Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 190

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 190 (NJ DDR 1958, S. 190); Schriften wie den §§ 14, 17, 22 und 23 StEG gibt. Sie bestehen vor allem darin, daß noch nicht die über alle anderen Strafnormen hinausgehende Bedeutung des § 13 StEG und die Schwere des darin beschriebenen Verbrechens erkannt wurde, der alle anderen Staats-schutzbestimmungen in sich einschließt. So werden wir z. B. auch einen Hauptagenten oder einen hauptamtlichen Mitarbeiter eines Geheimdienstes nach § 14 StEG bestrafen und gegebenenfalls § 24 StEG anwenden. § 13 StEG wird nach unseren bisherigen Erfahrungen nur in den seltensten Fällen zur Anwendung kommen. Es ist zwar richtig, daß dann, wenn Staatsverraf vorliegt, Spionage, Sabotage, staatsgefährdende Gewaltakte und Diversion Methoden eines solchen Verbrechens sein können. Die entsprechenden Strafnormen werden dann aber nicht neben § 13 StEG zur Anwendung gelangen. Bei dem Verhältnis von § 13 StEG zu den anderen Staatschutzbestimmungen des StEG handelt es sich nicht um das der Tateinheit, sondern um eine Form der Gesetzeseinheit; § 13 StEG konsumiert die ihm folgenden Strafnormen zum Schutze unserer Arbeiter-und-Bauern-Macht. Die von den §§ 14 ff. StEG charakterisierten Handlungen sind beim Vorliegen des Staatsverrats kein selbständiges Verbrechen, sondern lediglich ein Teil der Ausführung eines qualitativ anderen Verbrechens, eben des Staats Verrats. Solche Fälle von Gesetzeseinheit werden noch in anderer Beziehung bedeutsam; gerade dieses Verhältnis darf nicht aus den Augen verloren werden. Von besonderem Interesse ist das Problem der mehrfachen Gesetzesverletzung bei den Verratstatbeständen, der Spionage (§ 14 StEG), der Sammlung von Nachrichten (§ 15 StEG) und der Verbindung zu verbrecherischen Organisationen oder Dienststellen (§ 16 StEG). Dabei ist sowohl ihr Verhältnis zueinander als auch das zu anderen Straftatbeständen des StEG und des StGB zu klären. Vorab bedarf es noch der Klärung der Frage, die Melsheimer aufgeworfen hat6, ob § 16 StEG eine Bestimmung zum Schutze unseres Staates ist. Wir bejahen das. Nach unserer Auffassung ist § 16 StEG eine Vorschrift, die eine Handlung beschreibt, welche sich ihrem Wesen nach unmittelbar gegen die Grundlagen der Arbeiter-und-Bauern-Macht richtet. Eine derartige Verbindung enthält die akute Gefahr der Begehung schwererer Staatsverbrechen und ist eine Unterstützung der Kräfte, die einen Kampf gegen die Arbeiter-und-Bauern-Macht in unserer Republik oder gegen andere friedliebende Völker führen. Die Gefährlichkeit einer solchen Verbindungsaufnahme, die in der bisherigen Gerichtspraxis hinreichend bewiesen wurde und sich in der Anwendung des Art. 6 ausdrückte, hat zum Erlaß dieser besonderen Strafbestimmung geführt, eben um alle derartigen Ansätze im Keime zu ersticken. Das Bezirksgericht Frankfurt/Oder verurteilte im Verfahren 1 BS 1/58 den Angeklagten B., den verantwortlichen Mitarbeiter eines Ministeriums, wegen der Annahme eines Spionageauftrags und der Übermittlung von Namen leitender Funktionäre dieses Ministeriums an den amerikanischen Geheimdienst nach § 15 StEG. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Umstände, die die Gefährlichkeit des gesamten verbrecherischen Verhaltens charakterisieren, werden hier nur von mehreren Tatbeständen des StEG erfaßt. Die.Annahme des Auftrags, in einem Ministerium Spionage zu treiben, erfüllt bereits den § 14 StEG. Ein solcher Auftrag des amerikanischen Geheimdienstes richtet sich auf Auslieferung oder Verrat von Staatsgeheimnissen wozu B. infolge seiner Funktion besonders geeignet war. Dies stellt sich bereits als ein „Unternehmen“ dar. Da ebenso die weiteren Voraussetzungen, insbesondere die subjektive Seite, gegeben waren, hatte sich B. bereits nach § 14 StEG strafbar gemacht. Die Übermittlung der Namen von Staatsfunktionären wurde dann noch mit Recht, weil sie in diesem konkreten Falle kein Staatsgeheimnis bildeten, unter § 15 StEG subsumiert. Das Bezirksgericht hätte folglich die §§ 14 und 15 StEG als verletzt annehmen 6 Melsheimer, Das Strafrechtsergänzungsgesetz ein Gesetz der sozialistischen Demokratie, NJ 1958 S. 48. müssen. Diese mehrfache Gesetzesverletzung erfolgte aber nicht unmittelbar in Tateinheit, da ihr nicht ein einheitliches