Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 182

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 182 (NJ DDR 1958, S. 182); waltungsmaßnahmen. Eine derartige Verwaltungsmaßnahme kann jedoch zur Begründung eines Zivilrechtsverhältnisses führen. Hinsichtlich der Arbeiter, welche eine Arbeit in volkseigenen landwirtschaftlichen Betrieben aufnehmen, sagt die Anweisung zur Durchführung der Aktion „Industriearbeiter aufs Land“, daß die Verpflichtung, mindestens zwei Jahre die Arbeitsstelle in der Landwirtschaft zu behalten und bei vorherigem Ausscheiden die einmalige Entschädigung zurückzuzahlen, Bestandteil des Arbeitsvertrags ist. Für diese Fälle ist es klar, daß es sich um arbeitsrechtliche Verpflichtungen handelt, für die im Streitfall gern. § 9 GVG das Arbeitsgericht zuständig ist. Schwieriger ist die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges hinsichtlich der Arbeiter zu beantworten, die Mitglied einer LPG geworden sind. Hier wird die einmalige Entschädigung vom Rat des Kreises gezahlt, und die Verpflichtung des Industriearbeiters ist auch dort zu hinterlegen. Wenn auch die vom Rat des Kreises bezüglich des Einsatzes von Industriearbeitern auf dem Lande getroffenen Maßnahmen verwaltungsrechtlicher Natur sind, so ist die Verpflichtung des Arbeiters, die einmalige Entschädigung im Falle eines vorherigen Ausscheidens zurückzuzahlen, doch eine zivil-rechtliche Verpflichtung. Der Arbeiter hat zwar keinen Anspruch auf eine Entschädigung in einer bestimmten Höhe, da diese vom Vorsitzenden des Rates des Kreises als Verwaltungsorgan festgesetzt wird, jedoch hat der Rat des Kreises bei Nichteinhaltung der Verpflichtung einen unbedingten Anspruch auf Rückzahlung des Betrages. Rechtlich handelt es sich bei der Verpflichtungserklärung um einen Vertrag zwischen dem Rat des Kreises und dem Arbeiter zugunsten eines Dritten, nämlich der LPG (§ 328 Abs. 1 BGB). Da der Verklagte seine Verpflichtung im vorliegenden Fall nicht erfüllte, hat der Kläger einen Anspruch auf Rückgewähr des Betrages von 800 DM. § 4 der VO über die Pfändung von Arbeitseinkommen vom 9. Juni 1955 (GBl. I S. 429); §§ 2, 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Regelung des Zahlungsverkehrs vom 21. April 1950 (GBl. S. 355). Der Anspruch auf Zahlung aus dem Bankguthaben ist kein Lohn- oder Gehalts- oder Rentenanspruch mehr. Auf ihn finden daher die Vorschriften der VO über die Pfändung von Arbeitseinkommen keine Anwendung. BG Erfurt, Beschl. vom 1. Juli 1957 - T 27/57. Der Gläubigerin steht auf Grund eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs ein Anspruch auf Zahlung rückständigen Unterhalts in Höhe von 960 DM (monatlich 40 DM) zu. Wegen und in Höhe dieser Forderung ist auf Betreiben der Gläubigerin durch Pfändungsund Uberweisungsbeschluß die Forderung des Schuldners gegen die Stadt- und Kreissparkasse W. aus seinem Guthaben und aus sonstigen Konten gepfändet worden. Der Sekretär des Kreisgerichts hat auf (die Erinnerung des Schuldners durch Beschluß den Betrag der monatlichen Intelligenzrente des Schuldners in Höhe von 343 DM von der Pfändung aus dem Bankguthaben und den sonstigen Konten des Schuldners bei der Stadt- und Kreissparkasse ausgenommen. Zur Begründung wird ausgeführt, die monatliche Intelligenzrente des Schuldners sei gern. § 4 der VO über die Pfändung von Arbeitseinkommen vom 9. Juni 1955 nur bedingt pfändbar. Dem stehe auch nicht entgegen, daß der Schuldner ein Gehaltskonto errichtet habe. Würde dieses Konto gepfändet, dann bedeute dies eine Umgehung der VO vom 9. Juni 1955. Es widerspräche auch dem bargeldlosen Zahlungsverkehr und würde dazu führen, daß die Werktätigen zur Wahrung ihrer Rechte nach der VO über die Pfändung von Arbeitseinkommen veranlaßt werden, sich ihr Einkommen im Betrieb in bar auszahlen zu lassen. Demgegenüber handele es sich bei dem Guthaben des Schuldners, -das den Betrag der monatlichen Intelligenzrente übersteige, um ein echtes Bankguthaben, das den Bestimmungen der VO über die Pfändung von Arbeitseinkommen nicht unterliege und in voller Höhe pfändbar sei. Die Gläubigerin hat gegen diesen Beschluß Erinnerung eingelegt und vorgebracht, der angefochtene Beschluß bedeute in seiner praktischen Auswirkung, daß sie leer ausgehe. Es sei gleichgültig, woraus sich das Guthaben zusammensetze. Die VO über die Pfändung von Arbeitseinkommen komme 'daher bei der Pfändung des Guthabens nicht zur Anwendung. Es sei Sache des Schuldners, im Wege des Vollstreckungsschutzes zu beantragen, ihm einen Teil seines jeweiligen Bankguthabens zu belassen. Das Kreisgericht hat durch Beschluß die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Sinn des seit dem Gesetz über die Regelung des Zahlungsverkehrs eingeführten bargeldlosen Zahlungsverkehrs besteht nicht darin, möglichst vielen Gehaltsoder Rentenempfängern ihre Gelder über die Banken zur Auszahlung zu bringen. Zweck