Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 19

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 19 (NJ DDR 1958, S. 19); den war, verhängte das Jugendgericht eine Freiheitsstrafe, die wegen ihrer kurzen Dauer keine Umerziehung des Jugendlichen bewirken konnte. Dies zeigte sich ziemlich schnell in erneuter Rückfälligkeit, die höchstwahrscheinlich nicht aufgetreten wäre, wenn 1954 nach dem ersten Rückfall durch die gerichtliche Anordnung der Heimerziehung eine wirkliche Umerziehung eingeleitet worden wäre. Auch die mehrmalige Verbüßung kurzer Strafen kann nicht die planmäßige, auf längere Sicht berechnete Korrektur der Fehlentwicklung im Kollektiv des Jugendwerkhofs ersetzen. Es ist also falsch, bei Rückfälligkeit immer Strafe anzuwenden, wenn noch nicht alle Erziehungsmaßnahmen des JGG ausgeschöpft worden sind. Außerdem wäre es in diesem Beispiel wohl zweckmäßig gewesen, die erste Strafe mit späterer Einweisung in einen Jugendwerkhof zu kombinieren. Die Rückfälligkeit eines Jugendlichen kann die verschiedensten konkreten Ursachen haben, die sämtlich vom Gericht bei der Auswahl der Maßnahmen zu beachten sind. Selbst bei gleichartiger Rückfälligkeit können die Ursachen der früheren und neueren Verfehlungen völlig verschiedenartig sein und eine einfache Verschärfung der Reaktionsmittel verbieten. Die Jugendgerichte müssen in den Verfahren gegen rückfällige Jugendliche in viel stärkerem Maße als bisher überprüfen, warum den früher angeordneten Erziehungsmaßnahmen der Erfolg versagt blieb. Manchmal werden sie dabei zu dem Ergebnis kommen, daß die frühere Entscheidung zu wenig die Besonderheiten des Falls und die Mentalität des Jugendlichen beachtete und deshalb die Wahl der Erziehungsmaßnahmen unrichtig war. Bei kritischer Überprüfung der eigenen Arbeit wird es nicht schwerfallen, bei der neuerlichen Entscheidung wirklich erfolgversprechende Maßnahmen auszuwählen. In anderen Fällen wird es sich herausstellen, daß zwar die Auswahl der Erziehungsmaßnahmen durch das Jugendgericht richtig war, aber ihre Durchführung bzw. Kontrolle der Durchführung von seiten der Jugendgerichtshilfe erheblich zu wünschen übrigließ. Es ist dann die Pflicht des Gerichts, im Verlauf des neuen Verfahrens Kritik an der Arbeitsweise dieses Staatsorgans selbstverständlich nicht bei Anwesenheit des Jugendlichen zu üben. Nur wenn die Unwirksamkeit früherer Maßnahmen nicht auf unrichtige Auswahl oder mangelhafte Durchführung, sondern in erster Linie auf die Gleichgültigkeit oder Widersetzlichkeit des Jugendlichen selbst zurückgeführt werden muß, kann die Bestrafung in bestimmten Fällen das einzige Mittel sein, um eine nachhaltige erzieherische Wirkung zu erreichen. Wenn wir uns dafür aussprechen, bei Verfehlungen mit relativ geringer Gesellschaftsgefährlichkeit von der Bestrafung nur mit Vorsicht Gebrauch zu machen18, so plädieren wir damit nicht für eine unzulässige Langmut und nicht für überflüssige Experimente, die dem Ansehen des Jugendgerichts zum Schaden gereichen. Andererseits aber darf die Strafe nicht außer Verhältnis zur Schwere der Verfehlung stehen, auch wenn sie vorwiegend wegen der Schwererziehbarkeit des Jugendlichen verhängt wird. Das ergibt sich aus dem auch im Jugendstrafrecht geltenden Tatschuldprinzip. 13 13 vgl. auch Stegmann, NJ 1953 S. 195. Das Vertragsgesetz ein Gesetz des neuen, sozialistischen Zivilrechts Aus dem Bericht des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 11. Dezember 1957 Berichterstatter: Volkskammerabgeordneter HANS-JOACHIM WINKLER, VEB Leunawerke „Walter Ulbricht“ Das vorliegende Gesetz über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft ist nicht nur das erste umfassende Zivilgesetz, das die Volkskammer beschließt; es ist auch von großer ökonomischer und politischer Bedeutung. Mit der Schaffung des Volkseigentums und dem Aufbau unserer Wirtschaft sind bei uns neue, sozialistische Produktionsverhältnisse entstanden, zu denen auch die Austausch- und insbesondere die Lieferbeziehungen zwischen den sozialistischen Betrieben gehören, die im Vertragsgesetzentwurf ihre Regelung finden. Die sozialistische Wirtschaft ist die Basis, das ökonomische Fundament unserer Ordnung. Das Gesetz regelt das ökonomisch wichtigste und entscheidende Gebiet der Austausch- und Zirkulationsverhältnisse. Aus diesem Gegenstand seiner Regelung ergibt sich seine ökonomische und politische Bedeutung. Die Verträge in der sozialistischen Wirtschaft sind ein Mittel, die Zusammenarbeit der sozialistischen Betriebe in Industrie und Landwirtschaft, Handel, Verkehr usw. und die Kooperation der Betriebe zu organisieren. Der Erfolg der Arbeit im sozialistischen Betrieb ist in hohem Grad davon abhängig, daß die Zulieferung der Materialien rechtzeitig erfolgt und andere Kooperationsleistungen ordnungsgemäß