Handeln zugrunde lag. Aber auch eine von § 74 StGB vorausgesetzte Tatmehrheit ist abzulehnen, da die einzelnen Verbrechen in einem so engen Zusammenhang stehen, daß sie ein einheitliches Verbrechen bilden; es besteht Fortsetzungszusammenhang, weswegen im Ergebnis § 73 StGB anzuwenden ist7. Die im Prinzip gleiche Feststellung einer ungenügenden juristischen Charakterisierung mit der naheliegenden Folge, die Gesellschaftsgefährlichkeit des Verbrechens nicht voll zu erkennen, muß zu dem Urteil des Bezirksgerichts Leipzig 1 b Ks 304/58 (NJ 1958 S. 177) getroffen werden. Zutreffend ist die Qualifizierung der illegalen Einfuhr und Verbreitung von Schriften der „Zeugen Jehovas“ als Hetze gern. § 19 StEG. Im Sachverhalt wird jedoch darüber hinaus noch festgestellt, daß der Angeklagte H. und der Angeklagte G. abwechselnd zur Zentrale nach Westberlin fuhren und dort Berichte über ihre illegale Arbeit ablieferten. Diese Handlungen werden jedoch nicht von § 19 StEG erfaßt. Sie können auch neben der illegalen Einfuhr und Verbreitung von Hetzschriften nicht als unbedeutend bezeichnet werden. Ihnen kommt mindestens die gleiche Gefährlichkeit zu, die der andere Teil des Verbrechens enthält. Das mußte sich auch in der zusätzlichen Anwendung des § 14 oder des § 15 StEG aus-drücken. Je nach der Art und dem Inhalt der Berichte war die eine oder andere dieser Vorschriften anzuwenden. Unseres Erachtens können Mitteilungen und Berichte über staatsverbrecherische Umtriebe und das Wirken derartiger Gruppen durchaus ein „Staatsgeheimnis“ enthalten. Das Verbrechen der Spionage steht zu dem der staatsgefährdenden Hetze im Verhältnis einer Tatmehrheit; die Bestrafung müßte unter Anwendung des § 74 StGB erfolgen. Wahrscheinlich wäre der Senat auch zu einer etwas anderen und u. E. zutreffenderen Strafe gelangt. Die §§ 14 und 15 StEG können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch tateinheitlich verletzt werden. Einen solchen Fall hat das Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt in der Strafsache 4 BS 4/58 (NJ 1958 S. 176) zutreffend entschieden. Der Angeklagte F. war republikflüchtig geworden und berichtete in Westberlin den verschiedenen Geheimdiensten alles, was ihm aus seinem ehemaligen Betrieb und dem politischen Leben bekannt war. Das waren zum Teil Staatsgeheimnisse und zum Teil sonstige Nachrichten, die keinen Geheimnischarakter hatten. Das Bezirksgericht hat hier u. E. begründet ein tateinheitliches Zusammentreffen der Verbrechen nach §§ 14 und 15 StEG angenommen. Denkbar sind auch solche Fälle, in denen ein Spion lange Zeit und in großem Ausmaß Staatsgeheimnisse verrät, sich aber in unbedeutendem Umfang unter den Nachrichten auch solche Mitteilungen befinden, die nicht als Staatsgeheimnisse anzusehen sind, wohl aber den § 15 StEG erfüllen könnten. In diesen Ausnahmefällen sollte auf die Heranziehung des § 15 StEG aus dem Gedanken der untergeordneten Objektsverletzung einem Spezialfall der Gesetzeseinheit verzichtet werden und nur § 14 StEG Anwendung finden. Zu dem bereits erwähnten Problem des Fortsetzungszusammenhanges ist noch zu bemerken, daß die §§ 14 bis 16 StEG gleichartige Objekte schützen, nämlich die äußere Sicherheit unseres Staates8. Darauf sind alle drei Bestimmungen, wenn auch von verschiedenen Seiten, gerichtet. Von einer Gleichartigkeit kann aber nicht mehr gesprochen werden, wenn es sich um Objekte handelt, die einerseits mit einer Spionage und andererseits mit einem staatsgefährdenden Gewaltakt oder einer Diversionshandlung angegriffen werden. Bei der Entscheidung dieser Frage sollte an die bereits von H. Benjamin und auch von Renneberg vorgenommene Einteilung der Staatsverbrechen angeknüpft werden9. Diese Gruppeneinteilung beruht vor allem auf der Gleichartigkeit der geschützten Objekte. Eine t vgl. Lehrbuch des Strafrechts der DDR, S. 648 ff. 8 Davon werden die spezifischen Selten der Einzelbestimmungen zwar nicht allseitig erfaßt. Für die hier zu findende Abgrenzung genügte uns jedoch diese Kennzeichnung. 9 Vgl. NJ 1957 S. 789; NJ 1958 S. 8. 190;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 190 (NJ DDR 1958, S. 190) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 190 (NJ DDR 1958, S. 190)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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