Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 181

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 181 (NJ DDR 1958, S. 181); Häuptling der Kläger voraus, daß der Wert der Arbeitseinheit in der Schlußabrechnung für das betreffende Jahr oder bei einer Auseinandersetzung aus Anlaß ihres Ausscheidens von der Mitgliederversammlung auf den von ihnen verlangten Betrag festgesetzt worden ist. 2. Der Grundsatz der Musterstatuten, daß das ausgeschiedene Mitglied Bodenanteile nur „in gleicher Größe und Qualität“ am Rande der genossenschaftlichen Ländereien zurückverlangen kann, darf durch das individuelle Statut der LPG nicht abgeändert werden. OG, Urt. vom 27. August 1957 1 Zz 141/57. Die Kläger waren bis zum 12. April 1956 Mitglieder der Verklagten, .die eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft des Typs III ist. Mit der am 1. März 1957 erhobenen Klage haben sie behauptet, daß nach dem Statut der Verklagten für eine Arbeitseinheit 6 DM gezahlt werden müßten. Der Kläger zu 1) habe insgesamt 135 Arbeitseinheiten = 810 DM, die Klägerin zu 2) 27,03 Arbeitseinheiten = 163,80 DM und die Klägerin zu 3) 87,9 Arbeitseinheiten = 527,40 DM geleistet. An den Kläger zu 1) seien aber nur 305 DM, an die Klägerin zu 2) 110 DM und an .die Klägerin zu 3) 190 DM bis zur Beendigung der Mitgliedschaft gezahlt worden. Weiterhin sei die Verklagte nach dem Statut verpflichtet, das Grundstück der Kläger zu 1) und 3) einmal zu ackern und zu düngen. Mit diesem Inhalt haben die Kläger nach Eintritt in das Streitverfahren ihre Klaganträge gestellt. Da die Verklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen war, haben sie den Erlaß eines Versäumnisurteils unter Verurteilung der Verklagten nach den Klaganträgen verlangt. Dem hat das Kreisgericht P. mit Versäumnisurteil vom 21. März 1957 stattgegeben. Hiergegen richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hatte beim Erlaß des Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 2 ZPO zu prüfen, ob das mündliche Vorbringen der Kläger,, das nach Abs. 1 bei Säumnis der Verklagten als von ihr zugestanden gilt, den Klagantrag rechtfertigte, die Klage also schlüssig begründet war. Diese Prüfung hat das Kreisgericht nicht vorgenommen, sonst hätte es erkennen müssen, daß der Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils nicht gerechtfertigt war. Die Kläger haben behauptet, daß nach dem Statut der Verklagten für eine Arbeitseinheit ein Betrag von 6 DM zu zahlen sei und ihnen deshalb noch eine Forderung in der beantragten Höhe zustehe. Das Kreisgericht hätte hierbei beachten müssen, daß der Betrag des für die Arbeitseinheit zu zahlenden Entgelts niemals durch das Statut einer LPG festgelegt wird, daß dafür nach Abschn. VII Ziff. 34 der Musterstatuten der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft Typ III , die Gesetzeskraft haben und Grundlage für die individuellen Statuten der einzelnen Genossenschaften waren, vielmehr ausschließlich die Mitgliederversammlung zuständig ist, die in der Schlußabrechnung am Ende des Wirtschaftsjahres den Wert der geleisteten Arbeitseinheiten bestätigt. Sind im Laufe des vergangenen Jahres Beträge für Arbeitseinheiten gezahlt worden, so kann es sich dabei lediglich um Vorschüsse gehandelt haben, die bei Nichtübereinstimmung mit der endgültigen Festlegung des finanziellen Ergebnisses, das die Genossenschaft im Laufe des Jahres erarbeitet hat, zu verrechnen sind. Zur schlüssigen Begründung der Klage hätte also die Behauptung gehört, daß der Wert der Arbeitseinheit in der Schlußabrechnung des Jahres 1956 von der Mitgliederversammlung auf 6 DM festgesetzt worden sei. Die Kläger haben auch nicht behauptet, was immerhin denkbar wäre und ihren Klagantrag unter Umständen rechtfertigen könnte, daß bei ihrem Austritt oder Ausschluß aus der Genossenschaft im April 1956 eine Auseinandersetzung mit der Verklagten stattgefunden habe und dabei von der Mitgliederversammlung der Wert der Arbeitseinheit auf 6 DM festgesetzt worden sei. Wenn auch Abschn. IV Ziff. 19 der Musterstatuten des Typs III vorsieht, daß die Abrechnung mit den Ausgetretenen oder Ausgeschlossenen erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres erfolgt, so wäre es doch denkbar und zulässig, daß die Mitgliederversammlung der Verklagten im