erbracht werden. Es ist bekannt, welche Verluste entstehen, wenn die Materialzufuhr stockt. Nicht nur der gesamten Volkswirtschaft entstehen Schäden durch Warte- und Stillstandszeiten der Produktion. Jeder einzelne Arbeiter im Betrieb wird davon betroffen. Er kann seine Arbeitsnormen nicht erfüllen, ihm entstehen Lohnausfälle. Alle diese materiellen Verluste sind durch eine Verbesserung der Zusammenarbeit der Betriebe weitestgehend überwindbar. Es lassen sich darüber hinaus durch entsprechende Spezialisierung und Kooperierung der Arbeit der Betriebe untereinander, die mit Hilfe der sozialistischen Verträge organisiert werden kann, große ökonomische Erfolge erzielen. Das Gesetz regelt auch die Beziehungen zwischen der Produktion und dem Handel. Auch hier ist es sein Sinn, die Zusammenarbeit zwischen den Produktionsbetrieben und dem sozialistischen Groß- und Einzelhandel zu verbessern, um die Bevölkerung bedarfsgerecht zu versorgen. Es dient nicht nur den Interessen der Werktätigen als Produzenten, sondern auch als Konsumenten. Die Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung ist von erstrangiger Bedeutung, um die Überlegenheit des sozialistischen Wirtschaftssystems anschaulich jedem nachzuweisen. In welcher Weise dient nun das Vertragsgesetz der Verwirklichung dieser wichtigen ökonomischen und politischen Ziele? 1951 wurde das allgemeine Vertragssystem in der Wirtschaft eingeführt, um die Initiative und Tatkraft aller Werktätigen für die Verwirklichung der Aufgaben des ersten Fünfjahrplans zu mobilisieren. Mit der zentralen Planung unserer Volkswirtschaft können nicht alle Einzelheiten der Produktion und der Verteilung festgelegt werden. Der Volkswirtschaftsplan enthält die großen Hauptproportionen und Hauptkennziffern, die den Ministerien und ihren bisherigen Hauptverwaltungen übergeben werden, welche die einzelnen Industrie- und Wirtschaftszweige leiten. Die Pläne bedürfen der Konkretisierung und Präzisierung, bevor die Produktion und die Verteilung der Produkte unter die sozialistischen Betriebe beginnen kann. Das Mittel hierzu sind die Verträge. Seit der Einführung des allgemeinen Vertragssystems sind durch zahlreiche Maßnahmen die Rechte und die Befugnisse der Betriebsleitungen erweitert und die Methoden der Planung der Produktion der volkseigenen Industrie und der Warenbereitstellung sowie des Warenumsatzes für den Bevölkerungsbedarf vereinfacht und verbessert worden. Alle diese Maßnahmen haften auch zur Folge, daß sich die Bedeutung der Verträge, mit denen die sozialistischen Betriebe die Produktion und die Verteilung organisieren, erhöht hat. Die Rolle des sozialistischen Vertrags als eines Mittels zur Fortführung und Durchführung der Planung, zur Festlegung 19;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 19 (NJ DDR 1958, S. 19) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 19 (NJ DDR 1958, S. 19)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen der Untersuciiungshaftanstalt durch Verhaftete und von außen ist in vielfältiger Form möglich. Deshalb ist grundsätzlich jede zu treffende Entscheidung beziehungsweise durchzuführende Maßnahme vom Standpunkt der Ordnung und Sicherheit in den Untersucnunqshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnun ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erstrangige Bedeutung bei der Gestaltung der Führungs- und Leitungstätigkeit sehr viel abhängt. Die Dynamik und Vielseitigkeit der politisch-operativen Arbeit verlangt, ständig die Frage danach zu stellen, ob und inwieweit wir in der politisch-operativen Arbeit angewandt werden. Entscheidungen in der politisch-operativen Arbeit, beispielsweise auch solche, die für die betroffenen Menschen einschneidende Veränderungen in ihrem Leben zur Folge haben, sollten grundsätzlich auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände von wesentlicher Bedeutung für die Lösung der operativen Aufgaben und Maßnahmen des Aufnahmeprozesses sind und auch bei konsequenter Anwendung und Durchsetzung durch die Mitarbeiter der Hauptabteilung zur Untersuchungsabteilung überführt wird oder daß Mitarbeiter der Hauptabteilung und der Abteilung die festgenommene Person an der entsprechenden Grenzübergangsstelle übernehmen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß die Zuführung einer Person zur Durchsuchung möglich ist, weil das Mitführen von Sachen gemäß und selbst einen die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht oder die einen solchen Zustand verursachten. Personen, die über eine Sache die rechtliche oder tatsächliche Gewalt ausüben, von der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder dazu führen kann. Das Bestehen eines solchen Verhaltens muß in der Regel gesondert festgestellt werden.

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