des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ist vielmehr eine weitestgehende Anhäufung von Geld bei den Banken, um die Wirtschaft planmäßig mit Zahlungsmitteln versorgen zu können (vgl. Präambel dieses Gesetzes) bzw. um jederzeit zur Beschleunigung des Waren- und Geldverkehrs hinreichende Zahlungsmittel zur Verfügung zu haben. Damit bedeutet der bargeldlose Zahlungsverkehr für die Wirtschaft eine Aktivierung der Geldmittel, die sonst in Betriebs- oder Hauskassen ruhen. Aus diesem Grund erfaßt dieses Gesetz Institutionen, Betriebe und bestimmte Personenkreise als sog. Kontenführungspflichtige (§ 2). Das sind in der Regel Personen und Einrichtungen, die täglich mehr oder minder große Beträge einnehmen und durch tägliche Zuführung dieser Einnahmen an die Geldinstitute bzw. durch Zahlungen von Konto zu Konto (bargeldlos) dazu beitragen, daß den Geldinstituten und der Wirtschaft für die planmäßige und schnellere Hebung des Lebensstandards der Bevölkerung größere Beträge an Zahlungsmitteln laufend zur Verfügung stehen. Diese eigentlichen Aufgaben des bargeldlosen Zah- . lungsverkehrs erfüllen die Inhaber von Lohn- oder Gehaltskonten nicht, die am Fälligkeitstag die ihnen zustehenden Ansprüche im vollen Umfang abheben. Durch die Inhaber von Gehaltskonten wird der Zweck des bargeldlosen Zahlungsverkehrs nur dann mit herbeigeführt, wenn die Konteninhaber zur Zeit der Fälligkeit ihrer Gehaltsansprüche diese betragsmäßig nicht im vollem Umfang vom Konto abheben, sondiern nennenswerte Beträge zunächst bis zur Zeit des effektiven Bedarfes dort belassen, also bis dahin der Wirtschaft zur Verfügung stellen. Aus diesen Gründen sind die Lohn- und Gehaltsempfänger bzw. die Rentenempfänger auch nicht kontenführungspflichtig i. S. des angeführten Gesetzes. § 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. April 1950 sieht sogar ausdrücklich vor, daß den Kontenführungspflichtigen (z. B. Betrieben) die erforderlichen Bargeldbeträge für Lohn- und Gehaltszahlung von den Kreditinstituten zur Verfügung gestellt werden. Deshalb erfolgt die Mehrzahl von Lohn- und Gehaltszahlungen auch in bar und nicht, wie das Kreisgericht meint, bargeldlos. Aus den oben angeführten Gründen wird von den Kreditinstituten und Betrieben angestrebt, daß in erster Linie bei Empfängern größerer Gehälter, etwa mehr als 500 DM brutto pro Monat, Gehaltskonten errichtet werden, weil bei ihnen angenommen werden kann, daß sie am Fälligkeitstag nicht sofort die ganze Summe abheben, somit einen Teil zeitweilig der Wirtschaft zur Verfügung stellen. Darüber hinaus ist die Bank nicht nur, wie das Kreisgericht meint, eine Zahlstelle des Lohnschuldners. Wäre die Bank lediglich Zahlstelle des Lohnschuldners, dann wäre sie verpflichtet, an bestimmten Fälligkeitstagen die Lohnsumme an den Lohngläubiger auszuzahlen, wenn sie als Erfüllungsgehilfe des Lohnschuldners dessen Verpflichtung zur termingerechten Gehaltszahlung erfüllt. Die Bank ist aber gegenüber dem Konteninhaber nicht verpflichtet, ihm an einem bestimmten Tag einen bestimmten Betrag als Geldschuld (Bringschuld) auszuzahlen, sondern nur gehalten, nach Fälligkeit, also nach Gutschrift, den Betrag auf Verlangen des Kontoinhabers am Sitz der Bank auszuhändigen. Die Bank bringt dem Kontoinhaber nicht den Betrag, sondern dieser holt ihn ab. Darüber hinaus ist die Verpflichtung des Lohnschuldners nicht erst mit der vollen Auszahlung des Betrags über die Bank, sondern schon eher erfüllt, nämlich mit der Gutschrift des Betrags auf dem Konto des Lohn- oder Gehaltsempfängers. Von diesem Zeitpunkt ab hat der Inhaber des Lohn- oder Gehaltskontos keinen Erfüllungs- 182;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitwegen; Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Aus- und Einreisen und der Kontrolle der Einreisen von Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, denen keine Verbindung zu kriminellen Menschenhändlerbanden und anderen feindlichen- Organisationen nachgewiesen wurde dieser Beschuldigten erhielten seitens diplomatischer Einrichtungen kapitalistischer Staaten in der und anderen imperialistischer! Staaten sowie zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern, Neonazis und Revanchisten in der und in Westberlin; die Unterstützung operativer Diensteinheiten Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit Bruderorganen sozialistischer Länder bei der Beweismittelsicherung zur Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und anderen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten aus dieser Zeit; die zielgerichtete Nutzbarmachung von Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus durch Einsätze von Arbeitsgruppen fortgesetzt und aus dem Aktenbestand des ehemaligen Kriegsarchives der weitere Mikrofilmaufnahmen von politisch-operativ bedeutsamen Dokumenten gefertigt werden.

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