vorliegenden Falle aus wirtschaftlichen Erwägungen bereits vorher einer Auseinandersetzung mit den Klägern zugestimmt hätte. Das haben aber, wie bereits erwähnt, die Kläger ebenfalls nicht behauptet. Ihr Zahlungsanspruch war somit nicht schlüssig begründet. Der Klagantrag ist aber auch nicht schlüssig, soweit er sich auf die Bestellung des eingebrachten Bodens bezieht. Die Kläger behaupten und berufen sich zum Beweis hierfür auf das Statut der Verklagten, daß beim Austritt eines Mitgliedes aus einer LPG des Typs III das eingebrachte Feldgrundstück in gleicher * Beschaffenheit zurückzugeben sei. Wenn das Kreisgericht diese Behauptung als schlüssig angesehen hat, so hat es den fundamentalen, im Recht der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften geltenden Grundsatz, daß beim Austritt oder Ausschluß eines Mitgliedes der Genossenschaft die Rückgabe der Bodenanteile in gleicher Größe unter Berücksichtigung der Qualität am Rande der genossenschaftlichen Ländereien erfolgt, verkannt. Dieser Grundsatz, von dem die Verklagte in ihrem individuellen Statut niemals abweichen konnte, ist in Abschn. II Zifl. 5 Satz 2 der Musterstatuten des Typs III ausdrücklich festgelegt. Die Worte „Bodenanteile in gleicher Größe und Qualität“ gewähren den Klägern also nur den Anspruch auf Rückgewähr von Land der gleichen Bodenwertzahl, nicht aber auf eine Bearbeitung des Bodens. Den Anträgen der Kläger auf Erlaß eines Versäumnisurteils hätte also nicht stattgegeben werden dürfen. Nun hätte allerdings das Kreisgericht die Klage nicht ohne weiteres abweisen dürfen. Da die Kläger, wie ihre Behauptungen erkennen lassen, rechtsunkundig sind, hätte ihnen das Kreisgericht nach einer entsprechenden Belehrung gern. § 139 ZPO Gelegenheit geben müssen, ihr Vorbringen zu ändern bzw. zu ergänzen und danach geeignete Sach- und Beweisanträge zu stellen. Das Oberste Gericht hat auf die Notwendigkeit, im Interesse der Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens so zu prozessieren, bereits in seinem Urteil vom 22. Januar 1954 1 Zz 163/53 OGZ Bd. 3 S. 87/90 hingewiesen. § 9 GVG; § 328 Abs. 1 BGB; Anweisung zur einheitlichen Finanzierung der Aktion „Industriearbeiter und Jugendliche aufs Land“ (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft 1955 Nr. 28). Der zur Durchführung der Aktion „Industriearbeiter aufs Land“ abgeschlossene Vertrag zwischen einem Industriearbeiter und dem Rat des Kreises über künftige Tätigkeit in einer LPG ist ein Vertrag zugunsten eines Dritten. Hält der Arbeiter seine vertraglichen Verpflichtungen nicht ein, so muß er die ihm gewährte einmalige Entschädigung an den Rat des Kreises zurückzahlen. KrG Gräfenhainichen, Urt. vom 28. Oktober 1957 2 CV 109/57. Der Kläger, der Rat des Kreises G., schloß Anfang 1957 in Durchführung der Aktion „Industriearbeiter aufs Land“ mit dem Verklagten, einem Industriearbeiter, einen Vertrag. Danach verpflichtete sich der Verklagte, mindestens zwei Jahre, als Mitglied in der LPG K. zu arbeiten. Der Kläger gewährte ihm eine einmalige Entschädigung von 800 DM, während der Verklagte die Verpflichtung übernahm, diese Entschädigung in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn er seine Tätigkeit bei der LPG vorzeitig abbrechen sollte. Da der Verklagte die LPG vorzeitig, verließ, verlangt der Kläger die Rückzahlung der Entschädigung. Das Kreisgericht hat den Verklagten antragsgemäß verurteilt. Aus den Gründen: Vorerst war zu prüfen, ob es sich bei der vom Kläger geltend gemachten Forderung um eine Zivilsache i. S. des '§ 9 GVG handelt und somit der Rechtsweg zulässig ist. Zweifellos sind die Maßnahmen, welche von den örtlichen Staatsorganen in Durchführung der Aktion „Industriearbeiter aufs Land“ getroffen wurden, Ver- 181;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich neaativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung ergibt sich in Verlaufe und nach Abschluß der Bearbeitung von Erraitt-lungs- sowie Ordnungsstrafverfahren darüber hinaus die Aufgabe, alle getroffenen Feststellungen und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Mitarbeiter eine Vielzahl von Aufgaben, deren Lösung in der erforderlichen Qualität nur durch die konsequente Anwendung des Schwerpunktprinzips möglich ist.

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