt Gesetzeseinheit vor, d. h. es kann nur nach § 19 StEG 'bestraft werden. Auch zwischen den §§19 oder 20 StEG einerseits und den §§ 185 ff. StGB andererseits kann keine Tateinheit angenommen werden. Zwar scheinen hier auf den ersten Blick verschiedene Objekte vorzuliegen. Indessen umfaßt der Tatbestand des § 20 Ziff. 2 StEG begrifflich immer die Verletzung zweier Objekte: wer einen Bürger wegen dessen staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit verleumdet oder verächtlich macht, stört die geordnete Tätigkeit der Staatsorgane und verletzt gleichzeitig immer auch die Ehre des Verletzten. § 185 StGB vermag deshalb keine zusätzliche Charakterisierung der Handlung zu geben; es besteht Gesetzeseinheit. Deshalb kann auch das Urteil des Kreisgerichts Frankfurt/Oder in der Strafsache 2 S 26/58 nicht als richtig anerkannt werden, durch das der Angeklagte u. a. wegen Staatsverleumdung in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt wurde. Der Angeklagte hatte Arbeitskollegen wegen ihrer gesellschaftlichen und politischen Tätigkeit verächtlich gemacht und beschimpft. Die Beurteilung der Tat nach § 20 StEG war richtig; es erübrigte sich aber aus den genannten Gründen die Anwendung des § 185 StGB. Für das Verhältnis des § 18 StEG Angriffe gegen örtliche Organe der Staatsmacht zu den Tatbeständen des StGB, z. B. den §§ 113 und 114, gilt dasselbe, was bereits hinsichtlich des Verhältnisses von § 17 StEG zu den Vorschriften des 5. und 6. Abschnitts des StGB gesagt wurde, es liegt also Gesetzeseinheit vor. Dabei ist zu beachten, daß für den in § 18 StEG angeführten Personenkreis die §§ 113 und 114 StGB nicht etwa jede praktische Bedeutung verlieren. Bei der Abgrenzung dieser Bestimmungen ist ebenfalls von der Lehre vom Objekt des Verbrechens auszugehen. § 18 ist ein Staatsverbrechen, und Objekt der Staatsverbrechen sind die grundlegenden politischen und ökonomischen Verhältnisse der Arbeiter-und-Bauern-Macht in der DDR, also im Falle des § 18 die grundlegenden Funktionen der örtlichen Machtorgane und ihrer Mitglieder. Dazu zählen insbesondere ihre staatsrechtlichen Funktionen und Rechte, wie z. B. Durchführung der Sitzungen der örtlichen Organe der Staatsmacht und die systematische Leitung der wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Tätigkeit auf dem jeweiligen Territorium. Dazu zählen jedoch nicht einzelne Akte vollziehend-verfügenden Charakters. Wenn etwa der Bürgermeister einer kleinen Gemeinde persönlich eine Wohnungseinweisung vornimmt, so wäre Widerstand gegen eine solche Maßnahme seitens des Hausbesitzers nicht nach § 18 StEG zu beurteilen, sondern ggf. nach § 114 StGB. Objekt der Verbrechensgruppe, zu der die §§ 22 und 23 StEG gehören, sind die wirtschaftlichen Grundlagen der Deutschen Demokratischen Republik im weitesten Sinne. Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen der Deutschen Demokratischen Republik ist stets auch eine Gefährdung der einzelnen ökonomischen Verhältnisse. Deshalb liegt in diesen Fällen immer Gesetzeseinheit mit den Tatbeständen der Wirtschaftsverbrechen und der Verbrechen gegen das sozialistische Eigentum vor, und es sind nur die Normen über Staatsverbrechen anzuwenden. Dagegen können Diversion und Schädlingstätigkeit bzw. Sabotage in Tateinheit untereinander stehen, z. B., wenn mit dem Ziel der Schädigung unserer Republik durch vorsätzlich falsche Anweisungen ein Grubenunglück herbeigeführt wird. Es ist Renneberg12 darin zu folgep, daß unter gewissen erschwerenden Umständen auch das Verbrechen der Verleitung zur Republikflucht, z. B., wenn es systematisch oder bezüglich besonders qualifizierter Fachkräfte mit dem Ziel der Schädigung der Deutschen Demokratischen Republik begangen wird, als Schädlingstätigkeit gewertet werden kann. Hierbei wäre ebenfalls Tateinheit anzunehmen. Bei der Anwendung des § 21 StEG ist zu beachten, daß Abs. 2 hier gegenüber dem Abs. 1 subsidiär ist, d. h., daß er nur zur Anwendung kommt, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. Es bedarf wohl keiner näheren Begründung, daß § 21 StEG den Tatbestand der Anstiftung zur Republikflucht nach § 8 des Paßgesetzes konsumiert. Hingegen liegt bei der Verleitung von Militärpersonen zur Republikflucht immer auch tateinheitlich Anstiftung zur Fahnenflucht (§ 33 StEG) vor. Die Schädigung der Wehrfähigkeit unserer Republik stellt eine zusätzliche Erschwerung des Verbrechens dar. Die vorstehenden Ausführungen erheben nicht den Anspruch einer erschöpfenden Behandlung der Problematik. Die Praxis wird auch hier ständig neue Fragen aufwerfen. Wir hielten es jedoch für erforderlich, auf Grund einer Reihe bisher vorliegender Urteile zu einigen wichtigen Fragen Stellung zu nehmen, um damit für die weitere Anwendung der Bestimmungen des StEG einen Beitrag zu leisten. Denn die zutreffende Anwendung der verschiedenen Strafbestimmungen ist von wesentlicher Bedeutung bei der politischen Einschätzung der Verbrechen und bei der Auswertung der Urteile. 12 vgl. NJ 1958 s. 11. 192;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 192 (NJ DDR 1958, S. 192) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 192 (NJ DDR 1958, S. 192)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer ist wer? wurden in guter Qualität erfüllt. Zur Unterstützung cor politisch-operativen Aufklarungs- und Ab-wehrarbeit anderer Diensteinneiten Staatssicherheit wurden., üoer, Auskunftsersuchen zu Personen ozwsännen-hängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit notwendigen charakterlichen und moralischen Eigenschaften ein. Inhalt, Umfang und Methoden der politischen Anleitung und Erziehung werden von verschiedenen objektiven und subjektiven Faktoren bestimmt.

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